Vorwort
1. Abschnitt Landesgesetzblatt
§ 1 § 1
§ 1 Allgemeines
(1) Die Landesregierung hat für Verlautbarungen nach § 2 ein „Landesgesetzblatt für Tirol“ herauszugeben.
(2) Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.
§ 2 § 2
§ 2 Verlautbarungen im Landesgesetzblatt
(1) Im Landesgesetzblatt sind zu verlautbaren:
a) die Gesetzesbeschlüsse des Landtages und die Kundmachungen der Landesregierung über die Wiederverlautbarung von Landesgesetzen,
b) die Beschlüsse des Landtages über den Landesvoranschlag und die mehrjährige Finanzplanung,
c) die staatsrechtlichen Vereinbarungen des Landes Tirol mit dem Bund und mit anderen Ländern, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sowie die Kundmachungen über deren Inkrafttreten für bestimmte Vertragsparteien, Beitritte, Kündigungen und das Außerkrafttreten,
d) die Staatsverträge des Landes Tirol mit an die Republik Österreich angrenzenden Staaten oder mit deren Teilstaaten, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sowie die Kundmachungen über Beitritte, Kündigungen und das Außerkrafttreten,
e) die Kundmachungen der Landesregierung über die Zustimmung des Landes Tirol zu Staatsverträgen, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, die zugleich Landesgrenzen sind, einschließlich der Nummer, unter der der betreffende Staatsvertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde,
f) die Verordnungen der Landesregierung, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist und soweit im § 5 Abs. 1 lit. a nichts anderes bestimmt ist,
g) die Verordnungen des Landeshauptmannes über die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung,
h) die Verordnungen des Landeshauptmannes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, sofern nicht durch Bundesgesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist und soweit im § 5 Abs. 1 lit. b nichts anderes bestimmt ist,
i) die Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Aufhebung eines verfassungswidrigen Landesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof sowie über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Landesgesetz verfassungswidrig war,
j) die Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof sowie über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war,
k) die Kundmachungen der Landesregierung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass bei der Wiederverlautbarung eines Landesgesetzes die Grenzen der Ermächtigung nach Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989 überschritten wurden,
l) die Kundmachungen des Landeshauptmannes oder der Landesregierung über die Feststellung der Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit eines Staatsvertrages im Sinn des Art. 71a der Tiroler Landesordnung 1989 durch den Verfassungsgerichtshof,
m) die Kundmachungen der Landesregierung über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, ob eine Vereinbarung nach Art. 15a B-VG vorliegt und ob die daraus folgenden Verpflichtungen erfüllt worden sind,
n) die Verlautbarungen
1. der Landesregierung über die Einleitung eines Volksbegehrens auf Antrag von Wahlberechtigten nach Art. 37 der Tiroler Landesordnung 1989 und über dessen Ergebnis,
2. der Landesregierung über den Tag einer Volksabstimmung nach Art. 39 der Tiroler Landesordnung 1989 und des Landeshauptmannes über deren Ergebnis,
3. der Landesregierung über die Ausschreibung einer Volksbefragung nach Art. 60 der Tiroler Landesordnung 1989 und über deren Ergebnis,
o) sonstige in Rechtsvorschriften zur Verlautbarung im Landesgesetzblatt vorgesehene Kundmachungen.
(2) Im Landesgesetzblatt können verlautbart werden:
a) die staatsrechtlichen Vereinbarungen des Landes Tirol mit dem Bund und mit anderen Ländern, die nicht der Genehmigung des Landtages bedürfen, sowie die Kundmachungen über deren Inkrafttreten für bestimmte Vertragsparteien, Beitritte, Kündigungen und das Außerkrafttreten,
b) die Staatsverträge des Landes Tirol mit an die Republik Österreich angrenzenden Staaten oder mit deren Teilstaaten, die nicht der Genehmigung des Landtages bedürfen, sowie die Kundmachungen über Beitritte, Kündigungen und das Außerkrafttreten.
§ 3 § 3
§ 3 Kundmachung der Verlautbarungen im Landesgesetzblatt
(1) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.
(2) Der Landeshauptmann hat dem für die Bereitstellung des RIS zuständigen Mitglied der Bundesregierung Dokumente, die im Landesgesetzblatt kundzumachende Verlautbarungen enthalten, in einer dem § 11 Abs. 1 entsprechenden Weise zur Kundmachung elektronisch zu übermitteln. Nach der Freigabe zur Abfrage hat das angeführte Mitglied der Bundesregierung diese im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten.
(3) Die Kundmachung wird mit der Freigabe zur Abfrage bewirkt. Bei jeder Verlautbarung ist der Tag der Freigabe zur Abfrage als Tag der Kundmachung anzugeben und auf die Internetadresse nach Abs. 2 hinzuweisen.
(4) Die im Landesgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.
(5) Wenn und solange die Bereitstellung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in einer anderen, dem Art. 41a Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 entsprechenden Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Verlautbarungen sind ehestmöglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
2. Abschnitt
Verordnungsblatt
§ 4 § 4
§ 4 Allgemeines
(1) Die Landesregierung hat für Verlautbarungen nach den §§ 5 und 6 ein Verordnungsblatt herauszugeben. Das Verordnungsblatt gliedert sich in
a) ein „Verordnungsblatt für Tirol“ und
b) je ein Verordnungsblatt für jeden politischen Bezirk Tirols, dessen Sprengel mit Verordnung der Landesregierung aufgrund des Art. 15 Abs. 11 B-VG festgelegt wurde („Verordnungsblatt für den Bezirk“, wobei die Bezeichnung des jeweiligen Bezirks Teil der Bezeichnung des Verordnungsblattes ist).
(2) In den Verordnungsblättern nach Abs. 1 lit. a und b sind die einzelnen Verlautbarungen nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.
§ 5 § 5
§ 5 Verlautbarungen im Verordnungsblatt für Tirol
(1) Im Verordnungsblatt für Tirol sind zu verlautbaren:
a) die Verordnungen der Landesregierung, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt wegen ihres begrenzten räumlichen oder zeitlichen Geltungsbereiches oder wegen des beschränkten Personenkreises, an den sie gerichtet sind, nicht zweckmäßig ist, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
b) die Verordnungen des Landeshauptmannes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn die Voraussetzungen nach lit. a vorliegen, sofern nicht durch Bundesgesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
c) die Verordnungen sonstiger Landesbehörden, sofern sie nicht unter § 6 lit. b fallen und nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
d) die Verordnungen landesgesetzlich eingerichteter Selbstverwaltungskörper und Körperschaften öffentlichen Rechts, deren Wirkungsbereich über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
e) sonstige in Rechtsvorschriften zur Verlautbarung im Verordnungsblatt für Tirol vorgesehene Kundmachungen.
(2) Werden Verordnungen, für die die Kriterien des begrenzten räumlichen oder zeitlichen Geltungsbereiches oder des beschränkten Personenkreises im Sinn des Abs. 1 lit. a oder b nicht vorliegen, dennoch im Verordnungsblatt für Tirol verlautbart, so hindert dies die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht. Gleiches gilt, wenn Verordnungen, für die zumindest eines dieser Kriterien vorliegt, im Landesgesetzblatt verlautbart werden.
§ 6 § 6
§ 6 Verlautbarungen im Verordnungsblatt für den Bezirk
Im Verordnungsblatt für den Bezirk sind zu verlautbaren
a) die Verordnungen der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
b) die Verordnungen sonstiger Landesbehörden, deren örtliche Zuständigkeit nicht über den betreffenden Bezirk hinausreicht, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
c) sonstige in Rechtsvorschriften zur Verlautbarung im Verordnungsblatt für den Bezirk vorgesehene Kundmachungen.
§ 7 § 7
§ 7 Kundmachung der Verlautbarungen nach den §§ 5 und 6
Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für Tirol und im Verordnungsblatt für den Bezirk enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. § 3 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen des Landeshauptmannes hinsichtlich des Verordnungsblatts für den Bezirk dem jeweiligen Bezirkshauptmann obliegen.
3. Abschnitt
Bote für Tirol
§ 8 § 8
§ 8 Allgemeines
(1) Die Landesregierung hat als Amtsblatt für Tirol den „Bote für Tirol“ herauszugeben.
(2) Die einzelnen Verlautbarungen sowie die Seiten und Stücke des Bote für Tirol sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.
§ 9 § 9
§ 9 Verlautbarungen im Bote für Tirol
(1) Im Bote für Tirol sind die in Rechtsvorschriften zur Verlautbarung im Bote für Tirol vorgesehenen Kundmachungen zu verlautbaren.
(2) Im Bote für Tirol können verlautbart werden:
a) die Verordnungen von Bundesbehörden, wenn die betreffende Behörde deren Verlautbarung im Bote für Tirol verlangt, sofern nicht durch Bundesgesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
b) Mitteilungen, an deren Verlautbarung ein öffentliches Interesse besteht.
§ 10 § 10
§ 10 Kundmachung der Verlautbarungen im Bote für Tirol
(1) Die Kundmachung der im Bote für Tirol enthaltenen Verlautbarungen hat im Rahmen des Internetauftrittes des Landes Tirol unter der Adresse „www.tirol.gv.at/bote“ zu erfolgen.
(2) Die Kundmachung wird mit der Freigabe zur Abfrage bewirkt. Bei jedem Stück ist der Tag der Freigabe zur Abfrage als Tag der Kundmachung anzugeben und auf die Internetadresse nach Abs. 1 hinzuweisen.
(3) Die im Bote für Tirol enthaltenen Verlautbarungen können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.
(4) Wenn und solange die Bereitstellung der im Bote für Tirol kundzumachenden Verlautbarungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in einer Weise zu erfolgen, durch die sichergestellt ist, dass die Verlautbarungen allgemein zugänglich sind und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die so kundgemachten Verlautbarungen sind ehestmöglich unter der im Abs. 1 genannten Adresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens bzw. den Beginn eines Fristenlaufes zu enthalten.
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 11 § 11
§ 11 Sicherung der Authentizität und Integrität
(1) Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk und im Bote für Tirol enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Verlautbarungen im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Von jedem Dokument, das eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt enthält, sind mindestens drei elektronische Sicherungskopien und vier beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Diese sind zu übergeben:
a) je eine elektronische Sicherungskopie dem Tiroler Landesarchiv, der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol und der Österreichischen Nationalbibliothek;
b) je ein beglaubigter Ausdruck der Landesamtsbibliothek, dem Tiroler Landesarchiv und der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol; ein beglaubigter Ausdruck verbleibt bei der für die Redaktion des Landesgesetzblattes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung.
Die in lit. a und b genannten Stellen haben die ihnen übergebenen Dokumente zu archivieren. Die Übergabe kann fortlaufend oder gesammelt für den letzten jeweils abgeschlossenen Jahrgang, diesfalls bis spätestens zum 31. März des Folgejahres, erfolgen.
(4) Von jedem Dokument, das eine Verlautbarung im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk oder im Bote für Tirol enthält, sind mindestens zwei elektronische Sicherungskopien und drei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind dem Tiroler Landesarchiv und der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol, ein weiterer beglaubigter Ausdruck der Landesamtsbibliothek zu übergeben und von diesen zu archivieren. Abs. 3 vierter Satz gilt sinngemäß.
§ 12 § 12
§ 12 Kundmachung durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme
(1) Enthält eine im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk oder im Bote für Tirol zu verlautbarende Rechtsvorschrift Pläne, Karten oder andere Teile, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk oder im Bote für Tirol wegen ihres Umfanges, ihres Formats oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so können diese Teile durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei geeigneten Dienststellen bzw. Organisationseinheiten des Landes oder der Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für die Dauer der Geltung der Rechtsvorschrift kundgemacht werden. Dasselbe gilt, wenn durch deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk oder im Bote für Tirol der Zugang zu den Rechtsvorschriften im Sinn des § 11 Abs. 1 nicht hinreichend sichergestellt werden könnte.
(2) Werden Teile einer Rechtsvorschrift nach Abs. 1 kundgemacht, so sind in der Rechtsvorschrift die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, genau zu bezeichnen.
(3) Wurden Teile einer Rechtsvorschrift nach Abs. 1 kundgemacht, so hat jedermann das Recht, bei den Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme erfolgt, gegen angemessenes Entgelt eine Kopie der durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme verlautbarten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen.
(4) Werden durch eine Rechtsvorschrift nach Abs. 1 technische Regelwerke, die aus Erkenntnissen der Wissenschaft und Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hierzu berufenen Stelle herausgegeben worden sind und bei dieser von jedermann bezogen werden können, zur Gänze oder zum Teil für verbindlich erklärt, so bedürfen sie nicht der Verlautbarung im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk und im Bote für Tirol und sind für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. In der Rechtsvorschrift sind die Regelwerke, deren Gegenstand und die Stelle, von der sie herausgegeben wurden, unter Angabe ihrer Adresse, sowie die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, zu bezeichnen. Die Landesregierung bzw. im Hinblick auf das Verordnungsblatt für den Bezirk der Bezirkshauptmann hat diese Informationen mit elektronischer Signatur versehen auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen und auf die Auflegung hinzuweisen.
§ 13 § 13
§ 13 Beurkundung
(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk und im Bote für Tirol haben, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unter Anführung der Funktion und des Familiennamens der Unterzeichner nach den Abs. 2 bis 6 zu erfolgen.
(2) Die Verlautbarungen der Gesetzesbeschlüsse des Landtages sowie der Beschlüsse des Landtages über den Landesvoranschlag und die mehrjährige Finanzplanung bedürfen der Unterschriften des Landtagspräsidenten, des Landeshauptmannes, eines weiteren Mitglieds der Landesregierung und des Landesamtsdirektors.
(3) Die Verlautbarungen der Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes bedürfen der Unterschriften des Landeshauptmannes und des Landesamtsdirektors. Abweichend davon können, wenn diese nach § 5 Abs. 1 lit. a oder b im Verordnungsblatt für Tirol verlautbart werden,
a) Verordnungen der Landesregierung, die nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung nicht der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, mit der Unterschrift des zuständigen Mitglieds der Landesregierung,
b) Verordnungen des Landeshauptmannes mit dessen Unterschrift bzw. der Unterschrift jenes Mitgliedes der Landesregierung, das die betreffende Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung in seinem Namen besorgt,
oder mit der Unterschrift des Landesamtsdirektors oder des Leiters der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung zuständigen Organisationseinheit verlautbart werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so ist dem Familiennamen des Unterzeichners im Fall der lit. a die Fertigungsklausel „Für die Landesregierung“ sowie im Fall der lit. b die Fertigungsklausel „Der Landeshauptmann“ bzw. „Für den Landeshauptmann“ voranzusetzen und hat bei Unterfertigung durch den Leiter einer Organisationseinheit die Anführung der Funktion zu unterbleiben.
(4) Die Verlautbarungen der sonstigen Kundmachungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes bedürfen der Unterschriften des Landeshauptmannes und des Landesamtsdirektors. Abweichend davon können, wenn diese im Verordnungsblatt für Tirol oder im Bote für Tirol verlautbart werden,
a) sonstige Kundmachungen der Landesregierung mit der Unterschrift des zuständigen Mitglieds der Landesregierung,
b) sonstige Kundmachungen des Landeshauptmannes mit dessen Unterschrift bzw. der Unterschrift jenes Mitgliedes der Landesregierung, das die betreffende Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung in seinem Namen besorgt,
oder mit der Unterschrift des Landesamtsdirektors oder des Leiters der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung zuständigen Organisationseinheit verlautbart werden; in diesen Fällen gilt Abs. 3 dritter Satz. Berichtigungen einer Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol oder im Bote für Tirol bedürfen jedenfalls nur der Unterschrift des Landesamtsdirektors, welcher die Fertigungsklausel „Für den Landeshauptmann“ voranzusetzen ist.
(5) Die Verlautbarungen der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften bedürfen der Unterschrift des Bezirkshauptmannes; behält sich dieser die Beurkundung nicht selbst vor, können diese auch mit der Unterschrift jenes Organwalters, der die Verordnung nach den organisationsrechtlichen Vorschriften genehmigt hat, verlautbart werden.
(6) Die Verlautbarungen aller übrigen Verordnungen und Kundmachungen bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Unterschrift des Leiters der betreffenden Behörde bzw. im Fall des § 5 Abs. 1 lit. d der Unterschrift der zur Vertretung des Selbstverwaltungskörpers bzw. der Körperschaft öffentlichen Rechts nach außen befugten Person(en).
(7) Anstelle durch Unterschrift nach den Abs. 2 bis 6 kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) erfolgen.
§ 14 § 14
§ 14 Ergänzung, Berichtigung
(1) Wird in einem Gesetzesbeschluss auf einen anderen, noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen, so hat der Landeshauptmann anlässlich der Kundmachung die Zitierung zu ergänzen.
(2) Wird in einer Verordnung auf eine andere, noch nicht kundgemachte Rechtsvorschrift verwiesen, so haben
a) bei Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes der Landeshauptmann,
b) bei sonstigen Verordnungen das zur Beurkundung nach § 13 Abs. 4 zuständige Organ
anlässlich der Kundmachung die Zitierung zu ergänzen.
(3) Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk oder im Bote für Tirol vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblattes, des Verordnungsblatts für Tirol, des Verordnungsblatts für den Bezirk oder des Bote für Tirol unterlaufen sind, sind
a) hinsichtlich des Landesgesetzblattes, des Verordnungsblatts für Tirol und des Bote für Tirol durch Kundmachung des Landeshauptmannes,
b) hinsichtlich des Verordnungsblatts für den Bezirk durch Kundmachung des Bezirkshauptmannes
zu berichtigen. Die Berichtigung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
§ 15 § 15
§ 15 Zugang
(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk und im Bote für Tirol müssen allgemein, unentgeltlich und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Verlautbarung Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk und im Bote für Tirol erhalten kann.
(3) Wenn und solange die Bereithaltung der im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk oder im Bote für Tirol kundzumachenden Verlautbarungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Bereithaltung in einer anderen, dem Art. 41a Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 entsprechenden Weise zu erfolgen.
§ 16 § 16
§ 16 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Alle im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol und im Bote für Tirol enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet.
(2) Alle im Verordnungsblatt für den Bezirk enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für den betreffenden politischen Bezirk.
§ 17 § 17
§ 17 Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol und im Verordnungsblatt für den Bezirk beginnt, wenn in der Verlautbarung oder durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Soweit den Verlautbarungen im Bote für Tirol aufgrund von Rechtsvorschriften rechtsverbindliche Wirkung zukommt, beginnt diese, wenn in der Verlautbarung oder in der betreffenden Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung.
(2) Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Landesgesetzblatt, das Verordnungsblatt für Tirol, das Verordnungsblatt für den Bezirk oder der Bote für Tirol, das (der) die Verlautbarung enthält, zur Abfrage im Internet frei gegeben wird (§ 3 Abs. 3, § 7 zweiter Satz in Verbindung mit § 3 Abs. 3, § 10 Abs. 2). Bei Verlautbarungen nach § 3 Abs. 5, allenfalls in Verbindung mit § 7 zweiter Satz, und nach § 10 Abs. 4 ist dies der Tag, an dem das Landesgesetzblatt, das Verordnungsblatt für Tirol, das Verordnungsblatt für den Bezirk oder das Stück des Bote für Tirol ausgegeben wird.
(3) Das Inkrafttreten der Verlautbarungen von Bundesbehörden richtet sich, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, nach dem in der Verlautbarung bestimmten Zeitpunkt.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 18 § 18
§ 18 Übergangsbestimmungen
(1) In anderen Gesetzen enthaltene Bestimmungen über Verlautbarungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Pläne, Karten oder andere Teile von Rechtsvorschriften, die aufgrund der im Zeitpunkt ihrer Verlautbarung geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht wurden, dürfen für die Dauer ihrer Geltung weiterhin auf diese Art und Weise kundgemacht werden.
§ 19 § 19
§ 19 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landes-Verlautbarungsgesetz 2013, LGBl. Nr. 125, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, außer Kraft.