(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk und im Bote für Tirol müssen allgemein, unentgeltlich und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Verlautbarung Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk und im Bote für Tirol erhalten kann.
(3) Wenn und solange die Bereithaltung der im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk oder im Bote für Tirol kundzumachenden Verlautbarungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Bereithaltung in einer anderen, dem Art. 41a Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 entsprechenden Weise zu erfolgen.
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