Im Verordnungsblatt für den Bezirk sind zu verlautbaren
a) die Verordnungen der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
b) die Verordnungen sonstiger Landesbehörden, deren örtliche Zuständigkeit nicht über den betreffenden Bezirk hinausreicht, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
c) sonstige in Rechtsvorschriften zur Verlautbarung im Verordnungsblatt für den Bezirk vorgesehene Kundmachungen.
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