§ 1 Allgemeines — Landes-Verlautbarungsgesetz 2021
Gliederung
1. Abschnitt Landesgesetzblatt § 1
§ 1 Allgemeines
(1) Die Landesregierung hat für Verlautbarungen nach § 2 ein „Landesgesetzblatt für Tirol“ herauszugeben.
(2) Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.
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