(1) Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol und im Verordnungsblatt für den Bezirk beginnt, wenn in der Verlautbarung oder durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Soweit den Verlautbarungen im Bote für Tirol aufgrund von Rechtsvorschriften rechtsverbindliche Wirkung zukommt, beginnt diese, wenn in der Verlautbarung oder in der betreffenden Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung.
(2) Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Landesgesetzblatt, das Verordnungsblatt für Tirol, das Verordnungsblatt für den Bezirk oder der Bote für Tirol, das (der) die Verlautbarung enthält, zur Abfrage im Internet frei gegeben wird (§ 3 Abs. 3, § 7 zweiter Satz in Verbindung mit § 3 Abs. 3, § 10 Abs. 2). Bei Verlautbarungen nach § 3 Abs. 5, allenfalls in Verbindung mit § 7 zweiter Satz, und nach § 10 Abs. 4 ist dies der Tag, an dem das Landesgesetzblatt, das Verordnungsblatt für Tirol, das Verordnungsblatt für den Bezirk oder das Stück des Bote für Tirol ausgegeben wird.
(3) Das Inkrafttreten der Verlautbarungen von Bundesbehörden richtet sich, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, nach dem in der Verlautbarung bestimmten Zeitpunkt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise