(1) Alle im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol und im Bote für Tirol enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet.
(2) Alle im Verordnungsblatt für den Bezirk enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für den betreffenden politischen Bezirk.
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