(1) Im Landesgesetzblatt sind zu verlautbaren:
a) die Gesetzesbeschlüsse des Landtages und die Kundmachungen der Landesregierung über die Wiederverlautbarung von Landesgesetzen,
b) die Beschlüsse des Landtages über den Landesvoranschlag und die mehrjährige Finanzplanung,
c) die staatsrechtlichen Vereinbarungen des Landes Tirol mit dem Bund und mit anderen Ländern, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sowie die Kundmachungen über deren Inkrafttreten für bestimmte Vertragsparteien, Beitritte, Kündigungen und das Außerkrafttreten,
d) die Staatsverträge des Landes Tirol mit an die Republik Österreich angrenzenden Staaten oder mit deren Teilstaaten, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sowie die Kundmachungen über Beitritte, Kündigungen und das Außerkrafttreten,
e) die Kundmachungen der Landesregierung über die Zustimmung des Landes Tirol zu Staatsverträgen, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, die zugleich Landesgrenzen sind, einschließlich der Nummer, unter der der betreffende Staatsvertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde,
f) die Verordnungen der Landesregierung, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist und soweit im § 5 Abs. 1 lit. a nichts anderes bestimmt ist,
g) die Verordnungen des Landeshauptmannes über die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung,
h) die Verordnungen des Landeshauptmannes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, sofern nicht durch Bundesgesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist und soweit im § 5 Abs. 1 lit. b nichts anderes bestimmt ist,
i) die Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Aufhebung eines verfassungswidrigen Landesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof sowie über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Landesgesetz verfassungswidrig war,
j) die Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof sowie über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war,
k) die Kundmachungen der Landesregierung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass bei der Wiederverlautbarung eines Landesgesetzes die Grenzen der Ermächtigung nach Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989 überschritten wurden,
l) die Kundmachungen des Landeshauptmannes oder der Landesregierung über die Feststellung der Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit eines Staatsvertrages im Sinn des Art. 71a der Tiroler Landesordnung 1989 durch den Verfassungsgerichtshof,
m) die Kundmachungen der Landesregierung über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, ob eine Vereinbarung nach Art. 15a B-VG vorliegt und ob die daraus folgenden Verpflichtungen erfüllt worden sind,
n) die Verlautbarungen
1. der Landesregierung über die Einleitung eines Volksbegehrens auf Antrag von Wahlberechtigten nach Art. 37 der Tiroler Landesordnung 1989 und über dessen Ergebnis,
2. der Landesregierung über den Tag einer Volksabstimmung nach Art. 39 der Tiroler Landesordnung 1989 und des Landeshauptmannes über deren Ergebnis,
3. der Landesregierung über die Ausschreibung einer Volksbefragung nach Art. 60 der Tiroler Landesordnung 1989 und über deren Ergebnis,
o) sonstige in Rechtsvorschriften zur Verlautbarung im Landesgesetzblatt vorgesehene Kundmachungen.
(2) Im Landesgesetzblatt können verlautbart werden:
a) die staatsrechtlichen Vereinbarungen des Landes Tirol mit dem Bund und mit anderen Ländern, die nicht der Genehmigung des Landtages bedürfen, sowie die Kundmachungen über deren Inkrafttreten für bestimmte Vertragsparteien, Beitritte, Kündigungen und das Außerkrafttreten,
b) die Staatsverträge des Landes Tirol mit an die Republik Österreich angrenzenden Staaten oder mit deren Teilstaaten, die nicht der Genehmigung des Landtages bedürfen, sowie die Kundmachungen über Beitritte, Kündigungen und das Außerkrafttreten.
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