(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk und im Bote für Tirol haben, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unter Anführung der Funktion und des Familiennamens der Unterzeichner nach den Abs. 2 bis 6 zu erfolgen.
(2) Die Verlautbarungen der Gesetzesbeschlüsse des Landtages sowie der Beschlüsse des Landtages über den Landesvoranschlag und die mehrjährige Finanzplanung bedürfen der Unterschriften des Landtagspräsidenten, des Landeshauptmannes, eines weiteren Mitglieds der Landesregierung und des Landesamtsdirektors.
(3) Die Verlautbarungen der Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes bedürfen der Unterschriften des Landeshauptmannes und des Landesamtsdirektors. Abweichend davon können, wenn diese nach § 5 Abs. 1 lit. a oder b im Verordnungsblatt für Tirol verlautbart werden,
a) Verordnungen der Landesregierung, die nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung nicht der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, mit der Unterschrift des zuständigen Mitglieds der Landesregierung,
b) Verordnungen des Landeshauptmannes mit dessen Unterschrift bzw. der Unterschrift jenes Mitgliedes der Landesregierung, das die betreffende Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung in seinem Namen besorgt,
oder mit der Unterschrift des Landesamtsdirektors oder des Leiters der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung zuständigen Organisationseinheit verlautbart werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so ist dem Familiennamen des Unterzeichners im Fall der lit. a die Fertigungsklausel „Für die Landesregierung“ sowie im Fall der lit. b die Fertigungsklausel „Der Landeshauptmann“ bzw. „Für den Landeshauptmann“ voranzusetzen und hat bei Unterfertigung durch den Leiter einer Organisationseinheit die Anführung der Funktion zu unterbleiben.
(4) Die Verlautbarungen der sonstigen Kundmachungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes bedürfen der Unterschriften des Landeshauptmannes und des Landesamtsdirektors. Abweichend davon können, wenn diese im Verordnungsblatt für Tirol oder im Bote für Tirol verlautbart werden,
a) sonstige Kundmachungen der Landesregierung mit der Unterschrift des zuständigen Mitglieds der Landesregierung,
b) sonstige Kundmachungen des Landeshauptmannes mit dessen Unterschrift bzw. der Unterschrift jenes Mitgliedes der Landesregierung, das die betreffende Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung in seinem Namen besorgt,
oder mit der Unterschrift des Landesamtsdirektors oder des Leiters der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung zuständigen Organisationseinheit verlautbart werden; in diesen Fällen gilt Abs. 3 dritter Satz. Berichtigungen einer Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol oder im Bote für Tirol bedürfen jedenfalls nur der Unterschrift des Landesamtsdirektors, welcher die Fertigungsklausel „Für den Landeshauptmann“ voranzusetzen ist.
(5) Die Verlautbarungen der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften bedürfen der Unterschrift des Bezirkshauptmannes; behält sich dieser die Beurkundung nicht selbst vor, können diese auch mit der Unterschrift jenes Organwalters, der die Verordnung nach den organisationsrechtlichen Vorschriften genehmigt hat, verlautbart werden.
(6) Die Verlautbarungen aller übrigen Verordnungen und Kundmachungen bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Unterschrift des Leiters der betreffenden Behörde bzw. im Fall des § 5 Abs. 1 lit. d der Unterschrift der zur Vertretung des Selbstverwaltungskörpers bzw. der Körperschaft öffentlichen Rechts nach außen befugten Person(en).
(7) Anstelle durch Unterschrift nach den Abs. 2 bis 6 kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) erfolgen.
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