(1) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.
(2) Der Landeshauptmann hat dem für die Bereitstellung des RIS zuständigen Mitglied der Bundesregierung Dokumente, die im Landesgesetzblatt kundzumachende Verlautbarungen enthalten, in einer dem § 11 Abs. 1 entsprechenden Weise zur Kundmachung elektronisch zu übermitteln. Nach der Freigabe zur Abfrage hat das angeführte Mitglied der Bundesregierung diese im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten.
(3) Die Kundmachung wird mit der Freigabe zur Abfrage bewirkt. Bei jeder Verlautbarung ist der Tag der Freigabe zur Abfrage als Tag der Kundmachung anzugeben und auf die Internetadresse nach Abs. 2 hinzuweisen.
(4) Die im Landesgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.
(5) Wenn und solange die Bereitstellung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in einer anderen, dem Art. 41a Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 entsprechenden Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Verlautbarungen sind ehestmöglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
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