(1) Im Verordnungsblatt für Tirol sind zu verlautbaren:
a) die Verordnungen der Landesregierung, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt wegen ihres begrenzten räumlichen oder zeitlichen Geltungsbereiches oder wegen des beschränkten Personenkreises, an den sie gerichtet sind, nicht zweckmäßig ist, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
b) die Verordnungen des Landeshauptmannes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn die Voraussetzungen nach lit. a vorliegen, sofern nicht durch Bundesgesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
c) die Verordnungen sonstiger Landesbehörden, sofern sie nicht unter § 6 lit. b fallen und nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
d) die Verordnungen landesgesetzlich eingerichteter Selbstverwaltungskörper und Körperschaften öffentlichen Rechts, deren Wirkungsbereich über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
e) sonstige in Rechtsvorschriften zur Verlautbarung im Verordnungsblatt für Tirol vorgesehene Kundmachungen.
(2) Werden Verordnungen, für die die Kriterien des begrenzten räumlichen oder zeitlichen Geltungsbereiches oder des beschränkten Personenkreises im Sinn des Abs. 1 lit. a oder b nicht vorliegen, dennoch im Verordnungsblatt für Tirol verlautbart, so hindert dies die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht. Gleiches gilt, wenn Verordnungen, für die zumindest eines dieser Kriterien vorliegt, im Landesgesetzblatt verlautbart werden.
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