(1) Die Kundmachung der im Bote für Tirol enthaltenen Verlautbarungen hat im Rahmen des Internetauftrittes des Landes Tirol unter der Adresse „www.tirol.gv.at/bote“ zu erfolgen.
(2) Die Kundmachung wird mit der Freigabe zur Abfrage bewirkt. Bei jedem Stück ist der Tag der Freigabe zur Abfrage als Tag der Kundmachung anzugeben und auf die Internetadresse nach Abs. 1 hinzuweisen.
(3) Die im Bote für Tirol enthaltenen Verlautbarungen können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.
(4) Wenn und solange die Bereitstellung der im Bote für Tirol kundzumachenden Verlautbarungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in einer Weise zu erfolgen, durch die sichergestellt ist, dass die Verlautbarungen allgemein zugänglich sind und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die so kundgemachten Verlautbarungen sind ehestmöglich unter der im Abs. 1 genannten Adresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens bzw. den Beginn eines Fristenlaufes zu enthalten.
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