(1) Enthält eine im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk oder im Bote für Tirol zu verlautbarende Rechtsvorschrift Pläne, Karten oder andere Teile, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk oder im Bote für Tirol wegen ihres Umfanges, ihres Formats oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so können diese Teile durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei geeigneten Dienststellen bzw. Organisationseinheiten des Landes oder der Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für die Dauer der Geltung der Rechtsvorschrift kundgemacht werden. Dasselbe gilt, wenn durch deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk oder im Bote für Tirol der Zugang zu den Rechtsvorschriften im Sinn des § 11 Abs. 1 nicht hinreichend sichergestellt werden könnte.
(2) Werden Teile einer Rechtsvorschrift nach Abs. 1 kundgemacht, so sind in der Rechtsvorschrift die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, genau zu bezeichnen.
(3) Wurden Teile einer Rechtsvorschrift nach Abs. 1 kundgemacht, so hat jedermann das Recht, bei den Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme erfolgt, gegen angemessenes Entgelt eine Kopie der durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme verlautbarten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen.
(4) Werden durch eine Rechtsvorschrift nach Abs. 1 technische Regelwerke, die aus Erkenntnissen der Wissenschaft und Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hierzu berufenen Stelle herausgegeben worden sind und bei dieser von jedermann bezogen werden können, zur Gänze oder zum Teil für verbindlich erklärt, so bedürfen sie nicht der Verlautbarung im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk und im Bote für Tirol und sind für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. In der Rechtsvorschrift sind die Regelwerke, deren Gegenstand und die Stelle, von der sie herausgegeben wurden, unter Angabe ihrer Adresse, sowie die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, zu bezeichnen. Die Landesregierung bzw. im Hinblick auf das Verordnungsblatt für den Bezirk der Bezirkshauptmann hat diese Informationen mit elektronischer Signatur versehen auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen und auf die Auflegung hinzuweisen.
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