(1) Im Bote für Tirol sind die in Rechtsvorschriften zur Verlautbarung im Bote für Tirol vorgesehenen Kundmachungen zu verlautbaren.
(2) Im Bote für Tirol können verlautbart werden:
a) die Verordnungen von Bundesbehörden, wenn die betreffende Behörde deren Verlautbarung im Bote für Tirol verlangt, sofern nicht durch Bundesgesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
b) Mitteilungen, an deren Verlautbarung ein öffentliches Interesse besteht.
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