(1) In anderen Gesetzen enthaltene Bestimmungen über Verlautbarungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Pläne, Karten oder andere Teile von Rechtsvorschriften, die aufgrund der im Zeitpunkt ihrer Verlautbarung geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht wurden, dürfen für die Dauer ihrer Geltung weiterhin auf diese Art und Weise kundgemacht werden.
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