(1) Die Landesregierung hat für Verlautbarungen nach den §§ 5 und 6 ein Verordnungsblatt herauszugeben. Das Verordnungsblatt gliedert sich in
a) ein „Verordnungsblatt für Tirol“ und
b) je ein Verordnungsblatt für jeden politischen Bezirk Tirols, dessen Sprengel mit Verordnung der Landesregierung aufgrund des Art. 15 Abs. 11 B-VG festgelegt wurde („Verordnungsblatt für den Bezirk“, wobei die Bezeichnung des jeweiligen Bezirks Teil der Bezeichnung des Verordnungsblattes ist).
(2) In den Verordnungsblättern nach Abs. 1 lit. a und b sind die einzelnen Verlautbarungen nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise