Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für Tirol und im Verordnungsblatt für den Bezirk enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. § 3 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen des Landeshauptmannes hinsichtlich des Verordnungsblatts für den Bezirk dem jeweiligen Bezirkshauptmann obliegen.
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