(1) Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk und im Bote für Tirol enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Verlautbarungen im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Von jedem Dokument, das eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt enthält, sind mindestens drei elektronische Sicherungskopien und vier beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Diese sind zu übergeben:
a) je eine elektronische Sicherungskopie dem Tiroler Landesarchiv, der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol und der Österreichischen Nationalbibliothek;
b) je ein beglaubigter Ausdruck der Landesamtsbibliothek, dem Tiroler Landesarchiv und der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol; ein beglaubigter Ausdruck verbleibt bei der für die Redaktion des Landesgesetzblattes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung.
Die in lit. a und b genannten Stellen haben die ihnen übergebenen Dokumente zu archivieren. Die Übergabe kann fortlaufend oder gesammelt für den letzten jeweils abgeschlossenen Jahrgang, diesfalls bis spätestens zum 31. März des Folgejahres, erfolgen.
(4) Von jedem Dokument, das eine Verlautbarung im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk oder im Bote für Tirol enthält, sind mindestens zwei elektronische Sicherungskopien und drei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind dem Tiroler Landesarchiv und der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol, ein weiterer beglaubigter Ausdruck der Landesamtsbibliothek zu übergeben und von diesen zu archivieren. Abs. 3 vierter Satz gilt sinngemäß.
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