(1) Wird in einem Gesetzesbeschluss auf einen anderen, noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen, so hat der Landeshauptmann anlässlich der Kundmachung die Zitierung zu ergänzen.
(2) Wird in einer Verordnung auf eine andere, noch nicht kundgemachte Rechtsvorschrift verwiesen, so haben
a) bei Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes der Landeshauptmann,
b) bei sonstigen Verordnungen das zur Beurkundung nach § 13 Abs. 4 zuständige Organ
anlässlich der Kundmachung die Zitierung zu ergänzen.
(3) Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt für Tirol, im Verordnungsblatt für den Bezirk oder im Bote für Tirol vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblattes, des Verordnungsblatts für Tirol, des Verordnungsblatts für den Bezirk oder des Bote für Tirol unterlaufen sind, sind
a) hinsichtlich des Landesgesetzblattes, des Verordnungsblatts für Tirol und des Bote für Tirol durch Kundmachung des Landeshauptmannes,
b) hinsichtlich des Verordnungsblatts für den Bezirk durch Kundmachung des Bezirkshauptmannes
zu berichtigen. Die Berichtigung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
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