K-MPrivHG
§ 1Ziele und leitende Grundsätze
§ 2§ 2Einrichtung der Anstalt
§ 3§ 3Aufgaben
§ 4§ 4Organe
§ 5§ 5Rat
§ 6§ 6Senat
§ 7§ 7Rektor
§ 8§ 8Vizerektor
§ 9§ 9Satzung
§ 10§ 10Evaluierung und Qualitätssicherung
§ 11§ 11Gebarung
§ 12§ 12Aufbringung der finanziellen Mittel
§ 13§ 13Räumliche Ausstattung der Anstalt
§ 14§ 14Geschäftsjahr
§ 15§ 15Mitwirkung des Amtes der Landesregierungbei der Besorgung der Aufgaben der Anstalt
§ 16§ 16Landesaufsicht
§ 17§ 17Zuständigkeit
§ 18§ 18Sprachliche Gleichbehandlung
§ 19§ 19Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Anl. 1(LGBl Nr 75/2021)
Vorwort
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1 Ziele und leitende Grundsätze
Dieses Gesetz dient der Schaffung einer neuen Bildungseinrichtung des Landes, die an Stelle des bisherigen Kärntner Landeskonservatoriums tritt und folgende Ziele verfolgt:
1. Betrieb einer Privathochschule oder Privatuniversität im Bereich Musik entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen und orientiert an folgenden Grundsätzen:
a) Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre,
b) Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre,
c) Verbindung von Forschung und Lehre,
d) Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen sowie
e) Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität.
2. Förderung des künstlerischen Nachwuchses;
3. aktive Mitgestaltung und Förderung des Kulturlebens im Land und eines Wissenstransfers in die Praxis;
4. Berücksichtigung der Berufszugangserfordernisse im Bereich Musik;
5. Mitsprache der Studierenden;
6. Förderung der nationalen und internationalen Mobilität der Studierenden und der Lehrenden;
7. Gleichstellung von Frauen und Männern.
§ 2 § 2 Einrichtung der Anstalt
(1) Zur Verwirklichung der Gesetzesziele wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechts hat für die Dauer der Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 93/2021, vorgesehene akkreditierungsgemäße Bezeichnung zu führen; solange eine aufrechte Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität nicht vorliegt, führt die Anstalt die Bezeichnung „Landesanstalt zur Errichtung einer Privathochschule für Musik“.
(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Sie ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und einer Umschrift, die der jeweiligen Bezeichnung nach Abs. 1 entspricht, berechtigt.
(3) Die Anstalt ist ferner berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen und sich daran zu beteiligen, sofern dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient und die Wahrung der Grundsätze gemäß § 1 Z 1 nicht beeinträchtigt wird.
§ 3 § 3 Aufgaben
(1) Der Anstalt obliegt es, im Rahmen des Betriebs einer Privathochschule oder einer Privatuniversität entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen Studien und Lehrgänge im Bereich der Musik in künstlerisch-pädagogisch-wissenschaftlicher Ausrichtung anzubieten. Dazu gehören die
1. Entwicklung der Wissenschaft und Bildung durch Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Lehre der Kunst,
2. wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische, künstlerisch-wissenschaftliche und künstlerisch-pädagogisch-wissenschaftliche Berufsvor- und -ausbildung, die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie die Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten zur höchsten Stufe,
3. Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und der Lehre innerhalb der Anstalt und
4. Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst.
(2) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 widmet sich die Anstalt der Pflege einer wissenschaftlichen, künstlerischen und pädagogischen Forschungskultur und der Etablierung eines aktiven Forschungsumfeldes.
(3) Ferner obliegt der Anstalt die Förderung des künstlerischen Nachwuchses und die aktive Mitgestaltung und Förderung des Kulturlebens im Land; nicht umfasst sind Tätigkeiten zur Verwaltung des Konzerthausbetriebs. Dadurch darf die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 sind der Anstalt als ausgegliederter Rechtsträger im öffentlichen Interesse des Landes übertragen.
2. Abschnitt Organisation der Anstalt
§ 4 § 4 Organe
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben sind folgende Organe berufen:
1. der Rat;
2. der Senat;
3. der Rektor;
4. sonstige durch die Satzung eingerichtete Organe.
(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft; diese Ausnahme gilt nicht für das Mitglied gemäß § 5 Abs. 1 Z 1.
§ 5 § 5 Rat
(1) Dem Rat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
1. das für Bildungsangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung;
2. zwei von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Anstalt leisten können, wobei zumindest ein Mitglied über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Musiklebens in Kärnten verfügen muss und ein weiteres Mitglied in einer verantwortungsvollen Position in den Bereichen Wissenschaft, Bildung (Tertiärbereich), Kunst und Kultur oder Wirtschaft tätig ist oder war;
3. drei Angehörige der Anstalt aus dem Kreis des wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personals, die von der Landesregierung auf Vorschlag des Senates zu bestellen sind.
4. ein weiteres Mitglied, das auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Anstalt leisten kann und das von den Mitgliedern gemäß Z 1 bis 3 einvernehmlich zu bestellen ist.
(2) Kommt es innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung aller Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds gemäß Abs. 1 Z 4, hat die Landesregierung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Rates vom Senat aus einem Dreiervorschlag der Landesregierung zu bestellen.
(3) Der Rektor gehört dem Rat mit beratender Stimme an. Weitere Mitglieder mit beratender Stimme können durch die Satzung festgelegt werden.
(4) Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 hat sein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 ist auf die gleiche Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes oder im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Werden innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung keine Vorschläge für Mitglieder oder Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag.
(6) Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 beträgt drei Jahre. Bis zu einer Neubestellung bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 nach Anhörung des Senates abzuberufen, wenn sich das Mitglied einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten, insbesondere des wiederholten unentschuldigten Fernbleibens von Sitzungen des Rates, schuldig gemacht oder sonst seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
(7) Die stimmberechtigten Mitglieder des Rates dürfen keine sonstigen Organfunktionen für die Anstalt ausüben. Ferner dürfen sie keine Mitglieder eines obersten Organs einer anderen hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtung und keine Bediensteten einer für die Angelegenheiten der Privathochschulen zuständigen Bundesbehörde sein. Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 dürfen überdies keine Bediensteten der Anstalt sein. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Rates und der Anstalt bedürfen der Genehmigung durch den Rat, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Rat unverzüglich zu melden. Ein Mitglied des Rates darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied des Rates stehen.
(8) Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 führt im Rat den Vorsitz. Die Mitglieder des Rates wählen aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat den Rat wenigstens eine Woche vor Abhaltung der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Rat ist auf Verlangen des Rektors oder wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Rates einzuberufen.
(9) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, fasst der Rat seine Beschlüsse bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9a) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Rates ohne Gefahr eines Nachteiles für die Anstalt nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Rates zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch die Unterfertigung des Beschlussantrages erteilt. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des Rates erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung.
(10) Der Rat hat folgende Aufgaben:
1. Ausschreibung der Funktion des Rektors spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts;
2. Wahl des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senates innerhalb von vier Wochen ab Vorlage des Vorschlags;
3. Bestellung des Vizerektors auf Grund eines Vorschlags des Rektors und nach Stellungnahme des Senates;
4. Abschluss der Arbeitsverträge mit dem Rektor und dem Vizerektor;
5. Abschluss der Zielvereinbarungen mit dem Rektor;
6. Abberufung des Rektors und des Vizerektors nach Anhörung des Senates;
7. Beschlussfassung über den Entwicklungsplan und den Organisationsplan einschließlich der entsprechenden Budget- und Bedarfsberechnung auf Grund eines Entwurfs des Rektors nach Befassung des Senates;
8. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag einschließlich des Dienstpostenplans und über allfällige Nachtragsvoranschläge;
9. Erlassung von Richtlinien für die Gebarung;
10. Bestellung eines Abschlussprüfers zur Prüfung des Rechnungsabschlusses;
11. Beschlussfassung über den jährlichen Rechnungsabschluss;
12. Genehmigung von Beschlüssen des Senates über die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Instituten;
13. Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen sowie der Beteiligung an Gesellschaften;
14. Beschlussfassung über allfällige Studien- und Lehrgangsgebühren;
15. Erlassung der Geschäftsordnung des Rates;
16. Erteilung der Ermächtigung an den Rektor zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Landesregierung über die der Anstalt jährlich zuzuwendenden Landesmittel;
17. Erlassung oder Änderung der Statuten über die Gemeinnützigkeit von Betrieben gewerblicher Art der Anstalt (§§ 34 ff. Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018) auf Grund eines Entwurfs des Rektors;
18. sonstige gesetzlich oder im Rahmen der Satzung dem Rat vorbehaltene Aufgaben.
(11) Der Rat oder jeweils mindestens zwei Mitglieder des Rates gemeinsam sind befugt, sich über alle Angelegenheiten der Anstalt zu informieren. Die Stellungnahme hat an den Rat zu ergehen und ist in der nächstfolgenden Sitzung des Rates zu behandeln. Die anderen Organe der Anstalt sind verpflichtet, dem Rat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Rat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(12) Die Wahl des Rektors ist geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar durch die stimmberechtigten Mitglieder des Rates, im Verhinderungsfall durch die jeweiligen Ersatzmitglieder, auszuüben. Zu einer Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Rates (Ersatzmitglieder) erforderlich. Vor jeder Wahl sind den anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gleiche Stimmzettel und Umschläge zur Verfügung zu stellen. Die Stimmzettel haben den Namen je eines Kandidaten aus dem Dreiervorschlag des Senates und die Worte „ja“ und „nein“ jeweils mit einem Kreis zu enthalten. Über die Kandidaten aus dem Dreiervorschlag des Senates ist entsprechend ihrer Reihung gesondert abzustimmen. Erlangt ein vorher gereihter Kandidat die erforderliche Mehrheit, so ist über die anderen Kandidaten nicht mehr abzustimmen. Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden deutlich zu erkennen ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangt keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, ist die Funktion des Rektors abermals auszuschreiben.
(13) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Rates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.
§ 6 § 6 Senat
(1) Dem Senat gehören folgende Mitglieder mit Stimmrecht an:
1. die Institutsvorstände;
2. zwei aus dem Kreis der Professoren für die Dauer von drei Jahren gewählte Mitglieder;
3. zwei aus dem Kreis der Personen mit Lehrbefugnis sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb für die Dauer von drei Jahren gewählte Mitglieder;
4. ein aus dem Kreis des nichtwissenschaftlichen Personals gewähltes Mitglied;
5. zwei Vertreter der Studierenden, die nach § 32 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018, entsendet werden.
(2) Der Rektor gehört dem Senat mit beratender Stimme an. Weitere Mitglieder mit beratender Stimme können durch die Satzung festgelegt werden.
(3) Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 werden durch ebenfalls gewählte Ersatzmitglieder vertreten, Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 5 durch ein ebenfalls entsendetes Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes oder im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neuwahl bzw. neuerlichen Entsendung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(4) Die Funktionsperiode des Senates beträgt drei Jahre und beginnt mit dem 1. Oktober des betreffenden Jahres . Bis zu einer Neuwahl bzw. neuerlichen Entsendung bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Die wiederholte Mitgliedschaft im Senat ist zulässig.
(5) Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende werden für die Dauer von drei Studienjahren vom Senat aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gewählt. § 5 Abs. 8 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
(6) Der Senat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Angelegenheiten gemäß Abs. 7 Z 1 entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit. § 5 Abs. 9a ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Senat hat folgende Aufgaben:
1. Erlassung und Änderung der Satzung auf Vorschlag des Rektors;
2. Zustimmung zur Ausschreibung für die Funktion des Rektors innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Rat; verweigert der Senat innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung, hat der Rat unverzüglich einen neuen Ausschreibungstext vorzulegen; stimmt der Senat neuerlich fristgerecht nicht zu, so geht die Zuständigkeit zur Ausschreibung auf die Landesregierung über. Trifft der Senat innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, ist die Ausschreibung dennoch durchzuführen;
3. Erstellung eines Dreiervorschlages an den Rat für die Wahl des Rektors unter Anschluss einer schriftlichen Begründung; bei der Erstellung des Dreiervorschlages sind geltende Diskriminierungsverbote zu beachten;
4. Erstattung einer Stellungnahme an den Rat zum Vorschlag des Rektors für die Bestellung eines Vizerektors;
5. Mitwirkung bei der Abberufung von Mitgliedern des Rates, des Rektors sowie des Vizerektors;
6. Mitwirkung an Habilitationsverfahren unter der Voraussetzung und nach Maßgabe einer bestehenden Habilitationsordnung;
7. Mitwirkung an Berufungsverfahren für Professoren und an Besetzungsverfahren für sonstige Lehrende nach den näheren Bestimmungen der Satzung;
8. Erteilung der Zustimmung zur Bestellung der Studiendekane durch den Rektor;
9. Erstellung eines Vorschlags für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates gemäß § 5 Abs. 1 Z 3;
10. ersatzweise Bestellung eines weiteren Mitglieds des Rates aus einem Dreiervorschlag der Landesregierung (§ 5 Abs. 2 letzter Satz);
11. Beschlussfassung über die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Instituten auf Vorschlag des Rektors und Vorlage solcher Beschlüsse an den Rat zur Genehmigung;
12. Erlassung und Änderung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge;
13. Sorge für die institutsübergreifende Sicherung der Qualität des Studienbetriebes im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems nach den näheren Vorschriften der Satzung;
14. Zustimmung zu dem vom Rektor erstellten Entwurf eines Entwicklungsplans sowie Entwurf eines Organisationsplans (einschließlich der entsprechenden Budget- und Bedarfsberechnung) innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der jeweilige Entwurf dennoch an den Rat weiterzuleiten;
15. (entfällt)
16. (entfällt)
17. Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
18. Erlassung der Geschäftsordnung des Senates;
19. Verabschiedung von Empfehlungen an den Rat zum Einsatz von Personal- und Finanzressourcen und zur Weiterentwicklung der Privathochschule oder Privatuniversität;
20. sonstige gesetzlich oder im Rahmen der Satzung dem Senat vorbehaltene Aufgaben.
§ 7 § 7 Rektor
(1) Die Leitung der Anstalt obliegt dem Rektor. Er hat die Anstalt entsprechend diesem Gesetz und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. Weiters vertritt der Rektor die Anstalt nach außen. Im Übrigen obliegen dem Rektor alle Aufgaben, die mit der ordnungsgemäßen Leitung der Anstalt verbunden sind, sofern nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz oder durch die Satzung einem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Insbesondere hat der Rektor folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Aufgaben der Verwaltung der Anstalt;
2. Ausübung der Vorgesetztenfunktion in Belangen der Anstalt und des Betriebs der Bildungseinrichtung in wirtschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten, soweit sie nicht die Aufgabenbesorgung von Kollegialorganen betreffen;
3. Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung bzw. Reakkreditierung als Privathochschule oder als Privatuniversität nach bundesgesetzlichen Bestimmungen;
4. Erstattung von Vorschlägen an den Senat zur Erlassung oder Änderung der Satzung;
5. Bestellung von Studiendekanen mit Zustimmung des Senates,
6. Bestellung der Institutsvorstände nach Wahl in der jeweiligen Institutskonferenz, des Administrators (Hochschul- oder Universitätsdirektor) und des Bibliotheksleiters und gegebenenfalls ihrer Stellvertreter;
7. Personalangelegenheiten der in der Anstalt verwendeten Bediensteten;
8. Durchführung der Graduierungen und Benachrichtigung des zuständigen Bundesministeriums über die erfolgte Verleihung der akademischen Grade;
9. Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;
10. Aufnahme der Studierenden nach den geltenden Bestimmungen;
11. Implementierung eines Qualitätsmanagementsystems nach den näheren Vorschriften der Satzung;
12. Informations- und Veranstaltungswesen;
13. Drittmittelangelegenheiten;
14. mit Ermächtigung des Rates Abschluss einer Vereinbarung mit der Landesregierung über die der Anstalt jährlich zuzuwendenden Landesmittel;
15. Erstellung der Entwürfe eines Entwicklungsplans und eines Organisationsplans einschließlich der entsprechenden Budget- und Bedarfsberechnung;
16. Erstellung des Entwurfs zur Erlassung oder Änderung der Statuten über die Gemeinnützigkeit von Betrieben gewerblicher Art der Anstalt (§§ 34 ff. BAO).
(2) Der Rektor hat bei der Ausübung seiner Tätigkeiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(3) Der Rektor ist vom Rat aus einem Dreiervorschlag des Senates für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Funktion des Rektors ist vom Rat nach Zustimmung des Senates, spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts, öffentlich auszuschreiben. Zum Rektor kann nur eine Person mit der Erfahrung und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtung gewählt werden. Eine Findungskommission, die aus dem Vorsitzenden des Senates und einem entsendeten Mitglied des Rates besteht, hat innerhalb von längstens vier Monaten nach Ende der Ausschreibung einstimmig einen Entwurf für die Erstellung eines Dreiervorschlages unter Anschluss einer schriftlichen Begründung vorzulegen; im Fall der Säumigkeit obliegt die Vorlage dem Vorsitzenden des Senates innerhalb von vier Wochen.
(5) Der Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung mit dem Rektor werden vom Rat abgeschlossen.
(6) Der Rektor kann vom Rat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Abberufung kann auf Antrag des Senates oder von Amts wegen durch den Rat erfolgen. Im ersten Fall ist in beiden Organen jeweils die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; im zweiten Fall bedarf der Beschluss im Rat der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis des Rektors zur Anstalt.
(7) Der Rektor kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem Vizerektor, dem Administrator (Hochschul- oder Universitätsdirektor) und sonstigen Bediensteten der Anstalt bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Durch diese Ermächtigung wird die Leitungsbefugnis des Rektors nicht berührt. Der Rektor ist befugt, jede Angelegenheit, zu deren Behandlung der Vizerektor, der Administrator (Hochschul- oder Universitätsdirektor) und sonstige Bedienstete der Anstalt ermächtigt wurden, jederzeit an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
§ 8 § 8 Vizerektor
(1) Der Vizerektor vertritt den Rektor im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens bis zur Neubestellung.
(2) Der Vizerektor wird vom Rat auf Vorschlag des Rektors und nach Anhörung des Senates für eine Funktionsperiode bestellt, die jener des Rektors entspricht. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) § 7 Abs. 4 zweiter Satz und 6 gelten für den Vizerektor sinngemäß.
(4) Der Vizerektor wird im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens bis zur Neubestellung durch das in der Satzung bestimmte Organ vertreten. Dies gilt nicht, wenn ein weiterer Vizerektor nach Abs. 5 bestellt ist.
(5) Nach Bedarf kann ein weiterer Vizerektor bestellt werden, der den Vizerektor gemäß Abs. 1 im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Neubestellung vertritt. Die auf den Vizerektor bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf den weiteren Vizerektor anzuwenden.
§ 9 § 9 Satzung
(1) Zur Erfüllung der Zwecksetzung gemäß § 1 Z 1 hat der Senat auf Vorschlag des Rektors für die Anstalt eine Satzung zu erlassen. In der Satzung sind auf der Grundlage dieses Gesetzes und unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen für die Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität und die Festlegungen des Akkreditierungsbescheides insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
1. die leitenden Grundsätze und Aufgaben der Anstalt;
2. die Organe der Anstalt, deren Bestellung und Aufgaben;
3. die Einrichtung weiterer für den Betrieb der Privathochschule oder Privatuniversität erforderlicher monokratischer oder kollegialer Organe einschließlich deren Zusammensetzung, Aufgaben sowie einer Wahlordnung, sofern diese Organe durch Wahl zu bestimmen sind;
4. Personalkategorien und vorgesehene Bezeichnungen für das wissenschaftliche Personal;
5. Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;
6. Bestimmungen über den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems;
7. die Benennung weiterer Personen, die dem Rat mit beratender Stimme angehören;
8. Richtlinien über Berufungs- und Habilitationsverfahren und Bestimmungen über die Mitwirkung des Senates;
9. Bestimmungen über die Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung sowie Leitung der Studien.
(2) Hinweise auf die Erlassung der Satzung, auf den Ort der Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme und auf jede Änderung der Satzung sowie der Inhalt der jeweiligen Satzung sind im Internet auf der Homepage der Anstalt zu verlautbaren. Die Satzung ist bei der Anstalt zur Einsicht aufzulegen.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen werden mit Ablauf des Tages der Verlautbarung des Hinweises gemäß Abs. 2 wirksam, sofern in der Satzung oder deren Änderung nicht anderes bestimmt ist.
§ 10 § 10 Evaluierung und Qualitätssicherung
(1) Die Anstalt hat zur Qualitäts- und Leistungssicherung nach den näheren Bestimmungen der Satzung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.
(2) Gegenstand der Evaluierung sind die Aufgaben, das gesamte Leistungsspektrum und die Infrastruktur der Anstalt sowie die Leistungen der Lehrenden.
(3) Evaluierungen sind nach fachbezogenen internationalen Evaluierungsstandards und kontinuierlich durchzuführen.
(4) Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Organe der Anstalt zugrunde zu legen.
3. Abschnitt Gebarung und Mittelaufbringung
§ 11 § 11 Gebarung
(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 30. April eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Jahresvoranschlag einschließlich eines Dienstpostenplans sowie bis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen von einem Abschlussprüfer geprüften Rechnungsabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während eines Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Die Landesregierung hat dem Jahresvoranschlag (der Änderung des Jahresvoranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben der Anstalt nicht sichergestellt wäre. Dem Rechnungsabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn die Gebarung im abgelaufenen Geschäftsjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben erheblich vom genehmigten Voranschlag für dieses Geschäftsjahr abweicht und dem nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.
(2) Legt die Anstalt bis zum 30. April eines Geschäftsjahres der Landesregierung keinen Jahresvoranschlag zur Genehmigung vor, so hat sich die Gebarung der Anstalt für das folgende Geschäftsjahr bis zur Genehmigung eines nachträglich vorgelegten Voranschlages nach dem Jahresvoranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht übersteigen dürfen.
(3) Die Gebarung der Anstalt hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu richten. Form und Gliederung des Rechnungswesens sind nach Weisung der Landesregierung zu gestalten (§ 16 Abs. 5 Z 3).
(4) Als Grundlage für die Erstellung des Jahresvoranschlages und für die Gebarung hat die Anstalt eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.
§ 12 § 12 Aufbringung der finanziellen Mittel
(1) Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch
1. jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes Kärnten zur Verfügung zu stellen sind,
2. Studien- und Lehrgangsgebühren,
3. Drittmittel,
4. sonstige Einnahmen.
(2) Die Höhe der jährlichen Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung zu stellen sind (Abs. 1 Z 1), richtet sich nach dem von der Landesregierung genehmigten Jahresvoranschlag (§ 11); sonstige Einnahmen der Anstalt (Abs. 1 Z 2 bis 4) sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Mit Ermächtigung des Rates hat der Rektor mit der Landesregierung im Vorhinein auf die Dauer von jeweils zumindest drei Geschäftsjahren die Summe der der Anstalt mindestens jährlich zuzuwendenden Landesmittel zu vereinbaren.
(3) Die Anstalt hat das Recht, Spenden und sonstige Zuwendungen Dritter zu vereinnahmen und die Pflicht, sich um solche zu bemühen.
§ 13 § 13 Räumliche Ausstattung der Anstalt
Die Landesregierung hat der Anstalt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
§ 14 § 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
4. Abschnitt Mitwirkung des Amtes der Landesregierung und Aufsicht
§ 15 § 15 Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung der Aufgaben der Anstalt
Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ist die unentgeltliche Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Rektor und der Landesregierung anzustreben.
§ 16 § 16 Landesaufsicht
(1) Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.
(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.
(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf
1. die Einhaltung der Rechtsvorschriften und
2. die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben.
(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung der Anstalt, insbesondere darauf, dass bei der Gebarung die Grundsätze nach § 11 Abs. 3 beachtet und im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben die im genehmigten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenermächtigungen nicht überschritten werden, sofern den erhöhten Ausgaben nicht zumindest im selben Ausmaß erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.
(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von der Anstalt jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu verlangen. Die Anstalt hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf hinsichtlich der Besorgung der Aufgabe gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 sowie in Personalangelegenheiten, soweit diese zugewiesene Landesbedienstete betreffen, auf schriftlichem Weg allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen. Ferner ist die Landesregierung befugt, gegenüber Organen der Anstalt die Beseitigung von Missständen zu verlangen und Maßnahmen der Organe der Anstalt, die diesem Gesetz widersprechen, außer Kraft zu setzen. Die Aufsichtsmittel gemäß dem dritten und vierten Satz dürfen sich nicht auf die inhaltliche Besorgung von Aufgaben der Wissenschaft und Lehre sowie künstlerische Belange beziehen. Zur Ausübung der Finanzaufsicht ist die Landesregierung überdies befugt, durch ihre Organe
1. in die mit der Gebarung der Anstalt im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen,
2. Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen,
3. Weisungen zu Form und Gliederung des Rechnungswesens zu erteilen sowie
4. an Sitzungen des Rates teilzunehmen und das Wort zu ergreifen, wobei der für die Finanzaufsicht zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung rechtzeitig Einladungen sowie alle Niederschriften über Sitzungen des Rates zu übermitteln sind.
(6) Wurde dem Rechnungsabschluss die Genehmigung versagt (§ 11 Abs. 1), hat die Landesregierung dem Rektor der Anstalt die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer geordneten Gebarung aufzutragen.
(7) Für die Zeit, in der eine Akkreditierung nach den Bestimmungen des HS-QSG nicht aufrecht ist, hat die Landesregierung die Befugnisse der Organe gemäß § 4 Abs. 1 wahrzunehmen. In dieser Zeit kann die Landesregierung nach Erfordernissen der Zweckmäßigkeit einen Geschäftsführer bestellen, dem nach Weisung der Landesregierung die Befugnisse gemäß § 7 Abs. 1 übertragen werden.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 17 § 17 Zuständigkeit
Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 18 § 18 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 19 § 19 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit 15. Juli 2019 in Kraft.
(2) Die Anstalt hat ihre Tätigkeit gemäß § 3 am 1. September 2019 aufzunehmen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die für den Betrieb der Privatuniversität erforderliche Akkreditierung vorliegt. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, hat die Anstalt an dem auf die Akkreditierung folgenden 1. September ihre Tätigkeit gemäß § 3 aufzunehmen.
(3) Soweit möglich, sind die für die Aufnahme der Tätigkeit der Anstalt erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen bereits nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes zu treffen. Die Organe nach diesem Gesetz sind ehestmöglich zu bilden. Abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes sind die Befugnisse des Rates bis zu dessen Bildung durch die Landesregierung, die Befugnisse des Senates bis zu dessen Bildung durch den Rektor (Abs. 4) auszuüben. Im Übrigen ist für den Betrieb der Privatuniversität bis zur Erlassung der Satzung durch den Senat (§ 9) der Satzungsentwurf, der dem Akkreditierungsbescheid gemäß § 24 Abs. 7 HS-QSG zugrunde liegt, maßgeblich.
(4) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist der bisher im Amt befindliche Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums abweichend vom § 7 Abs. 3 für eine Funktionsperiode zum Rektor der Anstalt bestellt. Die Funktionsperiode gemäß § 7 Abs. 3 ist mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Anstalt (Abs. 2) zu rechnen, unbeschadet dessen, dass der Rektor bereits mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes berufen ist, die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Abs. 3 ist die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Anstalt (Abs. 2), die Funktionsperiode des Senates mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden 1. Oktober zu rechnen.
(6) Mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Anstalt gemäß Abs. 2 erster oder zweiter Satz geht das Eigentum an dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) dem Kärntner Landeskonservatorium zur Verfügung gestellten Inventar vom Land Kärnten auf die Anstalt über. Dieses Inventar ist in einem Inventarverzeichnis zu erfassen und zu bewerten.
(7) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am Kärntner Landeskonservatorium als einer unselbständigen Anstalt des Landes Kärnten beschäftigt sind, sind als Landesbedienstete unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Anstalt zur dauernden Dienstleistung nach den dienstrechtlichen Vorschriften zuzuweisen; die Anstalt hat diese Bediensteten zu übernehmen. Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes dürfen Personen, die in der Anstalt als Arbeitnehmer verwendet werden sollen, ausschließlich in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufgenommen werden.
(8) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind bis Erlassung von Statuten über die Gemeinnützigkeit von Betrieben gewerblicher Art der Anstalt (§§ 34 ff. BAO) durch den Rat jene Statuten maßgeblich, die von der Landesregierung festgelegt wurden.
Artikel II
Anl. 1 (LGBl Nr 75/2021)
(1) Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 2 (§ 1 Z 1 K-MPrivHG) tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(3) Art. I Z 20 (§ 9a K-MPrivHG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.