(1) Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch
1. jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes Kärnten zur Verfügung zu stellen sind,
2. Studien- und Lehrgangsgebühren,
3. Drittmittel,
4. sonstige Einnahmen.
(2) Die Höhe der jährlichen Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung zu stellen sind (Abs. 1 Z 1), richtet sich nach dem von der Landesregierung genehmigten Jahresvoranschlag (§ 11); sonstige Einnahmen der Anstalt (Abs. 1 Z 2 bis 4) sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Mit Ermächtigung des Rates hat der Rektor mit der Landesregierung im Vorhinein auf die Dauer von jeweils zumindest drei Geschäftsjahren die Summe der der Anstalt mindestens jährlich zuzuwendenden Landesmittel zu vereinbaren.
(3) Die Anstalt hat das Recht, Spenden und sonstige Zuwendungen Dritter zu vereinnahmen und die Pflicht, sich um solche zu bemühen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden