(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 30. April eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Jahresvoranschlag einschließlich eines Dienstpostenplans sowie bis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen von einem Abschlussprüfer geprüften Rechnungsabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während eines Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Die Landesregierung hat dem Jahresvoranschlag (der Änderung des Jahresvoranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben der Anstalt nicht sichergestellt wäre. Dem Rechnungsabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn die Gebarung im abgelaufenen Geschäftsjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben erheblich vom genehmigten Voranschlag für dieses Geschäftsjahr abweicht und dem nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.
(2) Legt die Anstalt bis zum 30. April eines Geschäftsjahres der Landesregierung keinen Jahresvoranschlag zur Genehmigung vor, so hat sich die Gebarung der Anstalt für das folgende Geschäftsjahr bis zur Genehmigung eines nachträglich vorgelegten Voranschlages nach dem Jahresvoranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht übersteigen dürfen.
(3) Die Gebarung der Anstalt hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu richten. Form und Gliederung des Rechnungswesens sind nach Weisung der Landesregierung zu gestalten (§ 16 Abs. 5 Z 3).
(4) Als Grundlage für die Erstellung des Jahresvoranschlages und für die Gebarung hat die Anstalt eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.
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