LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Musik-Privathochschulgesetz – K-MPrivHG§ 5

§ 5§ 5Rat

In Kraft seit 09. November 2021
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(1) Dem Rat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:

1. das für Bildungsangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung;

2. zwei von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Anstalt leisten können, wobei zumindest ein Mitglied über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Musiklebens in Kärnten verfügen muss und ein weiteres Mitglied in einer verantwortungsvollen Position in den Bereichen Wissenschaft, Bildung (Tertiärbereich), Kunst und Kultur oder Wirtschaft tätig ist oder war;

3. drei Angehörige der Anstalt aus dem Kreis des wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personals, die von der Landesregierung auf Vorschlag des Senates zu bestellen sind.

4. ein weiteres Mitglied, das auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Anstalt leisten kann und das von den Mitgliedern gemäß Z 1 bis 3 einvernehmlich zu bestellen ist.

(2) Kommt es innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung aller Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds gemäß Abs. 1 Z 4, hat die Landesregierung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Rates vom Senat aus einem Dreiervorschlag der Landesregierung zu bestellen.

(3) Der Rektor gehört dem Rat mit beratender Stimme an. Weitere Mitglieder mit beratender Stimme können durch die Satzung festgelegt werden.

(4) Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 hat sein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 ist auf die gleiche Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes oder im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(5) Werden innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung keine Vorschläge für Mitglieder oder Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag.

(6) Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 beträgt drei Jahre. Bis zu einer Neubestellung bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 nach Anhörung des Senates abzuberufen, wenn sich das Mitglied einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten, insbesondere des wiederholten unentschuldigten Fernbleibens von Sitzungen des Rates, schuldig gemacht oder sonst seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

(7) Die stimmberechtigten Mitglieder des Rates dürfen keine sonstigen Organfunktionen für die Anstalt ausüben. Ferner dürfen sie keine Mitglieder eines obersten Organs einer anderen hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtung und keine Bediensteten einer für die Angelegenheiten der Privathochschulen zuständigen Bundesbehörde sein. Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 dürfen überdies keine Bediensteten der Anstalt sein. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Rates und der Anstalt bedürfen der Genehmigung durch den Rat, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Rat unverzüglich zu melden. Ein Mitglied des Rates darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied des Rates stehen.

(8) Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 führt im Rat den Vorsitz. Die Mitglieder des Rates wählen aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat den Rat wenigstens eine Woche vor Abhaltung der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Rat ist auf Verlangen des Rektors oder wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Rates einzuberufen.

(9) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, fasst der Rat seine Beschlüsse bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9a) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Rates ohne Gefahr eines Nachteiles für die Anstalt nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Rates zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch die Unterfertigung des Beschlussantrages erteilt. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des Rates erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung.

(10) Der Rat hat folgende Aufgaben:

1. Ausschreibung der Funktion des Rektors spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts;

2. Wahl des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senates innerhalb von vier Wochen ab Vorlage des Vorschlags;

3. Bestellung des Vizerektors auf Grund eines Vorschlags des Rektors und nach Stellungnahme des Senates;

4. Abschluss der Arbeitsverträge mit dem Rektor und dem Vizerektor;

5. Abschluss der Zielvereinbarungen mit dem Rektor;

6. Abberufung des Rektors und des Vizerektors nach Anhörung des Senates;

7. Beschlussfassung über den Entwicklungsplan und den Organisationsplan einschließlich der entsprechenden Budget- und Bedarfsberechnung auf Grund eines Entwurfs des Rektors nach Befassung des Senates;

8. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag einschließlich des Dienstpostenplans und über allfällige Nachtragsvoranschläge;

9. Erlassung von Richtlinien für die Gebarung;

10. Bestellung eines Abschlussprüfers zur Prüfung des Rechnungsabschlusses;

11. Beschlussfassung über den jährlichen Rechnungsabschluss;

12. Genehmigung von Beschlüssen des Senates über die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Instituten;

13. Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen sowie der Beteiligung an Gesellschaften;

14. Beschlussfassung über allfällige Studien- und Lehrgangsgebühren;

15. Erlassung der Geschäftsordnung des Rates;

16. Erteilung der Ermächtigung an den Rektor zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Landesregierung über die der Anstalt jährlich zuzuwendenden Landesmittel;

17. Erlassung oder Änderung der Statuten über die Gemeinnützigkeit von Betrieben gewerblicher Art der Anstalt (§§ 34 ff. Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018) auf Grund eines Entwurfs des Rektors;

18. sonstige gesetzlich oder im Rahmen der Satzung dem Rat vorbehaltene Aufgaben.

(11) Der Rat oder jeweils mindestens zwei Mitglieder des Rates gemeinsam sind befugt, sich über alle Angelegenheiten der Anstalt zu informieren. Die Stellungnahme hat an den Rat zu ergehen und ist in der nächstfolgenden Sitzung des Rates zu behandeln. Die anderen Organe der Anstalt sind verpflichtet, dem Rat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Rat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(12) Die Wahl des Rektors ist geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar durch die stimmberechtigten Mitglieder des Rates, im Verhinderungsfall durch die jeweiligen Ersatzmitglieder, auszuüben. Zu einer Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Rates (Ersatzmitglieder) erforderlich. Vor jeder Wahl sind den anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gleiche Stimmzettel und Umschläge zur Verfügung zu stellen. Die Stimmzettel haben den Namen je eines Kandidaten aus dem Dreiervorschlag des Senates und die Worte „ja“ und „nein“ jeweils mit einem Kreis zu enthalten. Über die Kandidaten aus dem Dreiervorschlag des Senates ist entsprechend ihrer Reihung gesondert abzustimmen. Erlangt ein vorher gereihter Kandidat die erforderliche Mehrheit, so ist über die anderen Kandidaten nicht mehr abzustimmen. Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden deutlich zu erkennen ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangt keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, ist die Funktion des Rektors abermals auszuschreiben.

(13) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Rates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.

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