Dieses Gesetz dient der Schaffung einer neuen Bildungseinrichtung des Landes, die an Stelle des bisherigen Kärntner Landeskonservatoriums tritt und folgende Ziele verfolgt:
1. Betrieb einer Privathochschule oder Privatuniversität im Bereich Musik entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen und orientiert an folgenden Grundsätzen:
a) Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre,
b) Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre,
c) Verbindung von Forschung und Lehre,
d) Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen sowie
e) Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität.
2. Förderung des künstlerischen Nachwuchses;
3. aktive Mitgestaltung und Förderung des Kulturlebens im Land und eines Wissenstransfers in die Praxis;
4. Berücksichtigung der Berufszugangserfordernisse im Bereich Musik;
5. Mitsprache der Studierenden;
6. Förderung der nationalen und internationalen Mobilität der Studierenden und der Lehrenden;
7. Gleichstellung von Frauen und Männern.
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