§ 15 § 15Mitwirkung des Amtes der Landesregierungbei der Besorgung der Aufgaben der Anstalt
In Kraft seit 15. Juli 2019
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Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ist die unentgeltliche Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Rektor und der Landesregierung anzustreben.
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