§ 17 § 17Zuständigkeit
In Kraft seit 15. Juli 2019
Up-to-date
Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden