§ 17 § 17Zuständigkeit
In Kraft seit 15. Juli 2019
Up-to-date
Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Keine Verweise gefunden