(1) Der Vizerektor vertritt den Rektor im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens bis zur Neubestellung.
(2) Der Vizerektor wird vom Rat auf Vorschlag des Rektors und nach Anhörung des Senates für eine Funktionsperiode bestellt, die jener des Rektors entspricht. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) § 7 Abs. 4 zweiter Satz und 6 gelten für den Vizerektor sinngemäß.
(4) Der Vizerektor wird im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens bis zur Neubestellung durch das in der Satzung bestimmte Organ vertreten. Dies gilt nicht, wenn ein weiterer Vizerektor nach Abs. 5 bestellt ist.
(5) Nach Bedarf kann ein weiterer Vizerektor bestellt werden, der den Vizerektor gemäß Abs. 1 im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Neubestellung vertritt. Die auf den Vizerektor bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf den weiteren Vizerektor anzuwenden.
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