(1) Zur Erfüllung der Zwecksetzung gemäß § 1 Z 1 hat der Senat auf Vorschlag des Rektors für die Anstalt eine Satzung zu erlassen. In der Satzung sind auf der Grundlage dieses Gesetzes und unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen für die Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität und die Festlegungen des Akkreditierungsbescheides insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
1. die leitenden Grundsätze und Aufgaben der Anstalt;
2. die Organe der Anstalt, deren Bestellung und Aufgaben;
3. die Einrichtung weiterer für den Betrieb der Privathochschule oder Privatuniversität erforderlicher monokratischer oder kollegialer Organe einschließlich deren Zusammensetzung, Aufgaben sowie einer Wahlordnung, sofern diese Organe durch Wahl zu bestimmen sind;
4. Personalkategorien und vorgesehene Bezeichnungen für das wissenschaftliche Personal;
5. Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;
6. Bestimmungen über den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems;
7. die Benennung weiterer Personen, die dem Rat mit beratender Stimme angehören;
8. Richtlinien über Berufungs- und Habilitationsverfahren und Bestimmungen über die Mitwirkung des Senates;
9. Bestimmungen über die Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung sowie Leitung der Studien.
(2) Hinweise auf die Erlassung der Satzung, auf den Ort der Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme und auf jede Änderung der Satzung sowie der Inhalt der jeweiligen Satzung sind im Internet auf der Homepage der Anstalt zu verlautbaren. Die Satzung ist bei der Anstalt zur Einsicht aufzulegen.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen werden mit Ablauf des Tages der Verlautbarung des Hinweises gemäß Abs. 2 wirksam, sofern in der Satzung oder deren Änderung nicht anderes bestimmt ist.
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