(1) Der Anstalt obliegt es, im Rahmen des Betriebs einer Privathochschule oder einer Privatuniversität entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen Studien und Lehrgänge im Bereich der Musik in künstlerisch-pädagogisch-wissenschaftlicher Ausrichtung anzubieten. Dazu gehören die
1. Entwicklung der Wissenschaft und Bildung durch Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Lehre der Kunst,
2. wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische, künstlerisch-wissenschaftliche und künstlerisch-pädagogisch-wissenschaftliche Berufsvor- und -ausbildung, die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie die Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten zur höchsten Stufe,
3. Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und der Lehre innerhalb der Anstalt und
4. Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst.
(2) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 widmet sich die Anstalt der Pflege einer wissenschaftlichen, künstlerischen und pädagogischen Forschungskultur und der Etablierung eines aktiven Forschungsumfeldes.
(3) Ferner obliegt der Anstalt die Förderung des künstlerischen Nachwuchses und die aktive Mitgestaltung und Förderung des Kulturlebens im Land; nicht umfasst sind Tätigkeiten zur Verwaltung des Konzerthausbetriebs. Dadurch darf die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 sind der Anstalt als ausgegliederter Rechtsträger im öffentlichen Interesse des Landes übertragen.
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