(1) Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.
(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.
(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf
1. die Einhaltung der Rechtsvorschriften und
2. die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben.
(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung der Anstalt, insbesondere darauf, dass bei der Gebarung die Grundsätze nach § 11 Abs. 3 beachtet und im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben die im genehmigten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenermächtigungen nicht überschritten werden, sofern den erhöhten Ausgaben nicht zumindest im selben Ausmaß erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.
(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von der Anstalt jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu verlangen. Die Anstalt hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf hinsichtlich der Besorgung der Aufgabe gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 sowie in Personalangelegenheiten, soweit diese zugewiesene Landesbedienstete betreffen, auf schriftlichem Weg allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen. Ferner ist die Landesregierung befugt, gegenüber Organen der Anstalt die Beseitigung von Missständen zu verlangen und Maßnahmen der Organe der Anstalt, die diesem Gesetz widersprechen, außer Kraft zu setzen. Die Aufsichtsmittel gemäß dem dritten und vierten Satz dürfen sich nicht auf die inhaltliche Besorgung von Aufgaben der Wissenschaft und Lehre sowie künstlerische Belange beziehen. Zur Ausübung der Finanzaufsicht ist die Landesregierung überdies befugt, durch ihre Organe
1. in die mit der Gebarung der Anstalt im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen,
2. Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen,
3. Weisungen zu Form und Gliederung des Rechnungswesens zu erteilen sowie
4. an Sitzungen des Rates teilzunehmen und das Wort zu ergreifen, wobei der für die Finanzaufsicht zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung rechtzeitig Einladungen sowie alle Niederschriften über Sitzungen des Rates zu übermitteln sind.
(6) Wurde dem Rechnungsabschluss die Genehmigung versagt (§ 11 Abs. 1), hat die Landesregierung dem Rektor der Anstalt die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer geordneten Gebarung aufzutragen.
(7) Für die Zeit, in der eine Akkreditierung nach den Bestimmungen des HS-QSG nicht aufrecht ist, hat die Landesregierung die Befugnisse der Organe gemäß § 4 Abs. 1 wahrzunehmen. In dieser Zeit kann die Landesregierung nach Erfordernissen der Zweckmäßigkeit einen Geschäftsführer bestellen, dem nach Weisung der Landesregierung die Befugnisse gemäß § 7 Abs. 1 übertragen werden.
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