(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit 15. Juli 2019 in Kraft.
(2) Die Anstalt hat ihre Tätigkeit gemäß § 3 am 1. September 2019 aufzunehmen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die für den Betrieb der Privatuniversität erforderliche Akkreditierung vorliegt. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, hat die Anstalt an dem auf die Akkreditierung folgenden 1. September ihre Tätigkeit gemäß § 3 aufzunehmen.
(3) Soweit möglich, sind die für die Aufnahme der Tätigkeit der Anstalt erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen bereits nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes zu treffen. Die Organe nach diesem Gesetz sind ehestmöglich zu bilden. Abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes sind die Befugnisse des Rates bis zu dessen Bildung durch die Landesregierung, die Befugnisse des Senates bis zu dessen Bildung durch den Rektor (Abs. 4) auszuüben. Im Übrigen ist für den Betrieb der Privatuniversität bis zur Erlassung der Satzung durch den Senat (§ 9) der Satzungsentwurf, der dem Akkreditierungsbescheid gemäß § 24 Abs. 7 HS-QSG zugrunde liegt, maßgeblich.
(4) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist der bisher im Amt befindliche Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums abweichend vom § 7 Abs. 3 für eine Funktionsperiode zum Rektor der Anstalt bestellt. Die Funktionsperiode gemäß § 7 Abs. 3 ist mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Anstalt (Abs. 2) zu rechnen, unbeschadet dessen, dass der Rektor bereits mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes berufen ist, die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Abs. 3 ist die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Anstalt (Abs. 2), die Funktionsperiode des Senates mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden 1. Oktober zu rechnen.
(6) Mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Anstalt gemäß Abs. 2 erster oder zweiter Satz geht das Eigentum an dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) dem Kärntner Landeskonservatorium zur Verfügung gestellten Inventar vom Land Kärnten auf die Anstalt über. Dieses Inventar ist in einem Inventarverzeichnis zu erfassen und zu bewerten.
(7) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am Kärntner Landeskonservatorium als einer unselbständigen Anstalt des Landes Kärnten beschäftigt sind, sind als Landesbedienstete unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Anstalt zur dauernden Dienstleistung nach den dienstrechtlichen Vorschriften zuzuweisen; die Anstalt hat diese Bediensteten zu übernehmen. Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes dürfen Personen, die in der Anstalt als Arbeitnehmer verwendet werden sollen, ausschließlich in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufgenommen werden.
(8) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind bis Erlassung von Statuten über die Gemeinnützigkeit von Betrieben gewerblicher Art der Anstalt (§§ 34 ff. BAO) durch den Rat jene Statuten maßgeblich, die von der Landesregierung festgelegt wurden.
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