(1) Die Leitung der Anstalt obliegt dem Rektor. Er hat die Anstalt entsprechend diesem Gesetz und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. Weiters vertritt der Rektor die Anstalt nach außen. Im Übrigen obliegen dem Rektor alle Aufgaben, die mit der ordnungsgemäßen Leitung der Anstalt verbunden sind, sofern nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz oder durch die Satzung einem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Insbesondere hat der Rektor folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Aufgaben der Verwaltung der Anstalt;
2. Ausübung der Vorgesetztenfunktion in Belangen der Anstalt und des Betriebs der Bildungseinrichtung in wirtschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten, soweit sie nicht die Aufgabenbesorgung von Kollegialorganen betreffen;
3. Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung bzw. Reakkreditierung als Privathochschule oder als Privatuniversität nach bundesgesetzlichen Bestimmungen;
4. Erstattung von Vorschlägen an den Senat zur Erlassung oder Änderung der Satzung;
5. Bestellung von Studiendekanen mit Zustimmung des Senates,
6. Bestellung der Institutsvorstände nach Wahl in der jeweiligen Institutskonferenz, des Administrators (Hochschul- oder Universitätsdirektor) und des Bibliotheksleiters und gegebenenfalls ihrer Stellvertreter;
7. Personalangelegenheiten der in der Anstalt verwendeten Bediensteten;
8. Durchführung der Graduierungen und Benachrichtigung des zuständigen Bundesministeriums über die erfolgte Verleihung der akademischen Grade;
9. Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;
10. Aufnahme der Studierenden nach den geltenden Bestimmungen;
11. Implementierung eines Qualitätsmanagementsystems nach den näheren Vorschriften der Satzung;
12. Informations- und Veranstaltungswesen;
13. Drittmittelangelegenheiten;
14. mit Ermächtigung des Rates Abschluss einer Vereinbarung mit der Landesregierung über die der Anstalt jährlich zuzuwendenden Landesmittel;
15. Erstellung der Entwürfe eines Entwicklungsplans und eines Organisationsplans einschließlich der entsprechenden Budget- und Bedarfsberechnung;
16. Erstellung des Entwurfs zur Erlassung oder Änderung der Statuten über die Gemeinnützigkeit von Betrieben gewerblicher Art der Anstalt (§§ 34 ff. BAO).
(2) Der Rektor hat bei der Ausübung seiner Tätigkeiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(3) Der Rektor ist vom Rat aus einem Dreiervorschlag des Senates für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Funktion des Rektors ist vom Rat nach Zustimmung des Senates, spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts, öffentlich auszuschreiben. Zum Rektor kann nur eine Person mit der Erfahrung und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtung gewählt werden. Eine Findungskommission, die aus dem Vorsitzenden des Senates und einem entsendeten Mitglied des Rates besteht, hat innerhalb von längstens vier Monaten nach Ende der Ausschreibung einstimmig einen Entwurf für die Erstellung eines Dreiervorschlages unter Anschluss einer schriftlichen Begründung vorzulegen; im Fall der Säumigkeit obliegt die Vorlage dem Vorsitzenden des Senates innerhalb von vier Wochen.
(5) Der Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung mit dem Rektor werden vom Rat abgeschlossen.
(6) Der Rektor kann vom Rat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Abberufung kann auf Antrag des Senates oder von Amts wegen durch den Rat erfolgen. Im ersten Fall ist in beiden Organen jeweils die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; im zweiten Fall bedarf der Beschluss im Rat der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis des Rektors zur Anstalt.
(7) Der Rektor kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem Vizerektor, dem Administrator (Hochschul- oder Universitätsdirektor) und sonstigen Bediensteten der Anstalt bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Durch diese Ermächtigung wird die Leitungsbefugnis des Rektors nicht berührt. Der Rektor ist befugt, jede Angelegenheit, zu deren Behandlung der Vizerektor, der Administrator (Hochschul- oder Universitätsdirektor) und sonstige Bedienstete der Anstalt ermächtigt wurden, jederzeit an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden