§ 13 § 13Räumliche Ausstattung der Anstalt
In Kraft seit 15. Juli 2019
Up-to-date
Die Landesregierung hat der Anstalt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
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