§ 10 § 10Evaluierung und Qualitätssicherung
In Kraft seit 15. Juli 2019
Up-to-date
(1) Die Anstalt hat zur Qualitäts- und Leistungssicherung nach den näheren Bestimmungen der Satzung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.
(2) Gegenstand der Evaluierung sind die Aufgaben, das gesamte Leistungsspektrum und die Infrastruktur der Anstalt sowie die Leistungen der Lehrenden.
(3) Evaluierungen sind nach fachbezogenen internationalen Evaluierungsstandards und kontinuierlich durchzuführen.
(4) Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Organe der Anstalt zugrunde zu legen.
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