§ 4 § 4Organe
In Kraft seit 15. Juli 2019
Up-to-date
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben sind folgende Organe berufen:
1. der Rat;
2. der Senat;
3. der Rektor;
4. sonstige durch die Satzung eingerichtete Organe.
(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft; diese Ausnahme gilt nicht für das Mitglied gemäß § 5 Abs. 1 Z 1.
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