(1) Zur Verwirklichung der Gesetzesziele wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechts hat für die Dauer der Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 93/2021, vorgesehene akkreditierungsgemäße Bezeichnung zu führen; solange eine aufrechte Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität nicht vorliegt, führt die Anstalt die Bezeichnung „Landesanstalt zur Errichtung einer Privathochschule für Musik“.
(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Sie ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und einer Umschrift, die der jeweiligen Bezeichnung nach Abs. 1 entspricht, berechtigt.
(3) Die Anstalt ist ferner berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen und sich daran zu beteiligen, sofern dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient und die Wahrung der Grundsätze gemäß § 1 Z 1 nicht beeinträchtigt wird.
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