Bgld. FwG 2019
Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei
§ 4Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei
§ 5Behörden und behördliche Einsatzleitung
§ 6Allgemeine Pflichten
§ 7Besondere Pflichten
§ 8Überprüfung der Brandsicherheit von Objekten
§ 9Brandsicherheitswache, Bereitschaftsdienst der Feuerwehr
§ 10Mittel zur Brandbekämpfung
§ 11Technische und organisatorische Brandschutzvorkehrungen
§ 12Entfernung von Hindernissen
§ 13Sonderbestimmungen für Objekte mit hohem brandschutztechnischen Risiko
§ 14Alarmeinrichtungen
§ 15Landessicherheitszentrale
§ 16Allgemeine Pflichten bei Bränden und Gefahren
§ 17Pflicht zur Hilfeleistung und Duldung
§ 18Sicherheitsvorkehrungen
§ 19Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
§ 20Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten
§ 21Ermittlungen über die Brand- und Gefahrenursache
§ 22Einteilung der Feuerwehren, Art der Aufgabenerfüllung
§ 23Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren
§ 24Entstehung und Auflösung der Feuerwehren; Feuerwehrregister
§ 25Rechtsstellung der Feuerwehren
§ 26Korpsabzeichen; Landeswappen
§ 27Dienstordnung
§ 28Pflichtbereich
§ 29Mindestausrüstung und -mannschaftsstärke; Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung
Vorwort
1. Teil
Allgemeines
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland.
(2) Andere bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Die Feuerpolizei umfasst:
a) die Gesamtheit aller Maßnahmen, die darauf abzielen, den Ausbruch eines Brandes zu vermeiden, sowie Brände und Brandfolgen an der Ausbreitung zu hindern (Vorbeugender Brandschutz);
b) die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Eindämmung oder Löschung eines Brandes, einschließlich der Rettung von Personen, Tieren und - soweit dies möglich und zumutbar ist - Sachwerten, die durch einen Brand gefährdet sind (Brandbekämpfung);
c) Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand;
d) die Feststellung der Ursache eines Brandes (Brandursachenermittlung).
2. Die Gefahrenpolizei umfasst alle Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gefahren für Menschen, Tiere, Sachen und Umwelt, soweit diese nicht durch Bundesgesetz, insbesondere durch das Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018, geregelt sind.
3. Die örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der Gemeinde mit ihren eigenen, den ihr zur Verfügung stehenden und den zusätzlich angeforderten Feuerwehrkräften anderer Gemeinden besorgt werden können. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind solche der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei.
4. Erste Löschhilfe ist die Gesamtheit der Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit im unmittelbaren Gefahrenbereich vorhandenen Kleinlöschgeräten, hauptsächlich tragbaren Feuerlöschern, von jedermann durchgeführt werden können.
5. Erweiterte Löschhilfe ist die Gesamtheit der Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr entsprechend einem vorbereiteten Organisationsschema von hierfür geschulten und hierzu bestimmten Personen mit Löschgeräten durchgeführt werden können.
6. Stand der Technik ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.
7. Bauwerke sind Gebäude und sonstige Bauwerke gemäß § 2 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998.
8. Objekte sind Bauwerke, Anlagen und die jeweils dazugehörenden Grundstücke.
9. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind jene gemäß § 1 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2017.
10. Verfügungsberechtigte sind der Eigentümer sowie Personen, die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrages zur Nutzung von Bauwerken, Anlagen, Grundstücken, sonstigen Sachen oder Betrieben berechtigt sind.
11. Öffentliche Gewässer sind Gewässer gemäß § 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018.
12. Materialien sind biogene und nicht biogene Materialien gemäß § 1a Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017.
13. Verunreinigung von Böden und Gewässern ist jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und des Erdreiches und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens der Gewässer und der Regenerationsfähigkeit der Böden.
14. Einsatzbereitschaft ist alles, was direkt oder indirekt mit der Vorbereitung oder der Durchführung von Feuerwehreinsätzen ursächlich im Zusammenhang steht, im Besonderen auch die Mann-schaftsstärke, die Ausrüstung sowie die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder.
2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 3
§ 3 Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei
(1) Die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Die Feuerwehr hat daran - ausgenommen bei der Erlassung von Bescheiden - als Hilfsorgan mitzuwirken. Bestehen in der Gemeinde Freiwillige Feuerwehren, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.
(2) Besteht in einer Gemeinde keine Feuerwehr, hat die Gemeinde mit einer Nachbargemeinde schriftlich zu vereinbaren, dass deren Feuerwehr die Mitwirkung bei der Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei gegen Kostenersatz übernimmt. Eine solche Vereinbarung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Feuerwehr sowie übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse. Dazu sind der Landesfeuerwehrdirektor und der Landesfeuerwehrverband zu hören. Die Vereinbarung ist an den Amtstafeln der Gemeinden kundzumachen. Kommt eine derartige Vereinbarung nicht zustande, hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands die Feuerwehr einer Gemeinde mit Bescheid zu bestimmen, die die Aufgaben der Feuerwehr gegen Kostenersatz wahrzunehmen hat.
§ 4
§ 4 Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei
(1) Die Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt dem Land. Der Landesfeuerwehrverband hat daran als Hilfsorgan mitzuwirken. Der Landesfeuerwehrverband unterliegt dabei den Weisungen des Landesfeuerwehrdirektors. Erforderlichenfalls sind zur Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei besondere Einheiten zu bilden.
(2) Der Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Einrichtungen und die ihm angehörenden Feuerwehren, für den Einzelfall überörtliche Einsatzpläne aufzustellen. Darin sind insbesondere die für den überörtlichen Einsatz vorgesehenen Feuerwehren oder Feuerwehreinheiten, deren Einsatzbereiche, Aufgaben sowie die Feuerwehr-Einsatzleitung festzulegen.
(3) Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, Mannschaft und Ausrüstung für Einheiten gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, soweit diese über die entsprechende Ausbildung und Ausrüstung verfügen und die Mitwirkung an der Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei (§ 3 Abs. 1) nicht beeinträchtigt ist.
§ 5
§ 5 Behörden und behördliche Einsatzleitung
(1) Behörde im Rahmen der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes anordnet, der Bürgermeister.
(2) Behörde im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ist, soweit die Wirkungen des Ereignisses über die örtlichen Grenzen des Bezirkes nicht hinausgehen, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) In allen anderen Fällen ist Behörde im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei die Landesregierung.
(4) Soweit die zuständige Behörde im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei nicht oder nicht rechtzeitig einschreiten kann, kommen ihre Aufgaben und Befugnisse dem Bürgermeister (den Bürgermeistern) der betroffenen Gemeinde(n) zu. Der Bürgermeister kann verlangen, dass die nach Abs. 2 oder 3 zuständige Behörde die Einsatzleitung übernimmt; die zuständige Behörde hat dem Verlangen des Bürgermeisters zu entsprechen.
(5) Bei Bedarf ist eine behördliche Einsatzleitung einzurichten. Behördlicher Einsatzleiter ist der Leiter der Behörde oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan.
(6) Die Behörden haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben entsprechend ausgebildetes Personal heranzuziehen.
2. Hauptstück
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
§ 6
§ 6 Allgemeine Pflichten
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes oder einer Gefahr für Menschen, Tiere, Sachen und Umwelt verhindert, und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.
§ 7
§ 7 Besondere Pflichten
Jedermann ist insbesondere verpflichtet,
1. an Stellen, an denen leicht entzündbare Stoffe aufbewahrt, gelagert oder verarbeitet werden sowie im Nahbereich dieser Stellen
a) weder zu rauchen, noch mit offenem Licht und Feuer zu hantieren; auf diese Verbote hat der Verfügungsberechtigte über die leicht entzündbaren Stoffe ausdrücklich hinzuweisen;
b) Feuer- und Heißarbeiten nur unter besonderen und ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen; in Objekten, für die ein Brandschutzbeauftragter bestellt ist, dürfen Feuer- und Heißarbeiten nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden;
2. offenes Licht und Feuer zu beaufsichtigen;
3. Feuerstätten so zu verwenden, dass keine Brandgefahr von ihnen ausgeht;
4. als Verfügungsberechtigter über ein Bauwerk für den brandsicheren Zustand und die brandsichere Nutzung zu sorgen;
5. elektrische Anlagen und Betriebsmittel sowie Blitzschutzanlagen so zu warten und zu betreiben, dass von ihnen weder eine Brandgefahr, noch eine erhöhte Gefahr für die Einsatzkräfte im Brandfall ausgehen kann;
6. gefährliche, insbesondere zur Selbstentzündung neigende Stoffe entsprechend ihrem Gefahrenpotential zu lagern, zu verwahren, mit ihnen zu hantieren und durch geeignete Maßnahmen (zB Temperaturmessungen) zu überwachen;
7. das beabsichtigte Verbrennen von Materialien im Freien der zuständigen Alarmzentrale (§§ 14 und 15) anzuzeigen, wenn auf Grund der Art und des Umfanges des Feuers, insbesondere auf Grund der zu erwartenden erheblichen Entwicklung von Flammen, Rauch oder Funkenflug zu befürchten ist, dass ein unbegründeter Feuerwehreinsatz ausgelöst werden kann.
§ 8
§ 8 Überprüfung der Brandsicherheit von Objekten
(1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Brandsicherheit von Objekten zu überprüfen, und zwar:
1. bei offenkundiger Brandgefahr,
2. bei Vorliegen von Hinweisen auf Lagerungen oder sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer feuerpolizeilichen Überprüfung waren oder
3. bei Objekten mit hohem brandschutztechnischen Risiko (§ 9 Abs. 5 Z 3 Burgenländisches Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006, LGBl. Nr. 15/2007), die keiner wiederkehrenden Überprüfung nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen unterliegen.
(2) Nähere Bestimmungen hat die Landesregierung mittels Verordnung zu erlassen.
3. Hauptstück
Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung
§ 9
§ 9 Brandsicherheitswache, Bereitschaftsdienst der Feuerwehr
(1) Die Behörde (§ 5) hat für besondere Umstände oder Ereignisse, die mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere wegen brandgefährlicher Tätigkeiten, verbunden sind, dem Verantwortlichen eine Brandsicherheitswache oder einen Bereitschaftsdienst durch die örtlich zuständige Feuerwehr mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Aufgaben der Brandsicherheitswache sind die Brandentdeckung, die Brandmeldung sowie die erste und erweiterte Löschhilfe.
(3) Die Vorschreibung hat insbesondere die Aufgaben, die Mannschaftsstärke und die Ausrüstung der Brandsicherheitswache oder des Bereitschaftsdienstes festzulegen.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Behörde ermächtigt, ohne weiteres Verfahren eine Feuerwehr mit Sitz in der Standortgemeinde zu beauftragen, eine Brandsicherheitswache oder einen Bereitschaftsdienst zu stellen.
(5) Der Kommandant der Brandsicherheitswache oder des Bereitschaftsdienstes muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10
§ 10 Mittel zur Brandbekämpfung
(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass zur Brandbekämpfung im Bauland (§ 33 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019) Löschwasser entsprechend der Widmung und Bebauung in genügender Menge und angemessener Entfernung jederzeit zur Verfügung steht. Sie hat Wasserentnahmestellen anzulegen und diese in betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Als Wasserentnahmestellen kommen insbesondere Hydranten, Löschwasserspeicher und Entnahmestellen aus öffentlichen Gewässern in Betracht. Der Feuerwehrkommandant ist dazu zu hören.
(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Wasserentnahmestellen jederzeit ungehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Fahrzeuge und Feuerlöschgeräte vorhanden sind. Die Wasserentnahmestellen müssen deutlich erkennbar sein.
(3) Für die Ermittlung des Löschmittelbedarfs und die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen hat der Landesfeuerwehrdirektor nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands Richtlinien zu erlassen. Bei Bauwerken ist dabei auf die Lage, die Bauweise, die Größe, die Verwendung, die Widmung und die vorhandenen brandschutztechnischen Einrichtungen Bedacht zu nehmen.
§ 11
§ 11 Technische und organisatorische Brandschutzvorkehrungen
(1) Der Verfügungsberechtigte über ein Bauwerk ist verpflichtet, Einrichtungen der ersten Löschhilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instandzuhalten.
(2) Für Betriebe, von denen besondere Gefahren für Menschen und Vermögenswerte ausgehen, kann von der Behörde (§ 5) die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, die Ausarbeitung einer Brandschutzordnung, eines Brandschutzplanes und eines Alarmplanes, die Bereitstellung und Instandhaltung von Einrichtungen der ersten und erweiterten Löschhilfe sowie sonstiger technischer Brandschutzeinrichtungen mit Bescheid angeordnet werden, wenn dies auf Grund der Größe, Höhe oder Nutzung des Gebäudes oder des Ausmaßes der üblicherweise anzunehmenden Menschenansammlung brandschutztechnisch erforderlich ist.
(3) Soweit für ein Bauwerk oder einen Betrieb die in der Gemeinde allgemein zur Verfügung stehenden Löschmittel und Löscheinrichtungen nicht ausreichend sind, hat die Behörde (§ 5) dem Verfügungsberechtigten die Bereithaltung der wegen des erhöhten Brandrisikos und der erhöhten Brandbelastung erforderlichen zusätzlichen Löschmittel und Löscheinrichtungen sowie Lösch- und Rettungsgeräte mit Bescheid aufzutragen. Der Feuerwehrkommandant ist dabei zu hören.
(4) Soweit dies zum Schutz gegen Verunreinigung von Böden und Gewässern durch Löschmittel erforderlich ist, kann die Behörde (§ 5) dem Verfügungsberechtigten mit Bescheid Vorkehrungen zur Löschmittelrückhaltung auftragen.
§ 12
§ 12 Entfernung von Hindernissen
(1) Fluchtwege sowie Angriffs- und Rettungswege für Feuerwehr und Rettung innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten, Durchgängen und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind ständig frei zu halten und ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
(2) Befinden sich Gegenstände (zB Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat und dgl.) auf Wegen oder Flächen im Sinne des Abs. 1, ist der Bürgermeister ermächtigt, dem Verfügungsberechtigten über das betreffende Gebäude, die Wege und die Flächen mittels Bescheid die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen.
§ 13
§ 13 Sonderbestimmungen für Objekte mit hohem brandschutztechnischen Risiko
(1) Verfügungsberechtigte über ein Objekt mit hohem brandschutztechnischen Risiko gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 Burgenländisches Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006, LGBl. Nr. 15/2017, haben dem Bürgermeister binnen drei Monaten nach Fertigstellung (§ 27 Burgenländisches Baugesetz - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998)
1. die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bekanntzugeben sowie
2. einen Brandalarmplan, einen Brandschutzplan und eine Brandschutzordnung vorzulegen; diese sind entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen fortzuschreiben. Jede Änderung ist dem Bürgermeister bekanntzugeben.
(2) Zum Brandschutzbeauftragten kann nur bestellt werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und nachweislich hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes besitzt. Der Brandschutzbeauftragte hat insbesondere zu sorgen für:
1. die Ausarbeitung und Umsetzung des Brandalarmplanes, des Brandschutzplanes sowie der Brandschutzordnung;
2. die Schulung von Personen, die sich regelmäßig im Gebäude aufhalten, auf dem Gebiet des Brandschutzes;
3. die Durchführung von periodischen Kontrollen.
(3) Im Brandalarmplan sind Reihenfolge und Erreichbarkeit der im Brandfall zu alarmierenden Personen, Behörden und Dienststellen festzulegen.
(4) Im Brandschutzplan sind in einer vereinfachten zeichnerischen Darstellung der Liegenschaft und des Gebäudes (des Gebäudeteiles) die für den Brandschutz wesentlichen Umstände einzutragen.
(5) In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln für den vorbeugenden Brandschutz sowie das Verhalten im Brandfall und nach einem Brand zusammenzufassen.
(6) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis aller Objekte mit hohem brandschutztechnischen Risiko im Gemeindegebiet zu führen. Je eine Abschrift davon ist allen Feuerwehren im Gemeindegebiet und allen Rauchfangkehrern im Kehrbezirk zur Verfügung zu stellen.
§ 14
§ 14 Alarmeinrichtungen
(1) Die Gemeinde hat Einrichtungen für eine möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehr zu schaffen und zu erhalten. Bei Bedarf hat der Bürgermeister dem Verfügungsberechtigten über ein Bauwerk die Duldung der Errichtung solcher Alarm- und Meldeanlagen mit Bescheid aufzutragen. Die Einrichtungen sind auch für das überörtliche Warn- und Alarmsystem zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mit Verordnung
1. die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen Warn- und Alarmsystems,
2. die zur Alarmierung der Feuerwehren dienenden Signale und
3. einen bestimmten Wochentag und eine Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtung
festzulegen.
(3) In Angelegenheiten der Ausbildung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 bedient sich die Landesregierung des Landesfeuerwehrverbands.
(4) Alarmierungen von automatischen Brandmeldeanlagen und sonstigen Brandschutzeinrichtungen müssen direkt - ohne Zwischenschaltung einer natürlichen oder juristischen Person - über ein von der Feuerwehr zugelassenes Übertragungssystem an die öffentliche Alarmeinrichtung nach Abs. 1 oder 2 weitergeleitet werden.
(5) Signale von Rauchwarnmeldern im Sinne von Punkt 3.11 der OIB-Richtlinie 2, Ausgabe März 2015, in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Z 2 und Anlage 2 der Burgenländischen Bauverordnung 2018 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 63/2008, dürfen ohne vorherige Überprüfung des Sachverhalts weder mit, noch ohne Zwischenschaltung, einer natürlichen oder juristischen Person an eine öffentliche Alarmeinrichtung nach Abs. 1 oder 2 weitergeleitet werden.
§ 15
§ 15 Landessicherheitszentrale
Soweit das Land die Aufgaben einer Landessicherheitszentrale nicht selbst wahrnimmt, kann es die Landessicherheitszentrale Burgenland GmbH (im Folgenden: Landessicherheitszentrale) mit bestimmten Leistungen bei der Besorgung der Feuer- und Gefahrenpolizei (§ 1), insbesondere mit der Alarmierung der Feuerwehren und der Behörden, sowie dem Treffen von unaufschiebbaren Maßnahmen bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Feuerwehren und der Behörden beauftragen. In diesem Fall haben sich die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Landessicherheitszentrale zu bedienen. Die Landesregierung ist berechtigt, jederzeit in die diesbezüglichen Unterlagen der Landessicherheitszentrale Einsicht zu nehmen.
4. Hauptstück
Bekämpfung von Bränden und Gefahren
§ 16
§ 16 Allgemeine Pflichten bei Bränden und Gefahren
Jedermann ist verpflichtet,
1. bei Bränden und Gefahren für Menschen, Tiere, Sachen und Umwelt nach Möglichkeit und Zumutbarkeit die erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Brandes oder der Gefahr sowie zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere
a) bei Wahrnehmung eines Brandes oder einer Gefahr unverzüglich die Feuerwehr oder die Bundespolizei zu verständigen,
b) gefährdete Personen zu warnen und zu retten oder die Rettung zu veranlassen,
c) Maßnahmen der ersten Löschhilfe zu ergreifen und
d) Maßnahmen der erweiterten Löschhilfe zu unterstützen,
2. alles zu unterlassen, was die Bekämpfung des Brandes oder der Gefahr hindern kann, und
3. im Brand- und Gefahrenfall den Anordnungen der Behörde und der Einsatzkräfte der Feuerwehr Folge zu leisten.
§ 17
§ 17 Pflicht zur Hilfeleistung und Duldung
(1) Bei Bränden oder Gefahren hat jedermann gegen angemessene Entschädigung
1. seine Arbeitskraft nach Kräften und Zumutbarkeit für die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen,
2. die Entnahme von Löschwasser zu gestatten sowie Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen und Löschmitteln, Hilfeeinrichtungen und Geräten sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen oder
3. das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Bauwerke, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Bauwerken und Teilen hiervon, die Entfernung von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen sowie ähnliche Maßnahmen zu dulden.
(2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 ergehen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und sind von der Behörde (vom Behörden-Einsatzleiter) anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug sind solche Maßnahmen vom Feuerwehr-Einsatzleiter anzuordnen. Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat davon die Behörde (den Behörden-Einsatzleiter) zu verständigen.
(3) Eingriffe gemäß Abs. 1 dürfen nur erfolgen, soweit dies für den Einsatzerfolg erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Rechte des Betroffenen vorzugehen.
(4) Der Betroffene ist über sein Recht auf Entschädigung oder Schadenersatz zu informieren.
(5) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Gemeinde schriftlich geltend zu machen. Darüber ist innerhalb eines Jahres eine gütliche Einigung anzustreben. Wird keine Einigung erzielt, kann die Person, die den vermögensrechtlichen Nachteil erlitten hat, die Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht, in dessen Sprengel die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.
§ 18
§ 18 Sicherheitsvorkehrungen
Der Bürgermeister ist im Brand- oder Gefahrenfall bei Gefahr im Verzug ermächtigt:
1. den Zutritt zu gefährdeten Objekten sowie zum Einsatzbereich, einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, zu verbieten,
2. die sofortige Räumung von Objekten zu verfügen, sofern dies auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.
§ 19
§ 19 Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen gemäß §§ 16, 17 und 18 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zu unterstützen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen (Namen, Geburtsdatum, Wohnadresse), sowie sonstige, unbedingt erforderliche Daten zu ermitteln. Weiters sind sie ermächtigt, soweit die Betroffenen nicht in der Lage sind, die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen.
(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und der Feuerwehr (dem Feuerwehr-Einsatzleiter) zu übermitteln.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.
§ 20
§ 20 Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten
(1) Nach einem Brand hat der Verfügungsberechtigte über das vom Brand betroffene Bauwerk unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und nach Beendigung der Brandursachenermittlung die Aufräumungsarbeiten durchzuführen oder zu veranlassen.
(2) Der Verfügungsberechtigte über ein vom Brand betroffenes Gebäude hat nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zu sorgen:
1. für die vorläufige Unterbringung der Bewohner, wenn deren Verbleib in den von ihnen benutzten Räumlichkeiten nicht möglich ist,
2. für die vorläufige Verwahrung von geborgenen Gegenständen vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung und
3. für die vorläufige Unterbringung und Versorgung von geretteten Tieren an einem sicheren Ort.
(3) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, hat der Bürgermeister die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen. Bei Gefahr im Verzug hat der Bürgermeister ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Verfügungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen auf dessen Gefahr und Kosten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen. Die Feuerwehr darf zu Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten nur herangezogen werden, wenn diese nicht auf andere Art verrichtet werden können und der Feuerwehrkommandant zustimmt.
(4) Werden die Maßnahmen nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, hat der Bürgermeister die entsprechenden Vorsorgen zu treffen.
(5) Der Bürgermeister ist ermächtigt, in begründeten Fällen nach Anhörung des Feuerwehr-Einsatzleiters eine Brandwache anzuordnen.
§ 21
§ 21 Ermittlungen über die Brand- und Gefahrenursache
(1) Soweit möglich, ist schon während des Einsatzes, sonst aber unverzüglich danach, festzustellen, ob und welche Umstände oder Handlungen den Brand oder die Gefahr verursacht haben. Diese Ermittlungen obliegen nur insoweit der Behörde (§ 5), als hierfür nicht die Sicherheitsbehörden oder die Behörden der Strafjustiz zuständig sind.
(2) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat Hinweise über Wahrnehmungen, vorgefundene Spuren und Gegenstände, die auf die Brandursache schließen lassen, an die Behörde (Abs. 1) weiterzuleiten.
3. Teil
Feuerwehrwesen
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 22
§ 22 Einteilung der Feuerwehren, Art der Aufgabenerfüllung
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind Betriebsfeuerwehren den Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt.
(2) Die Feuerwehren haben ihre Aufgaben in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität und Quantität unter Berücksichtigung einer größtmöglichen Wirkungsorientierung zu erfüllen. Unter besonderer Beachtung des Schutzes der Einsatzkräfte sind insbesondere im Fall akuter oder drohender Gefahr Leben von Menschen zu retten und sie vor körperlichem Schaden zu bewahren, Tiere zu retten und die Umwelt und Infrastruktur vor Schaden und Schadensausdehnung zu schützen. Die Feuerwehren haben sich dabei an den nationalen und internationalen Standards zu orientieren. Zur Sicherung ihres Bestands und ihrer Verfügbarkeit haben Freiwillige Feuerwehren überdies eine gezielte Nachwuchsarbeit durchzuführen. Näheres kann durch Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 festgelegt werden.
§ 23
§ 23 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren wirken an der Erfüllung behördlicher Aufgaben gemäß §§ 3 und 4 wie folgt mit:
1. im Rahmen der Feuerpolizei durch Maßnahmen für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz;
2. im Rahmen der Gefahrenpolizei durch technische Hilfeleistung;
3. im Rahmen des vorbeugenden und abwehrenden Katastrophenschutzes im Sinne des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 5/1986, durch Vorbereitung und Durchführung von Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der Auswirkungen von Personen- und Sachschäden durch Unfälle oder Elementarereignisse.
(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind bei der Erfüllung der im Abs. 1 angeführten Aufgaben Hilfsorgane der jeweils zuständigen Behörde (§ 5) und dieser gegenüber weisungsgebunden.
(3) Jede Freiwillige Feuerwehr hat die personelle Einsatzbereitschaft herzustellen und zu erhalten und bei der Herstellung und Erhaltung ihrer materiellen Einsatzbereitschaft, einschließlich der Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften mitzuwirken. Entsprechend ihren Aufgaben im Dienste der örtlichen Gemeinschaft und der Allgemeinheit sind die Feuerwehren verpflichtet, ihr Ansehen, ihre Tradition und die Kameradschaft innerhalb der Feuerwehr sowie die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Hilfsorganisationen hochzuhalten und zu pflegen. Die Feuerwehren sind ermächtigt, die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten und Leistungen in geeigneter Form zu informieren.
(4) Zur Unterstützung der Erfüllung ihrer Aufgaben kann jede Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten auch über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus Unterweisungen im richtigen Verhalten bei Notfällen aller Art erteilen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch auf eine entsprechende Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung hinzuwirken.
(5) Über die im Abs. 1 beschriebenen Aufgaben hinaus, kann jede Freiwillige Feuerwehr technische oder persönliche Hilfeleistungen erbringen, für die sie ihrer Ausrüstung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist. Solche Hilfeleistungen dürfen durch die Freiwillige Feuerwehr nur insoweit erbracht werden, als diese nicht über das ortsübliche Maß hinausgehen und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Hilfeleistungen außerhalb des Pflichtbereichs (§ 28) dürfen nur dann erbracht werden, wenn der nach dem Ort der Hilfeleistung zuständige Feuerwehrkommandant zustimmt.
(6) Die Freiwilligen Feuerwehren sind berechtigt, in anderen Bundesländern und im Ausland
1. an Übungen und Leistungsbewerben teilzunehmen oder
2. über Anforderung Hilfe zu leisten.
(7) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1, 5 und 6 Z 2 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 3, 4 und 6 Z 1 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.
§ 24
§ 24 Entstehung und Auflösung der Feuerwehren; Feuerwehrregister
(1) Auf Antrag von mindestens zehn Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 erfüllen, kann der Gemeinderat einer Gemeinde die Errichtung einer Freiwilligen Feuerwehr beschließen, wenn unter Berücksichtigung der Anzahl der bestehenden Feuerwehren im Gemeindebereich, deren Einsatzbereitschaft und der örtlichen Verhältnisse ein Bedarf besteht und die für die Einsatzbereitschaft erforderliche Mindestausrüstung sichergestellt ist. Im Beschluss ist die Bezeichnung der Freiwilligen Feuerwehr festzulegen. Die Antragsteller haben keinen Rechtsanspruch auf einen derartigen Beschluss und keine Parteistellung.
(2) Auf Antrag der Freiwilligen Feuerwehr kann der Gemeinderat deren Auflösung mittels Bescheid beschließen, wenn die Besorgung der Aufgaben der aufzulösenden Freiwilligen Feuerwehr durch eine andere Feuerwehr (§ 28 Abs. 3) sichergestellt ist.
(3) Von Amts wegen kann der Gemeinderat mittels Bescheid die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr beschließen, wenn
1. die für die Einsatzbereitschaft erforderliche personelle und materielle Mindestausstattung der aufzulösenden Feuerwehr nicht mehr sichergestellt ist oder
2. nach dem Ende der provisorischen Betrauung eines Feuerwehrmitglieds mit der Funktion des Feuerwehrkommandanten nach § 39 Abs. 3 kein Wahlvorschlag für diese Funktion (§ 69 Abs. 4 Z 1) eingebracht wurde oder
3. die Besorgung der Aufgaben der aufzulösenden Feuerwehr durch eine andere Feuerwehr wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer ist.
(4) Bei Auflösung einer Feuerwehr richtet sich der Vermögensübergang nach § 62 Abs. 4.
(5) Anstatt der Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr kann der Gemeinderat auf übereinstimmenden Antrag der betroffenen Freiwilligen Feuerwehren oder von Amts wegen mit Bescheid den Zusammenschluss (Fusionierung oder Aufnahme) bestehender Freiwilliger Feuerwehren beschließen. In diesem Verfahren haben die betroffenen Feuerwehren Parteistellung. Sollen Freiwillige Feuerwehren verschiedener Gemeinden zusammengeschlossen werden, hat die Gemeinde, bei der der Antrag eingebracht wurde oder die von Amts wegen den Zusammenschluss beschließen will, die Zustimmung der betroffenen anderen Gemeinde, die eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf, hierzu einzuholen. Soll der Zusammenschluss durch Aufnahme erfolgen, ist jene Gemeinde für das Verfahren zuständig, in der die aufnehmende Feuerwehr ihren Sitz hat. Beim Zusammenschluss durch Fusionierung ist im Bescheid die Bezeichnung der fusionierten Freiwilligen Feuerwehr festzulegen.
(6) Vor der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Errichtung oder Auflösung einer Feuerwehr oder über den Zusammenschluss von Feuerwehren sind der Landesfeuerwehrverband und der Landesfeuerwehrdirektor zu hören.
(7) Eine Freiwillige Feuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrregister und wird durch Löschung der Eintragung im Feuerwehrregister aufgelöst. Das Feuerwehrregister ist vom Landesfeuerwehrdirektor zu führen. Beim Zusammenschluss von Feuerwehren durch Fusionierung sind die betroffenen Feuerwehren zu löschen und die aus der Fusion hervorgegangene neue Feuerwehr einzutragen; bei Zusammenschluss durch Aufnahme ist die aufgenommene Feuerwehr zu löschen. Die Eintragung und Löschung erfolgt über Antrag der Gemeinde durch Vorlage der entsprechenden Beschlüsse des Gemeindesrates.
(8) Nähere Bestimmungen hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mittels Verordnung zu erlassen.
§ 25
§ 25 Rechtsstellung der Feuerwehren
(1) Die im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes oder der gemäß § 44 Abs. 3 betroffenen Betriebe und erlangen mit Eintragung im Feuerwehrregister insoweit eingeschränkte Rechtspersönlichkeit, als sie Mitglieder des Landesfeuerwehrverbands sind.
(2) Im Einsatz werden die Freiwilligen Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig; sie sind dabei im Wege des jeweiligen Feuerwehr-Einsatzleiters der Behörde (dem Behörden-Einsatzleiter) unterstellt (§§ 5, 23 und 33 Abs. 1). Die Betriebsfeuerwehren werden im Einsatz innerhalb des Betriebes, für den sie eingerichtet wurden, für diesen Betrieb tätig; sobald der Einsatz die Tätigkeit einer Freiwilligen Feuerwehr erfordert, wird auch die Betriebsfeuerwehr als Hilfsorgan der Behörde tätig.
(3) In den übrigen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens, insbesondere in den Angelegenheiten der inneren Organisation, des inneren Dienstbetriebs und der Geschäftsführung sind die Feuerwehren an die Weisungen der jeweils nach diesem Gesetz zuständigen Organe des Landesfeuerwehrverbands gebunden.
(4) Die Betriebsfeuerwehren sind als Einrichtung des Betriebes oder der gemäß § 44 Abs. 3 betroffenen Betriebe an dessen oder deren Weisungen gebunden. Diese Weisungen dürfen jedoch Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
(5) In allen anderen Angelegenheiten sind die Feuerwehren an keine Weisungen gebunden.
§ 26
§ 26 Korpsabzeichen; Landeswappen
(1) Der Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zum Führen des Feuerwehrkorpsabzeichens ( Anlage 1 ) und des Feuerwehrjugendkorpsabzeichens ( Anlage 2 ).
(2) Der Landesfeuerwehrverband hat das Recht zum Führen des Landeswappens (§ 2 des Gesetzes über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 36/1991).
§ 27
§ 27 Dienstordnung
(1) Der Landesfeuerwehrrat hat eine für den Landesfeuerwehrverband und alle Feuerwehren verbindliche Dienstordnung (Satzung) zu erlassen. Insbesondere hat die Dienstordnung Vorschriften zu enthalten über:
1. den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft;
2. die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst, wobei verwendungsspezifisch unterschiedliche Anforderungen festgelegt werden können;
3. die innere Organisation, die Geschäftsführung, den Dienstbetrieb und den Einsatzdienst des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren, einschließlich Grundlagen, Benennung und Aufgaben der taktischen Einheiten;
4. die Feuerwehrbekleidung; dabei ist auf die Bekleidungsvorschriften des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands Bedacht zu nehmen;
5. die dienstgradmäßige Rangordnung, gegliedert nach Offiziers-, Chargen- und Mannschaftsdienstgraden, sowie die Voraussetzungen für die Erlangung und Beibehaltung von Dienstgraden;
6. die Einberufung und den Verlauf von Mitgliederversammlungen und sonstigen Sitzungen;
7. die Durchführung von Abstimmungen einschließlich der Gewichtung von Stimmen sowie spezielle Fälle der Vertretung;
8. das Verhalten der Feuerwehrmitglieder und der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbands im Dienst und in der Öffentlichkeit, einschließlich einer Disziplinarordnung;
9. die Grundsätze im Umgang und der Beteiligung an der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinne des § 29 Abs. 2;
10. die Finanzgebarung.
(2) Vor Beschlussfassung der Dienstordnung sind die gesetzlich verankerten Gemeindevertreter-verbände (§ 95 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003) und der Landesfeuerwehrdirektor zu hören.
(3) Die beschlossene Dienstordnung ist unter Anschluss allfälliger Stellungnahmen der Gemeindevertreterverbände und des Landesfeuerwehrdirektors der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
(4) Darüber hinaus kann der Landesfeuerwehrrat allgemein gültige Regelungen für die Feuerwehren mittels Dienstanweisung erlassen.
(5) Die Dienstordnung und die Dienstanweisungen sind vom Landesfeuerwehrkommandanten auf der Homepage des Landesfeuerwehrverbands kundzumachen.
2. Hauptstück
Einsatzbereitschaft und Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren
1. Abschnitt
Pflichtbereich
§ 28
§ 28 Pflichtbereich
(1) Der Pflichtbereich einer Freiwilligen Feuerwehr ist das Gebiet der Gemeinde, in der sie ihren Standort (ihre Standorte) hat. Haben mehrere Feuerwehren ihren Standort in derselben Gemeinde, so hat jede Feuerwehr das gesamte Gemeindegebiet als Pflichtbereich.
(2) Der Pflichtbereich kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Gemeinden aus einsatztechnischen und einsatztaktischen Gründen so geändert werden, dass bestimmte Teile eines Gemeindegebiets einem benachbarten Pflichtbereich zugewiesen werden. Abs. 1 zweiter Satz ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Pflichtbereich über die Gemeindegrenze hinaus erstreckt.
(3) Besteht in einer Gemeinde keine Freiwillige Feuerwehr oder wird diese aufgelöst, kann der Pflichtbereich der Feuerwehr(en) einer oder mehrere Nachbargemeinde(n) durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden so geändert werden, dass das gesamte Gemeindegebiet dem (den) benachbarten Pflichtbereich(en) zugewiesen wird (werden). Abs. 1 zweiter Satz ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Pflichtbereich über die Gemeindegrenze hinaus erstreckt.
(4) Vor Beschlussfassung durch die Gemeinden sind zu hören:
1. die betroffenen Feuerwehren,
2. die betroffenen Abschnittsfeuerwehrkommandanten,
3. die betroffenen Bezirksfeuerwehrkommandanten,
4. der Landesfeuerwehrrat und
5. der Landesfeuerwehrdirektor.
2. Abschnitt
Einsatzbereitschaft
§ 29
§ 29 Mindestausrüstung und -mannschaftsstärke; Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestausrüstung und die Mindestmannschaftsstärke einer Freiwilligen Feuerwehr sowie die Grundsätze einer Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (Abs. 2) zu regeln. Für die Erlassung der Verordnung sind international anerkannte Studien für Brand- und technische Risiken in Gemeinden heranzuziehen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Interessensvertretungen der Gemeinden im Burgenland und der Landesfeuerwehrverband zu hören.
(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat insbesondere die konkreten Parameter und das konkrete Verfahren zur Feststellung des Bedarfs durch die Gemeinden (Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung) zu enthalten. Dabei sind neben der Einwohnerzahl insbesondere die tatsächlichen Gegebenheiten, wie die geographische Lage, besondere Gefahren, die Art und Dichte der Bebauung, die Gebäudenutzung, die Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, die verkehrsmäßige Aufschließung und die Löschwasserverhältnisse in der Gemeinde sowie die Flächenwidmungspläne zu beachten. Bei der Bedarfsplanung sind die in der Gemeinde vorhandene sowie die gemeindeübergreifende Ausstattung zu berücksichtigen.
(3) Auf Grundlage der Verordnung nach Abs. 1 einschließlich der Ergebnisse der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung nach Abs. 2 haben die Gemeinden für einen Pflichtbereich gemäß § 28 Abs. 1 durch Beschluss des Gemeinderates, für einen Pflichtbereich gemäß § 28 Abs. 2 sowie für gemeindeübergreifende Angelegenheiten durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse nach Maßgabe des § 21 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, die bedarfsgerechte Ausstattung festzulegen. Vor Beschlussfassung sind zu hören:
1. die betroffenen Feuerwehren,
2. die betroffenen Abschnittsfeuerwehrkommandanten,
3. die betroffenen Bezirksfeuerwehrkommandanten,
4. der Landesfeuerwehrrat und
5. der Landesfeuerwehrdirektor.
(4) Die Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung ist von der Gemeinde in Abständen von zehn Jahren, jedenfalls jedoch bei wesentlichen Veränderungen (zB übergeordnete Straßenbauten, Erhöhung der Anzahl der Risikoobjekte) durchzuführen oder zu überprüfen.
§ 30
§ 30 Feuerwehrhaus
(1) Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzbekleidung der Freiwilligen Feuerwehren sind in Feuerwehrhäusern, die dem Stand der Technik entsprechen müssen, unterzubringen.
(2) Feuerwehrhäuser müssen rasch und sicher erreichbar sein.
(3) Feuerwehrhäuser, Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzbekleidung dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Feuerwehrkommandanten für feuerwehrfremde Zwecke verwendet werden. Der Feuerwehrkommandant darf die Zustimmung nur erteilen, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus bedarf es vorab der Zustimmung des Bürgermeisters, wenn die Verwendung für feuerwehrfremde Zwecke nicht durch die Gemeinde selbst erfolgt und keine ortsübliche Inanspruchnahme vorgesehen ist.
(4) Feuerwehrhäuser können von der Gemeinde nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften auch für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes zur Information und Unterstützung der Bevölkerung in Anspruch genommen werden.
§ 31
§ 31 Aus- und Fortbildung
(1) Jede Feuerwehr hat nach Maßgabe der Richtlinien des Landesfeuerwehrverbands für die Aus- und Fortbildung sowie für die Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen.
(2) Die Landesregierung kann mittels Verordnung Rahmenrichtlinien für die Ausbildung der Organe der Feuerwehren (§§ 34 ff) und des Landesfeuerwehrverbands (§§ 49 ff) erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Landesfeuerwehrverband zu hören.
3. Abschnitt
Einsatz
§ 32
§ 32 Einsatzverpflichtung
(1) Der Feuerwehrkommandant hat zur Gewährleistung eines raschen und zweckmäßigen Feuerwehreinsatzes für die Erstellung von Alarmplänen und bei Bedarf auch für die Erstellung von Einsatzplänen für besondere Einsatzobjekte oder Einsatzfälle im Pflichtbereich (§ 28) zu sorgen. Die Alarm- und Einsatzpläne sind nach den Richtlinien des Landesfeuerwehrdirektors zu erstellen.
(2) Für die Erstellung der erforderlichen Alarm- und Einsatzpläne für Einsätze, die über das Gemeindegebiet hinausgehen (zB Autobahnen, Gewässer), hat der nächsthöhere, örtlich zuständige Kommandant (Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandant) nach den Richtlinien des Landesfeuerwehrdirektors zu sorgen.
(3) Jede Freiwillige Feuerwehr ist verpflichtet, nach Maßgabe der Alarm- und Einsatzpläne oder auf Anforderung des jeweiligen Feuerwehr-Einsatzleiters - auch außerhalb ihrer Gemeinde oder ihres Pflichtbereichs - an Einsätzen teilzunehmen.
(4) Die Verpflichtung und die Berechtigung zum Einsatz außerhalb des eigenen Gemeinde- oder Pflichtbereichs gelten aber nur insoweit, als dessen Schutz durch den Einsatz nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Für Betriebsfeuerwehren gilt die Verpflichtung und die Berechtigung zum Einsatz außerhalb der Anlagen oder Objekte, zu deren Schutz sie eingerichtet sind, überdies nur insoweit, als auch deren Schutz nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 33
§ 33
Feuerwehr-Einsatzleitung
(1) Die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr im Pflichtbereich (§ 28) leitet der Feuerwehrkommandant, in dessen Abwesenheit der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter. Ist weder der Feuerwehrkommandant, noch dessen Stellvertreter am Einsatzort anwesend, obliegt die Feuerwehr-Einsatzleitung grundsätzlich dem ranghöchsten sonstigen aktiven Feuerwehrmitglied, das über die erforderliche Ausbildung verfügt.
(2) Ranghöchstes Feuerwehrmitglied im Sinne von Abs. 1 ist jenes Mitglied, das den höchsten Dienstgrad führt. Führen mehrere Feuerwehrmitglieder den gleichen Dienstgrad, ist jenes Mitglied ranghöher, das den Dienstgrad schon länger führt.
(3) Der Feuerwehrkommandant kann die Reihenfolge seiner Vertretung in Form einer Liste namentlich festlegen. Die Liste ist unter Bedachtnahme auf Dienstgrad und Ausbildung der in die Liste aufzunehmenden Feuerwehrmitglieder zu erstellen und allen Feuerwehrmitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben.
(4) Ist die nach dem Ort des Einsatzes zuständige Feuerwehr nicht im Einsatz, so ist der ranghöchste anwesende Feuerwehrkommandant(-Stellvertreter) Feuerwehr-Einsatzleiter. Ist ein solcher nicht anwesend, obliegt die Feuerwehr-Einsatzleitung dem ranghöchsten anwesenden aktiven Feuerwehrmitglied im Sinne von Abs. 2 und 3.
(5) Dem Feuerwehr-Einsatzleiter unterstehen alle im Einsatz befindlichen Feuerwehreinheiten einschließlich der Sondereinheiten (§ 4 Abs. 1 und § 47 Abs. 2 Z 6).
(6) Bei Einsätzen, bei denen Sondereinheiten zum Einsatz kommen, hat der Feuerwehr-Einsatzleiter den Kommandanten der Sondereinheit als Berater beizuziehen.
(7) Bei Einsätzen in Betrieben, in denen eine Betriebsfeuerwehr vorhanden ist, hat der Feuerwehr-Einsatzleiter den Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehr als Berater beizuziehen.
(8) Der jeweilige Feuerwehr-Einsatzleiter ist bei Ereignissen im Rahmen der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ein direkt dem örtlich zuständigen Bürgermeister (oder dem behördlichen Einsatzleiter) unterstelltes und ihm verantwortliches Organ der Gemeinde. Bei Ereignissen im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ist der jeweilige Feuerwehr-Einsatzleiter ein der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde - bei Ereignissen, deren Wirkungen über das Gebiet eines Bezirks hinausgehen, der Landesregierung - unterstelltes und ihr verantwortliches Organ.
(9) Der Feuerwehr-Einsatzleiter kann seine Funktion an den örtlich zuständigen Abschnitts- oder Bezirksfeuerwehrkommandanten oder den Landesfeuerwehrkommandanten oder dessen Stellvertreter übergeben. Der Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandant(-Stellvertreter) kann die Einsatzleitung auch von sich aus übernehmen; auf Verlangen des Einsatzleiters ist er zur Übernahme der Einsatzleitung verpflichtet.
(10) Jede Änderung in der Person des Feuerwehr-Einsatzleiters ist, sofern eine behördliche Einsatzleitung eingerichtet ist, dem behördlichen Einsatzleiter (§ 5 Abs. 5) unverzüglich mitzuteilen.
3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens
1. Abschnitt
Organisation der Freiwilligen Feuerwehren
§ 34
§ 34 Organe
Organe einer Freiwilligen Feuerwehr sind:
1. der Feuerwehrkommandant,
2. das Feuerwehrkommando,
3. die Mitgliederversammlung und
4. die Rechnungsprüfer.
§ 35
§ 35 Feuerwehrkommandant
(1) Der Feuerwehrkommandant leitet die Freiwillige Feuerwehr und vertritt sie nach außen. Insbesondere ist er für die Einsatzbereitschaft und den Einsatz der Feuerwehr verantwortlich und hat dabei auf eine den einschlägigen Vorschriften entsprechende ordnungsgemäße Ausrüstung, auf die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder und auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und einrichtungen hinzuwirken. Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Verfügung über bewegliches Vermögen bis 5 000 Euro.
(2) Der Feuerwehrkommandant wird im Verhinderungsfall durch den Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter vertreten. Der Feuerwehrkommandant kann diesem generell oder speziell bezeichnete Aufgaben zur weisungsgemäßen Durchführung übertragen.
(3) Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter werden von den aktiven Mitgliedern der Feuerwehr auf die Dauer der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) aus dem Kreis der Mitglieder der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr gewählt. Sie sind vom Bürgermeister rechtzeitig zu Beginn ihrer Funktionsperiode anzugeloben. Die Angelobung kann vom Bürgermeister verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des § 36 Abs. 3 die in § 69 festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Angelobung gilt als Wahlanfechtung (§ 71).
(4) Das aktive Wahlrecht für die Wahl gemäß Abs. 3 haben alle Feuerwehrmitglieder,
1. die im aktiven Dienst stehen,
2. die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und
3. gegen die kein Wahlausschließungsgrund gemäß § 21 Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, vorliegt.
(5) Holt der Feuerwehrkommandant oder der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter die erforderliche Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren nach seiner Wahl nach, endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Funktion; über begründeten Antrag des Gewählten kann der Landesfeuerwehrkommandant die Frist einmal um ein Jahr verlängern.
§ 36
§ 36 Feuerwehrkommando
(1) Dem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. der Feuerwehrkommandant,
2. der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter und
3. weitere nach der Dienstordnung (§ 27) bestellte Mitglieder.
(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 werden vom Feuerwehrkommandanten für die Dauer der Funktionsperiode ernannt.
(3) Die für Mitglieder des Feuerwehrkommandos erforderliche Ausbildung ist in der Dienstordnung (§ 27) nach Maßgabe des § 31 zu regeln.
(4) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
§ 37
§ 37 Aufgaben des Feuerwehrkommandos
(1) Die Aufgaben des Feuerwehrkommandos einer Freiwilligen Feuerwehr sind:
1. die Aufnahme, die ehrenvolle Entlassung und der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern;
2. die (vorzeitige) Überstellung von Feuerwehrmitgliedern in den Reservestand;
3. die Finanz- und Vermögensgebarung der Feuerwehr einschließlich der Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
4. die Erstellung des Ausbildungsplanes;
5. die Verfügung über bewegliches Vermögen bis zu einer Höhe von 10 000 Euro;
6. die Wahrnehmung der Anhörungsrechte der Feuerwehr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
(2) Das Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr kann beschließen, eine Angelegenheit nach Abs. 1 der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
§ 38
§ 38 Enden der Funktion
(1) Die Funktion eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos endet durch
1. Ablauf der Funktionsperiode, jedenfalls aber mit der Angelobung des neu gewählten Feuerwehrkommandanten,
2. Beendigung der aktiven Mitgliedschaft, spätestens aber mit Ablauf des der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats,
3. ungenützten Ablauf der Frist gemäß § 35 Abs. 5,
4. Zurücklegung der Funktion,
5. Abberufung von der Funktion,
6. Tod.
(2) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und wird mit Ablauf des dem Einlangen der Erklärung folgenden Monats wirksam; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung des Feuerwehrkommandanten oder des Feuerwehrkommandanten Stellvertreters über die Zurücklegung seiner Funktion ist der Standortgemeinde und dem Bezirksfeuerwehrkommandanten zu übermitteln. Die Erklärung eines sonstigen Mitglieds über die Zurücklegung seiner Funktion ist dem Feuerwehrkommandanten zu übermitteln.
(3) Die Abberufung von der Funktion hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen und ist nur bei grober Verletzung der Dienstpflichten oder fortlaufender Vernachlässigung der Aufgaben, die der betreffenden Funktion auf Grund dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder der Dienstordnung (§ 27) zur Erfüllung zugewiesen sind, zulässig; ein nach § 36 Abs. 1 Z 3 bestelltes Mitglied ist auch bei Wegfall des Bedarfs von der Funktion abzuberufen. Die Abberufung des Feuerwehrkommandanten oder Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters erfolgt nach Anhörung des zuständigen Abschnittsfeuerwehrkommandanten durch den Bezirksfeuerwehrkommandanten
1. über Antrag des Gemeinderats der Standortgemeinde,
2. über Antrag der Mitgliederversammlung der betreffenden Feuerwehr oder
3. vom Amts wegen.
Die Abberufung eines nach § 36 Abs. 1 Z 3 bestellten Mitglieds des Feuerwehrkommandos erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten.
§ 39
§ 39 Nachbesetzung; provisorische Betrauung
(1) Frei gewordene Funktionen des Feuerwehrkommandos sind für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich durch Wahl oder Ernennung nachzubesetzen. Wird die Funktion des Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters frei, hat der Feuerwehrkommandant unverzüglich eine Person provisorisch mit der Ausübung der Funktion bis zur Nachbesetzung (Wahl) zu betrauen.
(2) Kommt die Wahl eines Feuerwehrkommandanten oder Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters binnen sechs Monaten nicht zustande, hat der Bezirksfeuerwehrkommandant ein Feuerwehrmitglied provisorisch mit der Funktion zu betrauen. Der Bürgermeister der Standortgemeinde ist vorher zu hören.
(3) Die provisorische Betrauung endet, sobald es zu einer rechtswirksamen Wahl gekommen ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten.
(4) Wird die Funktion des Feuerwehrkommandanten oder des Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters innerhalb eines Jahres vor dem Ende der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) frei, so hat die Nachbesetzung der Funktion erst anlässlich der nächsten regulären Wahl (§ 68 Abs. 2) zu erfolgen. Die Funktion des Feuerwehrkommandanten ist bis dahin vom Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter auszuüben. Wenn kein Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter bestellt ist, hat der Bezirksfeuerwehrkommandant nach Abs. 2 vorzugehen; Abs. 3 gilt in diesem Fall nicht.
§ 40
§ 40 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr besteht aus allen Mitgliedern der Feuerwehr. Sie ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom Feuerwehrkommandanten einzuberufen; er hat dazu den Bürgermeister, bei der Betriebsfeuerwehr den Verfügungsberechtigten über den Betrieb, einzuladen.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten, Tätigkeitsberichten und Kassaberichten;
2. die Entlastung des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandos;
3. die Wahl der Rechnungsprüfer für die gesamte Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1);
4. die Entgegennahme und Behandlung von Anträgen aus dem Kreis der Feuerwehrmitglieder in Angelegenheiten, die die Feuerwehr betreffen;
5. die Verfügung über Liegenschaften (Erwerb, Belastung, Veräußerung) sowie über bewegliches Vermögen über 10 000 Euro, wobei bei der Verfügung über Liegenschaften die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen ist;
6. die Wahrnehmung aller Angelegenheiten, die durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Feuerwehr zugewiesen sind;
7. Antragstellung beim Gemeinderat auf Auflösung der Feuerwehr oder Zusammenlegung (Fusionierung, Aufnahme) mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren.
(3) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur die aktiven Mitglieder der Feuerwehr.
(4) Nähere Regelungen über die Mitgliederversammlung sind in der Dienstordnung (§ 27) zu treffen.
2. Abschnitt
Feuerwehrdienst
§ 41
§ 41 Mitgliedschaft
(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus Mitgliedern des Aktivstandes, des Reservestandes und der Feuerwehrjugend.
(2) Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass das Feuerwehrkommando den freiwilligen Beitritt annimmt; diesfalls beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend mit dem Monatsersten. Bei Minderjährigen ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei Gründung einer Feuerwehr wird die Mitgliedschaft mit der Eintragung der Feuerwehr in das Feuerwehrregister wirksam.
(3) Als aktive Feuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen oder von der Feuerwehrjugend übernommen werden, die
1. nicht bereits Mitglieder einer anderen Freiwilligen Feuerwehr im Burgenland sind,
2. für ihren Dienst in der Feuerwehr tauglich sind,
3. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
4. in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar daran angrenzenden Gemeinde einen Wohnsitz haben und
5. keine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht
a) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer mehr als sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe oder
b) auch oder ausschließlich wegen der Delikte der §§ 169 und 201 bis 217 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018,
aufweisen.
(4) Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können zur Ausbildung und zur Vorbereitung auf den aktiven Feuerwehrdienst in die Feuerwehrjugend aufgenommen werden, sofern sie dafür gesundheitlich geeignet sind. Jugendliche treten spätestens mit 1. Jänner des der Vollendung des 16. Lebensjahres folgenden Jahres in den Aktivstand über; näheres ist in der Dienstordnung (§ 27) zu regeln.
(5) Aktive Feuerwehrmitglieder treten mit Ablauf des der Vollendung des 70. Lebensjahres folgenden Monats in den Reservestand über.
(6) Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst auf Dauer verlieren, sind mit Beschluss des Feuerwehrkommandos in den Reservestand zu überstellen.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt,
2. Verweigerung des Gelöbnisses nach der Dienstordnung (§ 27),
3. ehrenvolle Entlassung,
4. Ausschluss oder
5. Tod.
(8) Der Austritt eines Feuerwehrmitglieds ist mit Ende jedes Monats möglich.
(9) Der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds ist vom Feuerwehrkommando mit Bescheid zu verfügen
1. bei rechtskräftiger Verurteilung im Sinne des Abs. 3 Z 5;
2. wenn das Feuerwehrmitglied durch sonstiges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt hat, insbesondere wenn durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern und der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr gefährdet werden.
(10) Zum Zwecke der Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 5 ist der Feuerwehrkommandant ermächtigt, vom Beitrittswerber oder vom Feuerwehrmitglied eine nicht älter als drei Monate zurückliegende Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, zu verlangen. Die Strafregisterbescheinigung ist vom Bürgermeister über Ersuchen des Beitrittswerbers oder des Feuerwehrmitglieds von Amts wegen auszustellen. Die Nichtvorlage der Strafregisterbescheinigung ist einer Verurteilung im Sinne des Abs. 3 Z 5 gleichzuhalten.
§ 42
§ 42 Rechte und Pflichten der Feuerwehrmitglieder
(1) Die Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen - die Weisungen (Befehle) des Feuerwehrkommandanten und der sonstigen nach der Dienstordnung (§ 27) zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, es sei denn,
1. die Weisung stammt von einem unzuständigen Organ,
2. die Befolgung der Weisung würde gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen oder
3. die Weisung bezieht sich auf das Abstimmungsverhalten im Rahmen von Sitzungen des Feuerwehrkommandos oder der Mitgliederversammlung.
(2) Den im Einsatz befindlichen Feuerwehrmitgliedern kommt der Schutz des § 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018, zu.
(3) Die Mitglieder der Feuerwehr sind zugleich Mitglieder des Landesfeuerwehrverbands.
(4) Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr kann bei Bedarf und Eignung auf eigenen Wunsch von einer anderen Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen werden. Die näheren Bestimmungen sind in der Dienstordnung (§ 27) zu regeln.
(5) Mitglieder der Reserve dürfen zu Tätigkeiten nur insoweit herangezogen werden, als dies ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten entspricht.
(6) Mitglieder der Feuerwehrjugend dürfen an Einsätzen nicht teilnehmen und nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die ihrer körperlichen oder geistigen Entwicklung entsprechen.
(7) Feuerwehrmitglieder haben auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich oder unverhältnismäßig sind, zu achten. Sie sind nicht verpflichtet, zum Schutze von Rechtsgütern anderer einzuschreiten, wenn die drohende Gefahr offenkundig und erheblich weniger schwer wiegt als die Gefährdung der eigenen körperlichen Sicherheit, die in Kauf zu nehmen wäre.
(8) Näheres ist in der Dienstordnung (§ 27) zu regeln.
3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über Betriebsfeuerwehren
§ 43
§ 43 Verweise
Soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes angeordnet wird, sind auf Betriebsfeuerwehren folgende Bestimmungen über das Feuerwehrwesen sinngemäß anzuwenden:
§ 22 Abs. 1 (Einteilung der Feuerwehren, Art der Aufgabenerfüllung),
§ 23 (Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren) Abs. 1 und 2, sofern ein Einsatz von einem
Feuerwehr-Einsatzleiter einer Freiwilligen Feuerwehr (§ 33) geleitet wird, sowie Abs. 3
erster Satz und Abs. 4,
§ 25 (Rechtsstellung der Feuerwehren),
§ 26 (Korpsabzeichen; Landeswappen),
§ 27 (Dienstordnung),
§ 31 (Aus- und Fortbildung),
§ 32 Abs. 1 und 4 (Einsatzverpflichtung),
§ 33 Abs. 1, 2, 3 und 7 (Feuerwehr-Einsatzleitung),
§ 34 Z 1 bis 3 (Organe),
§ 35 Abs. 1 und 2 (Feuerwehrkommandant),
§ 36 Abs. 1 und 3 (Feuerwehrkommando),
§ 37 (Aufgaben des Feuerwehrkommandos),
§ 38 Abs. 1 (Enden der Funktion),
§ 39 (Nachbesetzung; provisorische Betrauung),
§ 40, ausgenommen Abs. 2 Z 3, 5 und 7 (Mitgliederversammlung),
§ 41 Abs. 2, 7, 8, 9 und 10 (Mitgliedschaft),
§ 42 Abs. 1, 2 und 3 (Rechte und Pflichten der Feuerwehrmitglieder).
§ 44
§ 44 Einrichtung
(1) Betriebe (zB natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechts und verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen) können - unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften - zur Erhöhung des vorbeugenden und abwehrenden Betriebsbrandschutzes eine Betriebsfeuerwehr für ihre Anlagen und Objekte einrichten und betreiben.
(2) Die Betriebsfeuerwehr hat das für das Gefahrenpotenzial des Betriebes oder der Betriebe erforderliche Mindestmaß an personeller und materieller Einsatzbereitschaft aufzuweisen.
(3) Für räumlich zusammenhängende Betriebe kann durch Vereinbarung zwischen mehreren betroffenen Betrieben eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr eingerichtet und betrieben werden. Bei der Einrichtung einer gemeinsamen Betriebsfeuerwehr durch Zusammenschluss bestehender Betriebsfeuerwehren (Fusionierung) sind die Feuerwehrkommandanten der betroffenen Betriebsfeuerwehren und der Bezirksfeuerwehrkommandant zu hören.
(4) Darüber hinaus können Betriebe gemäß Abs. 1 oder 2 einvernehmlich mit Betrieben, die im räumlich angrenzenden Bereich ihres Schutzgebiets (Ausrückebereich) liegen, vereinbaren, dass diese Betriebe von der Betriebsfeuerwehr mitbetreut werden.
(5) Die Heranziehung der Betriebsfeuerwehr zu Einsätzen außerhalb ihres Schutzgebietes (Ausrückebereichs) nach Abs. 1, 3 und 4 ist nur insoweit zulässig, als dem der Betrieb nicht widerspricht.
(6) Auf Antrag des betreffenden Betriebes oder der gemäß Abs. 3 betroffenen Betriebe, ist die Betriebsfeuerwehr in das Feuerwehrregister einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind. Die Löschung hat bei einer auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung eingerichteten Betriebsfeuerwehr im Falle des Wegfalls der Einsatzbereitschaft mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen; in diesem Verfahren hat der betroffene Betrieb Parteistellung. In sonstigen Fällen bedarf es für die Löschung keines Bescheides. Vor der Eintragung oder Löschung sind der Landesfeuerwehrdirektor, der Landesfeuerwehrverband, die Bezirksverwaltungsbehörde und die betreffende Gemeinde zu hören.
§ 45
§ 45 Mitgliedschaft
(1) Die Betriebsfeuerwehr besteht aus aktiven Feuerwehrmitgliedern. Als solche dürfen nur Personen aufgenommen werden, die
1. in einem Dienstverhältnis zum betreffenden Betrieb oder zu einem der betreffenden Betriebe stehen und
2. die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 3 Z 2 und 5 erfüllen.
(2) Die Mitgliedschaft zur Betriebsfeuerwehr wird durch freiwilligen Beitritt oder durch Zuordnung durch den Betrieb nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten wirksam; bei Minderjährigen ist überdies die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig.
(3) Die Mitgliedschaft zu einer Freiwilligen Feuerwehr steht der Mitgliedschaft zu einer Betriebsfeuerwehr nicht entgegen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Abberufung durch den Betrieb oder Auflösung des Dienstverhältnisses (Abs. 1 Z 1).
§ 46
§ 46 Ernennung (Wahl) der Mitglieder des Feuerwehrkommandos; Aufgaben; Enden der Funktion
(1) Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter werden von der Geschäftsführung des Betriebes oder der gemäß § 44 Abs. 3 betroffenen Betriebe ernannt und abberufen. Werden sie von der Geschäftsführung nicht ernannt, werden sie von den Mitgliedern der Feuerwehr auf die Dauer der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) gewählt.
(2) Für die Ernennung und die Wahl gelten die Bestimmungen für Freiwillige Feuerwehren sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgermeisters die Geschäftsführung tritt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Geschäftsführung. Die Bestätigung kann von der Geschäftsführung verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des § 36 Abs. 3 die in § 69 festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Bestätigung gilt als Wahlanfechtung (§ 71).
(3) Die Funktion als Mitglied des Feuerwehrkommandos endet, wenn eine der Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 eintritt.
(4) Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter sind durch die Geschäftsführung abzuberufen:
1. bei grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung ihrer Pflichten;
2. bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 oder 5.
(5) Von der Ernennung, Wahl oder Abberufung eines Feuerwehrkommandanten oder Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters sowie vom Enden einer dieser Funktionen sind die Standortgemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirksfeuerwehrkommandant zu verständigen.
(6) Die Mitglieder des Feuerwehrkommandos, ausgenommen der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter, sind durch den Feuerwehrkommandanten nach Anhörung der Geschäftsführung zu ernennen und abzuberufen.
4. Hauptstück
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens - Burgenländischer Landesfeuerwehrverband
§ 47
§ 47 Einrichtung und Aufgaben
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 wird der Bgld. Landesfeuerwehrverband eingerichtet; er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Eisenstadt. Der Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Mitglieder des Landesfeuerwehrverbands sind die im Feuerwehrregister eingetragenen Feuerwehren.
(2) Die Aufgaben des Landesfeuerwehrverbands sind:
1. die überörtlichen Interessen der Feuerwehren wahrzunehmen und zu vertreten; hiezu ist er von der Landesregierung vor Durchführung jeder wesentlichen Maßnahme, die die Interessen der Feuerwehr betreffen, zu hören und hat das Recht, Vorschläge zu erstatten;
2. auf eine möglichst große Einsatzbereitschaft der Feuerwehren hinzuwirken, insbesondere durch eine möglichst zweckmäßige und einheitliche Aus- und Fortbildung und Ausrüstung, durch eine Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der den Feuerwehren obliegenden Aufgaben und durch die Ausübung der Dienstaufsicht;
3. die Gemeinden und die Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
4. infolge dienstlicher Leistungen erkrankte oder bei dienstlichen Leistungen verunglückte Mitglieder des Landesfeuerwehrverbands sowie deren Hinterbliebene zu unterstützen;
5. die Einsatzleiter insbesondere dann zu unterstützen, wenn mit den örtlichen Mitteln das Auslangen nicht gefunden werden kann;
6. besondere Einheiten zur Besorgung von Aufgaben im Bereich der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei sowie der Katastrophenhilfe aufzustellen und die notwendigen Einrichtungen für ihren zweckmäßigen Einsatz zu schaffen;
7. eine Landesfeuerwehrschule als Ausbildungs- und Fortbildungsstätte einzurichten, zu erhalten und zu betreiben;
8. eine Brandverhütungsstelle einzurichten, zu erhalten und zu betreiben;
9. für eine zweckmäßige und einheitliche Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren zu sorgen;
10. Einrichtungen zu schaffen, die Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für die Feuerwehrmitglieder und deren Angehörige zu dienen haben;
11. die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen des Brandschutzes, des Katastrophenhilfs- und Rettungsdienstes zu pflegen;
12. die Tradition des Feuerwehrwesens zu pflegen, wobei zu diesem Zweck auch ein Feuerwehrmuseum betrieben werden kann, sowie alle Aufgaben wahrzunehmen, wie sie den Feuerwehren gemäß § 23 Abs. 3 zukommen;
13. im Übrigen die durch dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften dem Landesfeuerwehrverband oder seinen Organen übertragenen Aufgaben durchzuführen.
(3) Für die Gewährung von Unterstützungen gemäß Abs. 2 Z 4 hat der Landesfeuerwehrrat allgemeine Richtlinien festzulegen. Dabei sind die Schwere der Erkrankung oder Verletzung, die sonstigen Leistungen, die aus diesem Anlass gewährt werden und die sozialen Verhältnisse der oder des Betroffenen entsprechend zu berücksichtigen.
§ 48
§ 48 Gliederung
(1) Der Landesfeuerwehrverband gliedert sich in Feuerwehrbezirke und Feuerwehrabschnitte.
(2) Die Feuerwehrbezirke entsprechen den Verwaltungsbezirken (§ 1 Abs. 1 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019). Für jeden Feuerwehrbezirk ist ein Bezirksfeuerwehrkommando einzurichten. Für die Feuerwehrbezirke Eisenstadt, Rust und Eisenstadt Umgebung sind in der Dienstordnung (§ 27) nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit besondere aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen zu treffen.
(3) Die Gliederung der Feuerwehrbezirke, ausgenommen Eisenstadt und Rust, in Feuerwehrabschnitte erfolgt nach Zweckmäßigkeit und unter Beachtung einsatztaktischer Erfordernisse mittels Dienstordnung (§ 27).
(4) Die Feuerwehren am Sitz der Bezirkshauptmannschaften (§ 1 Abs. 2 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019) sind zugleich Bezirksstützpunktfeuerwehren. Diese erfüllen für den Landesfeuerwehrverband besondere Aufgaben im Bereich der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei und der Katastrophenhilfe (§ 23 Abs. 1 und 2 sowie § 47 Abs. 2).
§ 49
§ 49 Organe
(1) Organe des Landesfeuerwehrverbands sind:
1. der Landesfeuerwehrtag,
2. der Landesfeuerwehrrat,
3. der Landesfeuerwehrkommandant,
4. die Bezirksfeuerwehrkommandanten,
5. die Abschnittsfeuerwehrkommandanten und
6. die Rechnungsprüfer.
(2) Die Organe des Landesfeuerwehrverbands gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Weisungen der ihnen übergeordneten Organe gebunden; Weisungen über das Stimmverhalten bei Sitzungen der Kollegialorgane des Landesfeuerwehrverbands sind unzulässig. Die Befolgung von Weisungen darf nur verweigert werden, wenn
1. sie von einem unzuständigen Organ ergangen sind,
2. ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde oder
3. sie sich auf das Abstimmungsverhalten im Rahmen der Sitzungen der Kollegialorgane beziehen.
(3) Die Organe des Landesfeuerwehrverbands haben - unbeschadet der im Folgenden aufgezählten Zuständigkeiten - die Interessen des Verbands wahrzunehmen.
(4) Der Landesfeuerwehrrat legt als Dienstbehörde die Bezüge für den Landesfeuerwehrkommandanten und die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter entsprechend ihrer Aufgabenstellung und Verantwortung fest. Die sonstigen Funktionäre des Landesfeuerwehrverbands üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus, haben jedoch gegenüber dem Landesfeuerwehrverband Anspruch auf Ersatz des ihnen aus der Tätigkeit erwachsenden Aufwands. Hinsichtlich des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für die Mitglieder der einzelnen Organe des Landesfeuerwehrverbands gilt § 65 Abs. 3.
§ 50
§ 50 Landesfeuerwehrtag
(1) Dem Landesfeuerwehrtag gehören an:
1. der Landesfeuerwehrkommandant,
2. die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,
3. die Bezirksfeuerwehrkommandanten,
4. die Fachreferenten des Landesfeuerwehrkommandos (Landesreferenten),
5. die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,
6. die Abschnittsfeuerwehrkommandanten,
7. die Fachreferenten der Bezirksfeuerwehrkommanden (Bezirksreferenten) und
8. die Feuerwehrkommandanten.
(2) Stimmberechtigt am Landesfeuerwehrtag sind die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6 und 8.
(3) Dem Landesfeuerwehrtag obliegt:
1. die Behandlung von Berichten der Organe des Landesfeuerwehrverbands und die Entgegennahme sonstiger grundsätzlicher Informationen;
2. die Behandlung grundsätzlicher Angelegenheiten des Feuerwehrwesens;
3. die Wahl der Rechnungsprüfer.
(4) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden. Für die Behandlung des Rechnungsabschlusses sind jedenfalls die Rechnungsprüfer beizuziehen.
(5) Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.
(6) Der Landesfeuerwehrtag ist vom Landesfeuerwehrkommandanten nach Bedarf einzuberufen; weiters ist er einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel seiner Mitglieder verlangt. Überdies hat der Landesfeuerwehrkommandant mindestens jedes dritte Kalenderjahr den Landesfeuerwehrtag zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Landesfeuerwehrrat einzuberufen.
§ 51
§ 51 Landesfeuerwehrrat
(1) Dem Landesfeuerwehrrat gehören an:
1. der Landesfeuerwehrkommandant als Vorsitzender,
2. die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,
3. die Bezirksfeuerwehrkommandanten,
4. die Fachreferenten (Landesreferenten),
5. der Leiter der Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrverbands, sofern ein solcher bestellt ist (§ 53 Abs. 1),
6. der Leiter der Landesfeuerwehrschule (§ 54) und
7. der Leiter der Brandverhütungsstelle (§ 55).
(2) Stimmberechtigt sind im Landesfeuerwehrrat nur die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3.
(3) Die Aufgaben des Landesfeuerwehrrats sind:
1. die Erlassung der Dienstordnung (§ 27) und der Bekleidungsordnung;
2. die Erlassung allgemeiner Anordnungen für die Durchführung der Aufgaben des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren;
3. die Finanz- und Vermögensgebarung;
4. die Zuerkennung von Unterstützungen gemäß § 47 Abs. 2 Z 4;
5. die Ernennung und Abberufung von Fachreferenten (Landesreferenten, § 53 Abs. 3 bis 6);
6. die Ernennung und Abberufung des Leiters der Geschäftsstelle (§ 53 Abs. 1);
7. die Ernennung und Abberufung des Leiters der Landesfeuerwehrschule (§ 54);
8. die Ernennung und Abberufung des Leiters der Brandverhütungsstelle (§ 55);
9. die provisorische Betrauung und Abberufung des Landesfeuerwehrkommandanten oder eines Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters;
10. die Abberufung eines Bezirksfeuerwehrkommandanten oder eines Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters;
11. Wahrnehmung der Anhörungsrechte für den Landesfeuerwehrverband, sofern nicht ausdrücklich die Anhörung eines anderen Organs gesetzlich vorgesehen ist;
12. die Antragstellung auf Löschung im Feuerwehrregister;
13. die Wahrnehmung aller Aufgaben des Landesfeuerwehrverbands, die nicht durch dieses Gesetz, eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder die Dienstordnung (§ 27) ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
(4) Angelegenheiten des Abs. 3 (insbesondere solche der Z 2) sind, wenn sie mehrjährige wesentliche finanzielle Auswirkungen für das Land und die Gemeinden nach sich ziehen und es von einem Mitglied des Landesfeuerwehrrats verlangt wird, vor der Beschlussfassung durch den Landesfeuerwehrrat samt einer detaillierten Kostenabschätzung der Landesregierung zur Stellungnahme vorzulegen.
(5) Der Landesfeuerwehrrat hat für die Geschäftsführung des Landesfeuerwehrverbands eine Geschäftsordnung zu erlassen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung bedarf. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt.
(6) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(7) Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. In dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg möglich.
(8) Der Landesfeuerwehrrat ist berechtigt, von allen Organen des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, Auskünfte zu verlangen. Die Organe des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen.
§ 52
§ 52 Landesfeuerwehrkommandant
(1) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt:
1. die Vertretung des Landesfeuerwehrverbands nach außen;
2. die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen nach Maßgabe des § 32 Abs. 2;
3. die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 33;
4. die provisorische Betrauung eines Bezirksfeuerwehrkommandanten oder eines Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters;
5. die Vorsitzführung im Landesfeuerwehrrat und beim Landesfeuerwehrtag;
6. die Vollziehung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates und des Landesfeuerwehrtages;
7. die Leitung des Landesfeuerwehrkommandos;
8. die Bestellung und Abberufung von Funktionären entsprechend der Dienstordnung (§ 27), soweit hierfür nicht der Landesfeuerwehrrat zuständig ist.
(2) Die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter unterstützen den Landesfeuerwehrkommandanten in seinem gesamten Aufgabenbereich und vertreten diesen im Verhinderungsfall. Ihnen obliegt zudem die Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich und der ihnen vom Landesfeuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Sie sind an die Weisungen des Landesfeuerwehrkommandanten gebunden.
(3) Der Landesfeuerwehrkommandant wird von den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten des Burgenlandes auf die Dauer der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) gewählt. Wird die Funktion vorzeitig frei, hat eine Neuwahl bis zum Ende der Funktionsperiode zu erfolgen.
(4) Je ein Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter wird von den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten
1. der Feuerwehrbezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Eisenstadt und Rust (Wahlkreis Nord) sowie
2. der Feuerwehrbezirke Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf (Wahlkreis Süd)
auf die Dauer der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) gewählt. Wird eine dieser Funktionen vorzeitig frei, hat eine Neuwahl bis zum Ende der Funktionsperiode zu erfolgen.
(5) Der Landesfeuerwehrkommandant und die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter sind von dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Landesregierung rechtzeitig zu Beginn ihrer Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) anzugeloben. Die Angelobung kann von der Landesregierung verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des § 60 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 die in § 69 festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Angelobung gilt als Wahlanfechtung (§ 71).
(6) Erster Vertreter des Landesfeuerwehrkommandanten ist jener Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, aus dessen Region (Abs. 4 Z 1 oder 2) nicht auch der Landesfeuerwehrkommandant kommt.
§ 53
§ 53 Landesfeuerwehrkommando
(1) Als Geschäftsstelle für die Organe gemäß § 49 Abs. 1 ist das Landesfeuerwehrkommando eingerichtet. Das Landesfeuerwehrkommando besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, den Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern und dem für die Aufgabenerfüllung nötigen Personal. Das Landesfeuerwehrkommando ist mit einer seinen Anforderungen entsprechenden Einrichtung auszustatten. Unbeschadet der Aufgabe des Landesfeuerwehrkommandanten gemäß § 52 Abs. 1 Z 7 kann der Landesfeuerwehrrat zur Unterstützung des Landesfeuerwehrkommandanten nach dessen Anhörung einen Leiter der Geschäftsstelle ernennen.
(2) Das Landesfeuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Fachreferenten (Landesreferenten) auszustatten. Die Fachreferenten üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Ernennung der Fachreferenten erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode des Landesfeuerwehrkommandanten; wird eine Funktion als Fachreferent vorzeitig frei und besteht weiterhin Bedarf, ist diese Funktion für den Rest der Funktionsperiode durch Ernennung nachzubesetzen.
(3) Die Ernennung und Abberufung von Fachreferenten gemäß Abs. 2 erfolgt auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten mit Bescheid des Landesfeuerwehrrats.
(4) Den Fachreferenten obliegt:
1. die Beratung und Unterstützung der Organe des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren bei ihrer Aufgabenerfüllung,
2. die laufende Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben und
3. die Mitwirkung im Landesfeuerwehrrat.
(5) Die Funktion als Fachreferent gemäß Abs. 2 endet durch
1. Ablauf der Funktionsperiode des Landesfeuerwehrkommandanten,
2. Zurücklegung der Funktion,
3. Abberufung von der Funktion,
4. eine länger als ein Jahr dauernde Verhinderung oder
5. Beendigung der aktiven Feuerwehrmitgliedschaft.
§ 54
§ 54 Landesfeuerwehrschule
(1) Beim Landesfeuerwehrkommando ist eine Landesfeuerwehrschule einzurichten und zu betreiben.
(2) Aufgabe der Landesfeuerwehrschule ist die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder, soweit diese nicht durch die Feuerwehren selbst erfolgt, und der Feuerwehrfunktionäre.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Lehrveranstaltungen, die Lehrinhalte, die Organisation der Schule und über die Schulordnung werden vom Landesfeuerwehrrat durch Dienstanweisung erlassen. Dabei kann vorgesehen werden, dass die Landesfeuerwehrschule auch von externen Personen oder Institutionen genutzt werden kann, wenn die Finanzierung gesichert ist.
§ 55
§ 55 Brandverhütungsstelle
(1) Beim Landesfeuerwehrkommando ist eine Brandverhütungsstelle einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Aufgaben der Brandverhütungsstelle sind insbesondere:
1. Ausbildung von Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz und für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen;
2. Beistellung von Sachverständigen für Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Gerichten;
3. Information der Öffentlichkeit über vorbeugenden Brandschutz, insbesondere durch Vorträge und Herausgabe von Informationsmaterial;
4. Schulung und Information von Personen, die mit Aufgaben der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes befasst sind;
5. Förderung des Baues von Blitzschutzanlagen, insbesondere durch Beratung;
6. Durchführung und Förderung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes;
7. Beratung und sonstige Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden Gefahrenschutzes, insbesondere im Bereich von Elementarereignissen;
8. Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes.
(3) Die Mittel zur Führung der Brandverhütungsstelle werden aufgebracht
1. aus einem jährlichen Zuschuss der im Burgenland tätigen Feuerversicherungsgesellschaften,
2. vom Landesfeuerwehrverband,
3. aus Kostenersätzen und
4. aus sonstigen Einkünften.
§ 56 § 56
§ 56 Bezirksfeuerwehrkommandant
(1) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegt:
1. das Anhörungsrecht bei einer Änderung des Pflichtbereichs;
2. die Mitwirkung bei der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen einschließlich der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen nach Maßgabe des § 32 Abs. 2;
3. die provisorische Betrauung und Abberufung (§ 38 Abs. 3 und § 39 Abs. 2) von Feuerwehr-kommandanten;
4. die provisorische Betrauung und Abberufung von Abschnittsfeuerwehrkommandanten;
5. die Ernennung und Abberufung von Fachreferenten (Bezirksreferenten, § 57 Abs. 3) und Fachwarten (Abschnittswarten, § 58 Abs. 6);
6. die Leitung des Bezirksfeuerwehrkommandos;
7. die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 33;
8. die Dienstaufsicht über alle Feuerwehren im Bezirk, insbesondere die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und Ausbildung;
9. die Bildung von Einsatzeinheiten der Feuerwehren des Bezirks für Einsätze im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei und der Katastrophenhilfe sowie die Vorsorge einer periodischen Übungstätigkeit dieser Einheiten;
10. die Durchführung von jährlich mindestens einer Bezirksfeuerwehrtagung;
11. die Durchführung von Dienstbesprechungen;
12. die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinne des § 29 Abs. 2.
(2) Der Bezirksfeuerwehrkommandant ist bei der Erfüllung der Aufgaben an die Weisungen des Landesfeuerwehrkommandanten gebunden.
(3) In der Dienstordnung (§ 27) ist festzulegen, ob in einem Feuerwehrbezirk ein oder zwei Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter zu wählen sind. Die Reihenfolge der Vertretung des Bezirksfeuerwehrkommandanten bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Wahl zum Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter.
(4) Der oder die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter unterstützen den Bezirksfeuerwehrkommandanten in seinem gesamten Aufgabenbereich und vertreten diesen im Verhinderungsfall. Ihnen obliegt zudem die Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich und der ihnen vom Bezirksfeuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Sie sind an die Weisungen des Bezirksfeuerwehrkommandanten gebunden.
(5) Der Bezirksfeuerwehrkommandant und ein oder zwei Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter werden von den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren des betreffenden Feuerwehrbezirkes auf die Dauer der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) gewählt. Wird eine dieser Funktionen vorzeitig frei, hat eine Neuwahl bis zum Ende der Funktionsperiode zu erfolgen.
(6) Ist das Gebiet einer Gemeinde zugleich Feuerwehrbezirk, so sind der Bezirksfeuerwehrkommandant und der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter in einer gemeinsamen Wahlversammlung, die sich aus allen Wahlberechtigten der in der Gemeinde bestehenden Feuerwehren zusammensetzt, zu wählen (§ 70 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4); besteht in der Gemeinde nur eine Feuerwehr, so ist der Feuerwehrkommandant zugleich Bezirksfeuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter zugleich Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter.
(7) Der Bezirksfeuerwehrkommandant und die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter sind vom Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig zu Beginn ihrer Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) anzugeloben. Die Angelobung kann von diesem verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des § 60 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 die in § 69 festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Angelobung gilt als Wahlanfechtung (§ 71).
§ 57
§ 57 Bezirksfeuerwehrkommando
(1) Das Bezirksfeuerwehrkommando unterstützt den Bezirksfeuerwehrkommandanten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(2) Dem Bezirksfeuerwehrkommando gehören als Mitglieder an:
1. der Bezirksfeuerwehrkommandant,
2. der oder die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,
3. die Abschnittsfeuerwehrkommandanten,
4. die Fachreferenten (Bezirksreferenten) und
5. der Feuerwehrkommandant der Bezirksstützpunktfeuerwehr (§ 48 Abs. 4).
(3) Jedes Bezirksfeuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Fachreferenten (Bezirksreferenten) auszustatten. § 53 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Alle Angehörigen des Bezirksfeuerwehrkommandos sind bei der Erfüllung der Aufgaben an die Weisungen des Bezirksfeuerwehrkommandanten gebunden.
§ 58
§ 58 Abschnittsfeuerwehrkommandant
(1) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt:
1. die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 33;
2. die Dienstaufsicht über die Feuerwehren seines Abschnitts, insbesondere hinsichtlich der Aus- und Fortbildung sowie der Wirksamkeit von Feuerwehreinsätzen;
3. Maßnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen einschließlich der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen nach Maßgabe des § 32 Abs. 2;
4. die Durchführung von Dienstbesprechungen mit den Feuerwehrkommandanten des Abschnitts;
5. die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinne des § 29 Abs. 2.
(2) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant wird von den Feuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten-Stellvertretern der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren des betreffenden Feuerwehrabschnittes auf die Dauer der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) gewählt. Wird diese Funktion vorzeitig frei, hat eine Neuwahl bis zum Ende der Funktionsperiode zu erfolgen.
(3) Der Bezirksfeuerwehrkommandant einer Stadt mit eigenem Statut ist zugleich Abschnittsfeuerwehrkommandant, der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter ist zugleich Abschnittsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter.
(4) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant ist vom Bezirksfeuerwehrkommandanten rechtzeitig zu Beginn seiner Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) anzugeloben. Die Angelobung kann von diesem verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des § 60 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 die in § 69 festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Angelobung gilt als Wahlanfechtung (§ 71).
(5) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat ehestmöglich nach seiner Wahl im Einvernehmen mit dem Bezirksfeuerwehrkommandanten den Abschnittsfeuerwehrkommandanten eines benachbarten Feuerwehrabschnitts oder einen Feuerwehrkommandanten seines Abschnitts als Stellvertreter für den Fall seiner Verhinderung sowie für den Fall des Endens seiner Funktion zu bestellen. Bei einem länger als zwei Monate dauernden Stellvertretungsfall ist sinngemäß nach § 59 vorzugehen, wobei mit provisorischer Betrauung des Stellvertreters die Funktion des bisherigen Stellvertreters endet.
(6) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten können nach Bedarf Fachwarte (Abschnittswarte) beigegeben werden. Näheres ist in der Dienstordnung (§ 27) zu regeln.
§ 59
§ 59 Provisorische Betrauung
(1) Kommt die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten, eines Bezirks- oder Abschnittsfeuerwehrkommandanten oder eines Stellvertreters binnen sechs Monaten nicht zustande, werden sie vom jeweils zuständigen Organ (§ 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 56 Abs. 1) provisorisch betraut.
(2) Die provisorische Betrauung endet, sobald es zu einer rechtswirksamen Wahl gekommen ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten.
(3) Wird eine Funktion nach Abs. 1 innerhalb eines Jahres vor dem Ende der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) frei, so hat die Nachbesetzung der Funktion erst anlässlich der nächsten regulären Wahl (§ 68 Abs. 2) zu erfolgen. Die Funktion eines Kommandanten (Abs. 1) ist bis dahin vom jeweiligen (ersten) Kommandanten-Stellvertreter auszuüben. Wenn kein Kommandanten-Stellvertreter bestellt ist, hat das jeweils zuständige Organ nach Abs. 1 vorzugehen.
§ 60
§ 60 Enden der Funktionen
(1) Die Funktion des Landesfeuerwehrkommandanten, eines Bezirks- oder Abschnittsfeuerwehrkommandanten oder eines Stellvertreters sowie eines Landes- oder Bezirksreferenten endet
1. mit Eintritt eines der Gründe gemäß § 38 Abs. 1, wobei § 35 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden ist;
2. durch Zurücklegung der Funktion;
3. durch Abberufung.
(2) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und wird mit Ablauf des dem Einlangen der Erklärung folgenden Monats wirksam; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung eines Bezirksfeuerwehrkommandanten, Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters oder Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist dem Landesfeuerwehrkommando zu übermitteln. Die Erklärung des Landesfeuerwehrkommandanten oder eines Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters ist dem Landesfeuerwehrdirektor zu übermitteln.
(3) Die Abberufung von der Funktion hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen und ist nur bei grober Verletzung der Dienstpflichten oder fortlaufender Vernachlässigung der Aufgaben, die der betreffenden Funktion auf Grund dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder der Dienstordnung (§ 27) zur Erfüllung zugewiesen sind, zulässig; ein Landes- oder Bezirksreferent ist auch bei Wegfall des Bedarfs von der Funktion abzuberufen. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 und § 56 Abs. 1.
§ 61
§ 61 Dienstbehörde
Dienstbehörde (Personalstelle) für die Bediensteten des Landesfeuerwehrverbands ist der Landesfeuerwehrrat.
5. Hauptstück
Finanzielle Angelegenheiten
§ 62
§ 62 Kosten des Feuerwehrwesens
(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Kosten nicht anders gedeckt werden, hat die Standortgemeinde, für Betriebsfeuerwehren der Betrieb oder die gemäß § 44 Abs. 3 betroffenen Betriebe, die Kosten der Feuerwehren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu tragen.
(2) Umfasst ein Pflichtbereich mehrere Gemeinden oder Teile mehrerer Gemeinden, sind diese Kosten - sofern sich die betroffenen Gemeinden auf keinen anderen Kostenteilungsschlüssel einigen - anteilsmäßig im Verhältnis der von der Statistik Austria zuletzt veröffentlichten Einwohnerzahlen der Gemeinden oder der im Pflichtbereich liegenden Gemeindeteile aufzuteilen.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegt die Beschaffung und Erhaltung der für den überörtlichen Einsatz den Feuerwehren zur Verfügung gestellten Ausrüstung dem Landesfeuerwehrverband. Diese Ausrüstung darf für andere Zwecke als jene der Ausbildung oder des Einsatzes nur mit Zustimmung des Landesfeuerwehrverbands verwendet werden.
(4) Bei Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr geht ihr Vermögen auf die Standortgemeinde über.
§ 63
§ 63 Finanzierung des Landesfeuerwehrverbands
(1) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel aus:
1. Zuwendungen des Landes;
2. Kostenersätzen für den Einsatz oder die sonstige Verwendung der von ihm beigestellten Sachmittel;
3. Zuwendungen Dritter und
4. sonstigen Einnahmen.
(2) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbands werden vom Landesfeuerwehrrat verwaltet.
(3) Der Haushaltsvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 74 sinngemäß.
§ 64 § 64
§ 64 Kostenersatz
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, hat jeder, in dessen Interesse die Feuerwehr tätig wird, der Feuerwehr die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Feuerwehr wird
1. bei Bränden,
2. bei Elementarereignissen zur Setzung von Erstmaßnahmen zur Abwehr von drohender und zur Beseitigung unmittelbarer Gefahr oder
3. bei Unfällen und akuten Notfällen zur Rettung von Menschen und Tieren
tätig. Die Kosten für im Rahmen von Einsätzen gemäß Abs. 1 Z 1 nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit verbrauchten Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter (zB Schaummittel, Löschpulver, Löschgase, Atemfilter, Atemluft, Bindemittel für Chemikalien, Betriebsmittel usw.) sind jedenfalls zu ersetzen.
(2) Wer die Vorschreibung einer Brandsicherheitswache oder eines Bereitschaftsdienstes begehrt hat oder wem eine solche oder ein solcher vorgeschrieben wurde, hat der Feuerwehr die Kosten hierfür zu ersetzen.
(3) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken einer Feuerwehr veranlasst, hat der Feuerwehr die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf die einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu ersetzen.
(4) Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat einer pflichtbereichsfremden Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter (zB Schaummittel, Lösch-pulver, Löschgase, Atemfilter, Atemluft, Bindemittel für Chemikalien, Betriebsmittel usw.) über Aufforderung zu ersetzen, sofern
1. ihr Einsatz auf Grund einer Anordnung der Behörde oder des Feuerwehr-Einsatzleiters (§§ 5 und 33) erfolgte und
2. keine Kostenersatzpflicht Dritter gemäß Abs. 1, 2 oder 3 besteht.
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für Einsätze einer Betriebsfeuerwehr außerhalb der Anlage oder des Objekts, zu dessen Schutz sie eingerichtet ist.
(6) Der Kostenersatz ist von der eingesetzten Feuerwehr in Rechnung zu stellen. Wenn er nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist er auf Antrag der Feuerwehr vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Feuerwehr zu.
(7) Die Landesregierung hat für kostenersatzpflichtige Leistungen der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mittels Verordnung eine Tarifordnung zu erlassen.
§ 65
§ 65 Entschädigung und Versicherungsschutz
(1) Der Feuerwehrdienst ist von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren grundsätzlich unentgeltlich zu leisten, jedoch kann ihnen im Einzelfall bei Einsätzen im Rahmen der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei von der Standortgemeinde auf Antrag ein nachgewiesener Verdienstentgang oder ein glaubhaft gemachter Einkommensverlust, den sie bei Einsätzen, erlitten haben, ersetzt werden. Anträge auf Entschädigung sind bei der Standortgemeinde innerhalb eines Jahres unter Anschluss der erforderlichen Nachweise und Belege einzubringen. Bei Einsätzen im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei leistet den Verdienstentgang (Ersatz des Einkommensverlustes) das Land; ein diesbezüglicher Antrag ist beim Landesfeuerwehrdirektor einzubringen.
(2) Feuerwehrmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ihnen ohne ihr Verschulden bei Einsätzen, angeordneten Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen des Feuerwehrdienstes an persönlichen Sachwerten, wie zB an ihrer Privatkleidung oder an sonstigen privaten Gegenständen, die notwendigerweise zum Feuerwehrdienst mitgenommen werden (zB Brillen, Kontaktlinsen, Uhren und dgl.) oder zu seiner Ermöglichung notwendig sind, entstanden sind. Der Ersatz der erlittenen Schäden ist vom Feuerwehrmitglied unverzüglich, längstens jedoch 14 Tage nach Beendigung des Einsatzes, der Übung oder der Ausbildungsveranstaltung, unter Anschluss der erforderlichen Nachweise und Belege beim Ersatzpflichtigen zu beantragen. Ersatzpflichtig ist bei Schäden, die den Mitgliedern von Freiwilligen Feuerwehren entstanden sind, die Feuerwehr. Im Streitfall ist über den zu leistenden Ersatz im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden.
(3) Der Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, mit Zustimmung der Landesregierung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zur Deckung der aus deren Tätigkeit allenfalls entstandenen Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von drei Millionen Euro abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muss mit einer Wertsicherungsklausel versehen sein und sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Amtshaftungsgesetzes - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, erstrecken. Die Kosten der Versicherung sind vom Land zu tragen.
§ 66
§ 66 Rechnungslegung
(1) Die Haushaltsführung der Gemeinde hinsichtlich der Feuerwehr hat nach den für die Gemeinde geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Bei der Erstellung des Voranschlages ist die Feuerwehr hinsichtlich des sie betreffenden Teiles zu hören.
(2) Der Feuerwehrkommandant ist für die widmungsgemäße Verwendung der der Feuerwehr zukommenden Geldmittel verantwortlich. Er ist verpflichtet, das Feuerwehrkommando und die Mitgliederversammlung über die finanzielle Gebarung der Feuerwehr zu informieren.
(3) Der Feuerwehrkommandant hat ein den Anforderungen der Feuerwehr entsprechendes Rechnungs-wesen einzurichten und für die laufende, vollständige und transparente Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Kalenderjahres hat das Feuerwehrkommando innerhalb von zwei Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie eine Vermögensübersicht zu erstellen.
(4) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung der Feuerwehr im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die rechtmäßige Verwendung der Mittel innerhalb eines Monats ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Das Feuerwehrkommando hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die rechtmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der Feuerwehr aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben ist besonders einzugehen.
(6) Das Feuerwehrkommando und die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung und dem Bürgermeister über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu berichten. Das Feuerwehrkommando hat die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.
(7) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Feuerwehrkommandant oder das Feuerwehrkommando beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in der Feuerwehr in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Feuerwehrkommandanten die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.
(8) Die Abs. 1 bis 5 und 7 gelten für den Landesfeuerwehrverband sinngemäß, wobei an die Stelle
1. der Gemeinden das Land und
2. der Organe der Feuerwehr nach § 36 Abs. 1 Z 1 bis 3 die jeweiligen Organe des Landesfeuerwehrverbands nach § 49 Abs. 1 Z 3, 2 und 1
treten.
6. Hauptstück
Wahlen
§ 67
§ 67 Wahlversammlungen
Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten, die aktive Feuerwehrmitglieder sein müssen, zusammensetzen, gewählt.
§ 68
§ 68 Funktionsperiode, Wahltermine
(1) Die Funktionsperiode der zu wählenden Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter beträgt sechs Jahre. Die Funktionsperiode beginnt jeweils mit dem, dem letztmöglichen Wahltermin gemäß Abs. 2 folgenden Kalendertag.
(2) Die Wahl
1. der Feuerwehrkommandanten und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter ist zwischen 1. Jänner und 28. Februar,
2. der Bezirksfeuerwehrkommandanten, der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter und der Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist zwischen 1. März und 30. April und
3. des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter ist zwischen 1. Mai und 30. Juni
des jeweiligen Wahljahres abzuhalten.
§ 69
§ 69 Passives Wahlrecht
(1) Das passive Wahlrecht für die Funktion eines Feuerwehrkommandanten oder Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters (§ 35 Abs. 3) haben alle Feuerwehrmitglieder,
1. die im aktiven Dienst stehen,
2. die am Wahltag eine mindestens dreijährige aktive Dienstzeit in einer Feuerwehr, ausgenommen bei Neugründung, nachweisen können,
3. gegen die kein Wahlausschließungsgrund gemäß § 21 Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, vorliegt,
4. für die ein gültiger Wahlvorschlag abgegeben worden ist und
5. die die in der Dienstordnung (§ 27) vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder diese binnen zwei Jahren nach der ersten Wahl nachholen.
(2) Das passive Wahlrecht für die Funktion des Landesfeuerwehrkommandanten, eines Landesfeuer-wehrkommandanten-Stellvertreters, eines Bezirksfeuerwehrkommandanten, eines Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters und eines Abschnittsfeuerwehrkommandanten haben unbeschadet der Voraussetzungen nach Abs. 1 alle Feuerwehrmitglieder, die am Wahltag eine mindestens dreijährige Zugehörigkeit zu einem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr (§ 36 Abs. 1) oder Betriebsfeuerwehr (§ 43), zu einem Bezirksfeuerwehrkommando (§ 57) oder zum Landesfeuerwehrrat (§ 51) nachweisen können.
§ 70
§ 70 Ausschreibung und Durchführung der Wahl
(1) In allen Wahlversammlungen sind der jeweilige Kommandant und der (die) Kommandanten-Stellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen mit Stimmzettel in geheimer Wahl zu wählen.
(2) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin vom jeweiligen Vorsitzenden gemäß Abs. 6 auszuschreiben.
(3) Für alle Wahlen können Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, schriftlich bis spätestens eine Woche (Landesfeuerwehrkommandant und Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter: vier Wochen) vor Beginn der Wahl eingebracht werden.
(4) Wahlvorschläge können eingebracht werden für:
1. Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter von jedem aktiven Mitglied der jeweiligen Feuerwehr und vom Bürgermeister der Standortgemeinde beim Gemeindeamt;
2. Abschnittsfeuerwehrkommandanten vom amtierenden Abschnittsfeuerwehrkommandanten sowie von den Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandanten-Stellvertretern des betreffenden Feuerwehrabschnittes beim Bezirksfeuerwehrkommando;
3. Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter vom amtierenden Bezirksfeuerwehrkommandanten, von amtierenden Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, von den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und von den Feuerwehrkommandanten des betreffenden Feuerwehrbezirkes beim Landesfeuerwehrkommando;
4. Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter vom Landesfeuerwehrkommandanten sowie vom amtierenden Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, von den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Abschnittsfeuerwehr-kommandanten und den Feuerwehrkommandanten des jeweiligen Wahlkreises (§ 52 Abs. 4 Z 1 und 2) beim Landesfeuerwehrdirektor;
5. den Landesfeuerwehrkommandanten vom amtierenden Landesfeuerwehrkommandanten, von den Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten des Burgenlandes beim Landesfeuerwehrdirektor.
(5) Jeder Wahlwerber, der für die Wahl vorgeschlagen wird, muss hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(6) Vorsitzende der Wahlkommission sind für die Wahl
1. des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters der Bürgermeister der Standortgemeinde oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan;
2. des Abschnittsfeuerwehrkommandanten der Bezirksfeuerwehrkommandant oder der (ein) Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter;
3. des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des (der) Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter(s) der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan;
4. des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan.
(7) Für die Wahlen sind zusätzlich Beisitzer zu bestellen.
(8) Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend sind. Sind bei der Wahl weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend, so ist die Wahlversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde beschlussfähig.
(9) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf einen der vorgeschlagenen Kandidaten, der die Kandidatur angenommen hat, abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für einen vorgeschlagenen Kandidaten, so ist ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) zwischen jenen Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen.
(10) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so hat der Stimmzettel die Frage „Soll NN die Funktion des ………… bekleiden?“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“, jeweils mit einem Kreis zu enthalten.
(11) Wird kein Wahlvorschlag eingebracht, so ist § 39 oder § 59 anzuwenden.
(12) Es entscheidet das Los
1. bei Stimmengleichheit von zwei Kandidaten nach dem zweiten Wahlgang;
2. über die Zulassung zur Stichwahl bei mehr als zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmanzahl zwischen diesen und bei einem Kandidaten mit der höchsten Stimmanzahl und mehreren Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmanzahl zwischen letzteren;
3. wenn die Stichwahl Stimmengleichheit ergibt.
Das Los ist vom jüngsten anwesenden Wahlberechtigten zu ziehen.
§ 71
§ 71 Wahlanfechtung
(1) Das Wahlergebnis kann von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, durch Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtung kann erfolgen wegen behaupteter
1. Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses,
2. gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren oder
3. Nichterfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen für die Wahl.
(2) Als Wahlanfechtung gilt auch die Verweigerung der Angelobung oder Bestätigung eines Kommandanten oder Kommandanten-Stellvertreters nach § 35 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 52 Abs. 5, § 56 Abs. 7 und § 58 Abs. 4 durch das jeweils zuständige Organ.
(3) Die Beschwerde muss schriftlich binnen vier Wochen, ab dem ersten Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, beim Landesverwaltungsgericht Burgenland eingebracht werden. Die Beschwerde muss einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten.
(4) Im Falle einer Anfechtung der Wahl gemäß Abs. 2 bleibt der gewählte Kommandant oder Kommandanten-Stellvertreter bis zur Bestätigung oder einer neuerlichen Wahl in Funktion, wobei bei neuerlicher Wahl diese nur für den Rest der neuen Funktionsperiode zu erfolgen hat.
§ 72
§ 72 Wahlverordnung
Nähere Regelungen über das aktive und passive Wahlrecht sowie die Durchführung der Wahlen hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mit Verordnung zu erlassen.
7. Hauptstück
Ehrenmedaille
§ 73
§ 73 Schaffung einer Ehrenmedaille
(1) Für 25-, 40- und 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird eine Ehrenmedaille mit dem Namen „Ehrenmedaille für vieljährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens” geschaffen. Sie wird in gesonderter Ausstattung für 25-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiet verliehen.
(2) Nähere Regelungen hat die Landesregierung mit Verordnung zu erlassen.
8. Hauptstück
Aufsicht
§ 74
§ 74 Aufsicht
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über alle Feuerwehren und den Landesfeuerwehrverband durch den Landesfeuerwehrdirektor aus.
(2) Der Landesfeuerwehrdirektor kann jederzeit von den Organen der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands Berichte verlangen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder durch eigene Organe Erhebungen pflegen und die Beseitigung vorgefundener Mängel veranlassen. Insbesondere kann er überprüfen:
1. die Gesetzmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung, die Mindestausstattung und den Mindestmannschaftsstand sowie die Einsatz- und Alarmpläne;
2. die gesamte Finanz- und Vermögensgebarung, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel.
Hinsichtlich der Betriebsfeuerwehren stehen dem Landesfeuerwehrdirektor die in Abs. 2 Z 2 genannten Rechte nicht zu.
(3) Hinsichtlich der Freiwilligen Feuerwehren stehen die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Rechte zusätzlich dem Gemeinderat zu.
(4) Die Organe der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörde in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.
§ 75
§ 75 Landesfeuerwehrdirektor
(1) Die Landesregierung hat zur Ausübung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Feuer- und Gefahrenpolizei sowie zur Wahrnehmung der Aufsicht über das Feuerwehrwesen im Amt der Landesregierung die Funktion eines Landesfeuerwehrdirektors einzurichten.
(2) Der Landesfeuerwehrdirektor steht in einem Dienstverhältnis zum Land Burgenland und wird nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung der Funktion bestellt. Zum Landesfeuerwehrdirektor darf nur eine Person bestellt werden, die eine einschlägige höhere technische Lehranstalt oder ein für die Funktion einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat, mit den Angelegenheiten der Feuer- und Gefahrenpolizei und des Feuerwehrwesens vertraut ist und eine einschlägige Praxis aufweist. Die Bestellung ist auf fünf Jahre befristet; Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Aufgaben des Landesfeuerwehrdirektors sind insbesondere:
1. Wahrnehmung der Anhörungsrechte bei Vereinbarungen über die Mitwirkung der Feuerwehr der Nachbargemeinde bei der Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei (§ 3 Abs. 2);
2. Wahrnehmung der Weisungsbefugnis des Landes im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei gegenüber dem Landesfeuerwehrverband (§ 4 Abs. 1);
3. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei, wenn Maßnahmen in mehreren Bezirken erforderlich sind (§ 5 Abs. 3);
4. Erlassung der Richtlinien für die Ermittlung des Löschmittelbedarfs und die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen (§ 10 Abs. 3);
5. Wahrnehmung der Aufgaben der Landessicherheitszentrale soweit diese nicht der Landessicherheitszentrale Burgenland GmbH übertragen sind (§ 15);
6. Wahrnehmung des Anhörungsrechts bei der Errichtung, Auflösung einer Feuerwehr oder bei Zusammenschluss von Feuerwehren (§ 24 Abs. 6);
7. Führung des Feuerwehrregisters (§ 24 Abs. 7);
8. Wahrnehmung des Anhörungsrechts bei der Erlassung der Dienstordnung für den Landesfeuerwehrverband und für alle Feuerwehren (§ 27 Abs. 2);
9. Wahrnehmung des Anhörungsrechts bei Änderung der Pflichtbereiche der Feuerwehren (§ 28 Abs. 4);
10. Wahrnehmung des Anhörungsrechts bei der bedarfsgerechten Ausstattung der Feuerwehren (§ 29 Abs. 3);
11. Erlassung von Richtlinien für die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen (§ 32 Abs. 1 und 2);
12. Wahrnehmung des Anhörungsrechts vor der Eintragung oder Löschung von Betriebsfeuerwehren ins oder aus dem Feuerwehrregister (§ 44 Abs. 6);
13. Entgegennahme der Erklärung des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter über die Zurücklegung der Funktion (§ 60 Abs. 2);
14. Entgegennahme von Wahlvorschlägen (§ 70 Abs. 4 Z 4);
15. Wahrnehmung der Aufsicht über die Feuerwehren und den Landesfeuerwehrverband (§ 74).
4. Teil
Sonstige Bestimmungen
1. Hauptstück
Datenschutz und Datensicherheit
§ 76
§ 76 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen über das Verarbeiten personenbezogener Daten gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, (im Weiteren: DSGVO).
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Feuer- und Gefahrenpolizei oder des Feuerwehrwesens erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.
(3) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, übt der Landesfeuerwehrverband die Funktion des Auftragsverarbeiters für die Feuerwehren gemäß Art. 4 Z 8 und Art. 28 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
(4) Bei Datenverarbeitungen von gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 und Art. 26 DSGVO) obliegt jedem Verantwortlichen die Erfüllung von Pflichten nach Art. 12 bis 22 DSGVO nur hinsichtlich der von ihm ursprünglich verarbeiteten Daten, sofern im Folgenden (§ 79) nichts anderes bestimmt wird. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach Art. 12 bis 22 DSGVO gegenüber einem unzuständigen gemeinsam Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen gemeinsam Verantwortlichen zu verweisen.
§ 77
§ 77 Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Einsätzen
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden (§ 5), die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband dürfen für die Leitung, Administration und Koordination von Einsätzen, worunter auch diesen gleichgestellte Tätigkeiten zu verstehen sind (§ 23 Abs. 7), Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen und Gebäude verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einem Einsatz betroffen sind, zu Einbringern von Anträgen, Anzeigen oder sonstigen Mitteilungen, zu gefährdeten Personen oder Institutionen und zu Personen, die im Zusammenhang mit einem Einsatz zu verständigen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, Angaben zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.
(2) Datenverarbeitungen gemäß Abs. 1 dürfen durch mehrere Behörden (§ 5), Feuerwehren und den Landesfeuerwehrverband als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche geführt werden, soweit dies erforderlich ist. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen oder statutarischen Aufbewahrungs- oder Skartierungspflichten.
(3) Für die Verarbeitung von Daten zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen gilt § 3 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, sinngemäß.
§ 78
§ 78 Zentrale Datenverarbeitung zur Einsatzunterstützung
(1) Die Landesregierung, der Landesfeuerwehrverband und die nach §§ 14 und 15 zuständigen Alarmzentralen sind als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche ermächtigt, für die Administration von Notrufen sowie für die Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Daten über Personen, Sachen und Gebäude gemeinsam zu verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einem Notruf oder Einsatz betroffen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten einschließlich Daten gemäß § 98 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2018, und soweit erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, der Mindestdatensatz eines eCalls, Daten zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes, Erreichbarkeitsdaten von sonstigen zu verständigenden Stellen (Abs. 3) sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.
(2) Die gemäß § 93 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2018, im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen aufgezeichneten Gespräche sind nach drei Monaten, die übrigen Daten nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach 18 Monaten, zu löschen.
(3) Übermittlungen der gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an sonstige Notrufdienste sowie an sonstige Stellen zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlichen oder statutarischen Aufgabe oder für die Verrechnung erforderlich ist.
§ 79
§ 79 Mitgliederverwaltung
(1) Die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband dürfen personenbezogene Daten von Feuerwehrmitgliedern oder Personen, die für eine Mitgliedschaft in Frage kommen oder die Mitglieder waren, nur verarbeiten, wenn und insoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Folgende Daten von Feuerwehrmitgliedern dürfen verarbeitet werden:
1. Grunddaten (Vor- und Familienname, Titel und akademische Grade, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnsitze, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindungsdaten, Namen und Adresse des gesetzlichen Vertreters),
2. Daten über die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst (§ 41 Abs. 3 Z 2),
3. Daten über Ausbildung, Beruf und Fachkenntnisse, insbesondere Schul- und Berufsbildung, ausgeübter Beruf sowie sonstige zivile und militärische Kenntnisse und Fertigkeiten und
4. feuerwehrspezifische Daten, insbesondere Stammblattnummer, Eintritt, Austritt, Unterbrechung der Dienstzeit, Entlassung, Dienstgrad, Funktion, Ausbildung, Prüfungen, besondere Berechtigungen, Auszeichnungen etc.
(2) Die Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 in manuellen Dateisystemen ist lediglich für Zwecke der Feststellung der Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst und insoweit zulässig, als dies für die Mitgliederverwaltung unerlässlich ist. Eine automationsunterstützte Verarbeitung solcher Daten ist nur hinsichtlich des aktuellen Tauglichkeitsstatus zulässig.
(3) Die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband sind als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche ermächtigt, für die Zwecke der Mitgliederverwaltung ihre Mitgliederdaten gemeinsam zu verarbeiten (Zentrales Mitgliederregister). Jedes Feuerwehrmitglied hat das Recht, von der Feuerwehr die Übermittlung eines Gesamtdatensatzes seiner Mitgliederdaten zu verlangen.
(4) Alle Zugriffe auf die Mitgliederverwaltung und auf die darauf aufbauenden Datenverarbeitungen sind zu protokollieren. Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
§ 80
§ 80 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Auskunft
(1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, kommt dem Betroffenen das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO nicht zu.
§ 81
§ 81 Aktualisierung, Richtigstellung und Löschung
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband sind ermächtigt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.
(2) Wird festgestellt, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten verarbeitet werden, so sind diese Daten unverzüglich richtig zu stellen oder zu löschen. Die nach § 79 verarbeiteten Mitgliederdaten dürfen für Archivzwecke gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO dauerhaft verarbeitet werden. Davon abgesehen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.
2. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 82
§ 82 Strafbestimmungen
(1) Sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich
1. den Einsatz einer Feuerwehr in Erfüllung der ihr gemäß § 23 obliegenden Aufgaben behindert oder vereitelt;
2. die Hilfe der Feuerwehr missbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt;
3. seinen Pflichten gemäß § 7 zuwiderhandelt;
4. seinen Pflichten gemäß § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt;
5. Anordnungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;
6. seinen Pflichten gemäß §§ 16 und 17 zuwiderhandelt;
7. das Feuerwehrkorpsabzeichen oder das Feuerwehrjugendkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 26 Abs. 1);
8. unbefugt eine Ehrenmedaille (§ 73), die Dienst- oder Einsatzbekleidung, Dienst- oder Rangabzeichen unbefugt öffentlich trägt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 83
§ 83 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, mit Ausnahme des § 5 Abs. 4, solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 84
§ 84 Übertragener Wirkungsbereich der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands
(1) Die Aufgaben der Feuerwehr und des Landesfeuerwehrverbands nach dem 2. Teil (§§ 3 bis 21), nach § 23 Abs. 1 und 6 Z 2, nach § 47 Abs. 2 Z 8 und die damit verbundenen Datenverarbeitungen nach dem 4. Teil (§§ 77 und 78) sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.
(2) Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs unterliegen die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband den Weisungen der jeweils zuständigen Behörde.
§ 85
§ 85 Vereinfachtes Verfahren
(1) Der Erlassung von Bescheiden durch Organe der Feuerwehren oder des Landesfeuerwehrverbands hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist. Dabei ist der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Bescheide sind schriftlich zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind hinsichtlich des Inhalts und der Form der Bescheide §§ 58, 59 Abs. 1, §§ 60 und 61 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Eine allfällige Befangenheit ist nach § 7 AVG zu beurteilen; den Betroffenen ist Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren. Überdies gelten §§ 69 bis 72 AVG sinngemäß.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 entscheidet das Landesverwaltungsgericht Burgenland.
§ 86
§ 86 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweise auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG beziehen sich auf dessen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018.
§ 87
§ 87 Geschlechtsneutralität
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
§ 88
§ 88 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49/1994, außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diesfalls treten sie gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
§ 89
§ 89 Übergangsbestimmungen
(1) Die auf Grund des Bgld. FWG 1994 erlassenen Verordnungen gelten, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in Kraft sind, bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes weiter.
(2) Das auf Grund des Bgld. FWG 1994 geführte Feuerwehrregister gilt als Feuerwehrregister gemäß § 24 dieses Gesetzes. Die darin eingetragenen Feuerwehren gelten als Feuerwehren nach diesem Gesetz. Die Funktionsperiode ihrer Funktionäre (Organe und sonstige Mitglieder der Kollegialorgane) endet spätestens mit Wahl oder Ernennung der Organe auf Grund dieses Gesetzes; die in diesem Gesetz vorgesehenen Gründe für das Enden einer Funktion bleiben davon unberührt.
(3) Der gemäß § 22 Bgld. FWG 1994 eingerichtete Landesfeuerwehrverband gilt als gemäß § 47 dieses Gesetzes eingerichtet. Die Funktionsperiode seiner Funktionäre endet spätestens mit Wahl oder Ernennung der Organe auf Grund dieses Gesetzes; die in diesem Gesetz vorgesehenen Gründe für das Enden der Funktion bleiben davon unberührt. Bis zur erstmaligen Durchführung der in § 68 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Wahlen
1. ist der bisherige Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter (§ 21 Abs. 4 Bgld. FWG 1994) erster Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter im Sinne von § 52 Abs. 4 und 6 dieses Gesetzes;
2. ist der bisherige Landesfeuerwehrinspektor (§ 21 Abs. 4 Bgld. FWG 1994) zweiter Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter im Sinne von § 52 Abs. 4 und 6 dieses Gesetzes;
3. sind die bisherigen Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter (§ 20 Abs. 2 Bgld. FWG 1994) erste Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter im Sinne von § 56 Abs. 3 und 5 dieses Gesetzes;
4. sind die bisherigen Bezirksfeuerwehrinspektoren (§ 20 Abs. 6 Bgld. FWG 1994) zweite Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter im Sinne von § 56 Abs. 3 und 5 dieses Gesetzes.
(4) Die Durchführung der in § 68 Abs. 2 Z 1 genannten Wahlen haben erstmals im Jahr 2021 stattzufinden. Die Durchführung der in § 68 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Wahlen haben erstmals im Jahr 2022 stattzufinden; die Funktionsperiode nach den erstmaligen in § 68 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Wahlen dauert fünf Jahre. Bis zur erstmaligen Durchführung der Wahl sind die in § 68 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Organe nach der bisherigen Rechtslage auf Grund des Bgld. FWG 1994 zu ernennen.
(5) Die vom Landesfeuerwehrkommandanten auf Grund des Bgld. FWG 1994 erlassenen Geschäftsordnungen, Geschäftseinteilungen, Dienstordnungen und Dienstanweisungen gelten bis zur Erlassung der nach § 27 dieses Gesetzes zu erlassenden Dienstordnung und Dienstanweisungen insoweit weiter, als sie diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht widersprechen.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vereinbarungen im Sinne des § 24 Abs. 5 und des § 28 Abs. 2 sind der (den) betroffenen Gemeinde(n) - soweit die nach diesem Gesetz erforderlichen Beschlüsse noch nicht gefasst wurden - längstens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Zustimmung vorzulegen.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Versicherungsverträge gemäß § 20 Bgld. FWG 1994 sind längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Aufwandsentschädigungsregelungen betreffend die Funktionen des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters gelten bis zur Neuwahl dieser Funktionen weiter.
(9) Die im § 29 Abs. 4 normierte Frist von zehn Jahren für die Durchführung der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.