§ 73 Schaffung einer Ehrenmedaille
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Für 25-, 40- und 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird eine Ehrenmedaille mit dem Namen „Ehrenmedaille für vieljährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens” geschaffen. Sie wird in gesonderter Ausstattung für 25-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiet verliehen.
(2) Nähere Regelungen hat die Landesregierung mit Verordnung zu erlassen.
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