LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBgld. Feuerwehrgesetz 2019§ 72

§ 72Wahlverordnung

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

Nähere Regelungen über das aktive und passive Wahlrecht sowie die Durchführung der Wahlen hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mit Verordnung zu erlassen.

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