§ 31 Aus- und Fortbildung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Jede Feuerwehr hat nach Maßgabe der Richtlinien des Landesfeuerwehrverbands für die Aus- und Fortbildung sowie für die Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen.
(2) Die Landesregierung kann mittels Verordnung Rahmenrichtlinien für die Ausbildung der Organe der Feuerwehren (§§ 34 ff) und des Landesfeuerwehrverbands (§§ 49 ff) erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Landesfeuerwehrverband zu hören.
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