§ 26 Korpsabzeichen; Landeswappen
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Der Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zum Führen des Feuerwehrkorpsabzeichens ( Anlage 1 ) und des Feuerwehrjugendkorpsabzeichens ( Anlage 2 ).
(2) Der Landesfeuerwehrverband hat das Recht zum Führen des Landeswappens (§ 2 des Gesetzes über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 36/1991).
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