§ 84 Übertragener Wirkungsbereich der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die Aufgaben der Feuerwehr und des Landesfeuerwehrverbands nach dem 2. Teil (§§ 3 bis 21), nach § 23 Abs. 1 und 6 Z 2, nach § 47 Abs. 2 Z 8 und die damit verbundenen Datenverarbeitungen nach dem 4. Teil (§§ 77 und 78) sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.
(2) Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs unterliegen die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband den Weisungen der jeweils zuständigen Behörde.
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