§ 21 Ermittlungen über die Brand- und Gefahrenursache
In Kraft seit 01. Januar 2020
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(1) Soweit möglich, ist schon während des Einsatzes, sonst aber unverzüglich danach, festzustellen, ob und welche Umstände oder Handlungen den Brand oder die Gefahr verursacht haben. Diese Ermittlungen obliegen nur insoweit der Behörde (§ 5), als hierfür nicht die Sicherheitsbehörden oder die Behörden der Strafjustiz zuständig sind.
(2) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat Hinweise über Wahrnehmungen, vorgefundene Spuren und Gegenstände, die auf die Brandursache schließen lassen, an die Behörde (Abs. 1) weiterzuleiten.
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