§ 63 Finanzierung des Landesfeuerwehrverbands
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel aus:
1. Zuwendungen des Landes;
2. Kostenersätzen für den Einsatz oder die sonstige Verwendung der von ihm beigestellten Sachmittel;
3. Zuwendungen Dritter und
4. sonstigen Einnahmen.
(2) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbands werden vom Landesfeuerwehrrat verwaltet.
(3) Der Haushaltsvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 74 sinngemäß.
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