§ 68 Funktionsperiode, Wahltermine
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die Funktionsperiode der zu wählenden Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter beträgt sechs Jahre. Die Funktionsperiode beginnt jeweils mit dem, dem letztmöglichen Wahltermin gemäß Abs. 2 folgenden Kalendertag.
(2) Die Wahl
1. der Feuerwehrkommandanten und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter ist zwischen 1. Jänner und 28. Februar,
2. der Bezirksfeuerwehrkommandanten, der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter und der Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist zwischen 1. März und 30. April und
3. des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter ist zwischen 1. Mai und 30. Juni
des jeweiligen Wahljahres abzuhalten.
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