§ 18 Sicherheitsvorkehrungen
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Der Bürgermeister ist im Brand- oder Gefahrenfall bei Gefahr im Verzug ermächtigt:
1. den Zutritt zu gefährdeten Objekten sowie zum Einsatzbereich, einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, zu verbieten,
2. die sofortige Räumung von Objekten zu verfügen, sofern dies auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden