§ 12 Entfernung von Hindernissen
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Fluchtwege sowie Angriffs- und Rettungswege für Feuerwehr und Rettung innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten, Durchgängen und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind ständig frei zu halten und ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
(2) Befinden sich Gegenstände (zB Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat und dgl.) auf Wegen oder Flächen im Sinne des Abs. 1, ist der Bürgermeister ermächtigt, dem Verfügungsberechtigten über das betreffende Gebäude, die Wege und die Flächen mittels Bescheid die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen.
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