§ 8 Überprüfung der Brandsicherheit von Objekten
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Brandsicherheit von Objekten zu überprüfen, und zwar:
1. bei offenkundiger Brandgefahr,
2. bei Vorliegen von Hinweisen auf Lagerungen oder sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer feuerpolizeilichen Überprüfung waren oder
3. bei Objekten mit hohem brandschutztechnischen Risiko (§ 9 Abs. 5 Z 3 Burgenländisches Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006, LGBl. Nr. 15/2007), die keiner wiederkehrenden Überprüfung nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen unterliegen.
(2) Nähere Bestimmungen hat die Landesregierung mittels Verordnung zu erlassen.
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