LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBgld. Feuerwehrgesetz 2019§ 55

§ 55Brandverhütungsstelle

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

(1) Beim Landesfeuerwehrkommando ist eine Brandverhütungsstelle einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Aufgaben der Brandverhütungsstelle sind insbesondere:

1. Ausbildung von Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz und für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen;

2. Beistellung von Sachverständigen für Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Gerichten;

3. Information der Öffentlichkeit über vorbeugenden Brandschutz, insbesondere durch Vorträge und Herausgabe von Informationsmaterial;

4. Schulung und Information von Personen, die mit Aufgaben der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes befasst sind;

5. Förderung des Baues von Blitzschutzanlagen, insbesondere durch Beratung;

6. Durchführung und Förderung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes;

7. Beratung und sonstige Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden Gefahrenschutzes, insbesondere im Bereich von Elementarereignissen;

8. Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes.

(3) Die Mittel zur Führung der Brandverhütungsstelle werden aufgebracht

1. aus einem jährlichen Zuschuss der im Burgenland tätigen Feuerversicherungsgesellschaften,

2. vom Landesfeuerwehrverband,

3. aus Kostenersätzen und

4. aus sonstigen Einkünften.

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