(1) Die Aufgaben des Feuerwehrkommandos einer Freiwilligen Feuerwehr sind:
1. die Aufnahme, die ehrenvolle Entlassung und der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern;
2. die (vorzeitige) Überstellung von Feuerwehrmitgliedern in den Reservestand;
3. die Finanz- und Vermögensgebarung der Feuerwehr einschließlich der Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
4. die Erstellung des Ausbildungsplanes;
5. die Verfügung über bewegliches Vermögen bis zu einer Höhe von 10 000 Euro;
6. die Wahrnehmung der Anhörungsrechte der Feuerwehr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
(2) Das Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr kann beschließen, eine Angelegenheit nach Abs. 1 der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
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