(1) Das Bezirksfeuerwehrkommando unterstützt den Bezirksfeuerwehrkommandanten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(2) Dem Bezirksfeuerwehrkommando gehören als Mitglieder an:
1. der Bezirksfeuerwehrkommandant,
2. der oder die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,
3. die Abschnittsfeuerwehrkommandanten,
4. die Fachreferenten (Bezirksreferenten) und
5. der Feuerwehrkommandant der Bezirksstützpunktfeuerwehr (§ 48 Abs. 4).
(3) Jedes Bezirksfeuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Fachreferenten (Bezirksreferenten) auszustatten. § 53 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Alle Angehörigen des Bezirksfeuerwehrkommandos sind bei der Erfüllung der Aufgaben an die Weisungen des Bezirksfeuerwehrkommandanten gebunden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden